Auch wenn ein Einzelanwalt plötzlich an einem Burnout erkrankt, rechtfertigt das keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dass der Anwalt auf einer Nordseeinsel mit nur vier anderen Anwälten tätig ist, ändert für den BGH nichts.
Auch ein Einzelanwalt auf einer Insel mit wenigen Anwälten muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen – z.B. wegen einer Burnout-Erkrankung - ausfällt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem erst jetzt bekanntgewordenen Beschluss vom 10. April 2018 (Az. VI ZB 44/16).
Der klagende Rechtsanwalt, der als Einzelanwalt ohne Personal auf einer Nordseeinsel tätig ist, hatte eine Frist zur Berufungsbegründung versäumt. Sein Fristversäumnis rechtfertigte er im anschließenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit einer plötzlich aufgetreten Burnout-Erkrankung. Aufgrund dieser sei er nicht mehr in der Lage gewesen, die Berufungsbegründung rechtzeitig anzufertigen oder eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen.
Seinen Angaben zufolge habe er die Symptome des Burnouts nicht deuten können, weil er eine solche Erkrankung noch nie zuvor in seinem Leben gehabt habe. Wegen des plötzlichen und unerwarteten Auftretens des für ihn unbekannten Burnout-Zustandes habe er als Einzelanwalt ohne Personal für diesen konkreten Ausfall keine präzisen Vorkehrungen treffen können. Auch sei keiner der übrigen vier Anwaltskollegen auf der Nordseeinsel zu einer Vertretung bereit gewesen.
BGH: Notfalls Vertretung auf dem Festland organisieren
Den BGH überzeugte diese Begründung indes nicht: Wie schon zuvor das Oberlandesgericht Oldenburg vermochten die Karlsruher Richter auf die Rechtsbeschwerde des Anwaltes hin keine Umstände erkennen, die eine erfolgreiche Wiedereinsetzung des Nordsee-Anwaltes begründen: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müsse ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Dies gelte auch für einen Einzelanwalt ohne eigenes Personal: Dieser müsse ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen.
Im konkreten Fall ließ der BGH weder Burnout noch die besondere Insellage mit wenigen Anwälten zugunsten des Anwalts gelten: Der Anwalt hätte vielmehr "rechtzeitig im Zustand der Gesundheit die für einen überraschenden Krankheitsfall gebotenen Absprachen" treffen müssen. Auch der Umstand, dass er auf der Insel angeblich keinen vertretungsbereiten Kollegen gefunden habe, entbinde ihn nicht von der Pflicht, für den Fall eines Ausfalls für eine Vertretungsregelung zu sorgen. Schließlich könne eine solche, so der BGH, auch durch einen vertretungsbereiten Kollegen auf dem Festland erfolgen.
hs/LTO-Redaktion
Anwalt versäumt Berufungsfrist: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29765 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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