Fachanwaltstitel, die man nicht hat, darf man auch nicht führen. Diese Feststellung ist nicht neu. Doch das Kölner AnwG stellte auch fest, dass ein angestellter Anwalt mitverantwortlich für Inhalte auf der Kanzlei-Homepage ist.
Wer auf der Homepage seiner Kanzlei einen falschen Fachanwaltstitel führt, der darf sich nicht hinter seinem Chef verstecken, sondern muss selbst tätig werden, um Falschinformationen zu unterbinden, entschied das Anwaltsgericht (AnwG) Köln. Die Kölner Rechtsanwaltskammer (RAK) hatte einen Anwalt gerügt, weil dieser nichts gegen die falsche Betitelung auf der Kanzlei-Website unternommen hatte (Urt. v. 08.01.2018, Az. 4 AnwG 40/17 R).
"Fachanwalt im Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht" sei er, so heißt es nach wie vor auf der Website seines Arbeitgebers. Der Anwalt, angestellt in einer Kölner Kanzlei, musste sich wegen dieser Bezeichnung kürzlich vor dem AnwG Köln verantworten. Dort ging er gegen eine Rüge der RAK vor.
Die Kammer hatte den Anwalt darauf hingewiesen, dass auf der Website seiner Kanzlei eines falsche Fachanwaltsbezeichnung stehe. Schließlich sei er nur Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, den ebenfalls vorhandenen Fachanwaltstitel für Urheber- und Medienrecht führe er dagegen nicht. Durch die Bezeichnung sah man eine Verwechslungsgefahr gegeben.
Der Mann antwortete, der seinerzeitige Vorsitzende des zuständigen Vorprüfungsausschusses der Kammer habe keine Einwände gegen die geplante Bezeichnung erhoben. Die aufgeführte Formulierung hebt sich aber entscheidend von der damals vorgelegten Fassung ab, wie auch die RAK bemerkte. Schließlich ging es damals um die Bezeichnung "Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht)".
Auch Angestellter muss sich um Korrektur bemühen
Weil der Kölner Anwalt keine Anstalten machte, auf eine Korrektur der Angabe zu drängen, rügte ihn die RAK mit Schreiben vom 25.01.2017 offiziell wegen Verstoßes gegen seine Pflicht zur korrekten Benennung seiner Berufstätigkeit nach § 7 Abs. 2 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) i. V. m. § 43 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Der Adressat fühlte sich allerdings gar nicht zuständig für den Fauxpas und verwies darauf, dass er als Angestellter der Kanzlei keinen Einfluss darauf habe, was auf der Homepage erscheine. Diesen Einwand ließen aber weder die RAK noch das daraufhin von dem Mann angerufene AnwG durchgehen:
Beide bestanden darauf, dass er sich wenigstens hätte darum bemühen müssen, dass die Fachanwaltsbezeichnung auf der Website korrigiert werde. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass die Adressaten der Werbung, auf deren Sichtweise es hier ankomme, nicht klar erkennen könnten, welchen Fachanwaltstitel der Mann denn nun führe, befand das AnwG.
Es sei aber überhaupt nicht erkennbar, dass er sich dafür eingesetzt habe, die Bezeichnung zu ändern. Seinen bloßen Verweis darauf, dass ihm das rechtlich und tatsächlich nicht möglich sei, hielt man nicht nur für zu wenig, sondern auch inhaltlich äußerst fragwürdig. Damit wies das Gericht seinen Antrag gegen die Rüge der RAK zurück und erlegte ihm die Verfahrenskosten auf.
mam/LTO-Redaktion
AnwG bestätigt Rüge wegen falschen Fachanwaltstitels: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27901 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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