Auch Anwälte dürfen künftig Corona-Überbrückungshilfen für ihre Mandanten beantragen. Ursprünglich war das Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern vorbehalten. BRAK und DAV haben sich mit ihren Forderungen durchgesetzt.
Anwälte können nun doch für ihre Mandanten Corona-Überbrückungshilfen beantragen. Wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) am Montag mitteilten, Können sich Rechtsanwälte ab dem 10. August auf einer Online-Plattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) anmelden. Zudem sei eine Verlängerung der Frist zur Antragstellung bis zum 30. September geplant.
Seit dem 8. Juli 2020 können kleine und mittlere Unternehmen die sog. Corona-Überbrückungshilfe beantragen. Mit direkten Zuschüssen zu betrieblichen Fixkosten will der Bund Unternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler unterstützen, die ihren Geschäftsbetrieb in der Coronakrise komplett einstellen oder stark einschränken mussten. Bei Corona-bedingten erheblichen Umsatzausfällen in den Monaten Juni bis August 2020 will der Staat die betrieblichen Fixkosten teilweise erstatten: für Unternehmen bis fünf Mitarbeiter maximal 3.000 Euro, Betriebe bis zehn Mitarbeiter können bis zu 5.000 Euro monatlich erhalten, jeweils für längstens drei Monate.
Die Anträge für die Überbrückungshilfen konnten ursprünglich jedoch nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen eingereicht werden. Anwälte konnten die Hilfen hingegen nicht beantragen. Der Ausschluss wurde von der Anwaltschaft scharf kritisiert, u. a. weil man man befürchtete, dass Anwälte Mandanten verlieren, wenn sie diesen Service nicht anbieten können.
DAV-Präsidentin Edith Kindermann zeigte sich erfreut. Sie sagte: "Wir sind erleichtert, dass wir diese offenbar versehentliche Lücke für die Anwältinnen und Anwälte nun schließen konnten und unsere steuerrechtlich tätigen Kolleginnen und Kollegen keine Mandatsverluste befürchten müssen". Auch BRAK-Präsident Ulrich Wessels begrüßte die Einbeziehung der Anwaltschaft. "Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben aufgrund ihrer Zulassung das Recht zur umfassenden rechtlichen - einschließlich steuerrechtlichen - Beratung und Vertretung ihrer Mandantinnen und Mandanten", sagte er. Sie seien qualifiziert, die im Antragsverfahren vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen – "und dies gilt nicht nur für die gut 4.900 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Steuerrecht. Ihre Einbeziehung in den Antragsprozess war daher zwingend geboten", so der BRAK-Präsident.
acr/LTO-Redaktion
Corona-Überbrückungshilfen: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42394 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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