Ein Rechtsanwalt, der externe Kanzleiräume nutzt und dafür alle Honorarforderungen gegen einen monatlichen Festbetrag abtritt, kann als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein, so das LAG Nürnberg.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) hat entschieden, dass ein selbständiger Rechtsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen eine arbeitnehmerähnliche Person sein kann (Beschl. v. 14.04.2021, Az. 4 Ta 148/20). Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Nürnberg, hatte das noch anders gesehen.
Ein selbstständiger Rechtsanwalt war für drei Tage die Woche in einer Kanzlei tätig gewesen und hatte die ihm zugeteilten sowie eigene Mandate in den Kanzleiräumlichkeiten bearbeitet. Die Honorarforderungen hatte er an die Rechtsanwaltskanzlei abgetreten und dafür eine monatliche Zahlung in Höhe eines festen Betrags erhalten. Nun stellte sich wegen Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Anwalt und den Kanzleiinhabern die Frage, ob überhaupt der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei.
Die Kanzlei hatte das abgstritten mit Verweis auf die Selbstständigkeit des Rechtsanwalts, der damit weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person sein könne. Er komme und gehe, wann und wie er wolle, und sei auch nicht an die Kanzlei gebunden sei. Er hätte zudem mehr eigene Mandate bearbeitet als solche der Kanzlei.
Das LAG stellte dagegen fest, dass sowohl eine wirtschaftliche Abhängigkeit als auch eine Schutzbedürftigkeit des Rechtsanwalts gegenüber der Kanzlei bestünden. Zur Begründung führte es an, dass er seine Mandate nicht auf eigene Rechnung betreue und seine Ansprüche auf Rechtsanwaltsgebühren in voller Höhe an die Kanzlei gegen einen monatlichen Fixbetrag abtrete. Dieser Fixbetrag mache zudem knapp 70 Prozent seines Jahreseinkommens aus und sei damit die entscheidende Existenzgrundlage. Außerdem komme hinzu, dass er keine eigene Kanzlei habe, sondern unter Verwendung der Kanzleiressourcen arbeite.
Entsprechend könne man den Anwalt als arbeitnehmerähnliche Person betrachten, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei damit eröffnet.
cp/LTO-Redaktion
LAG Nürnberg: . In: Legal Tribune Online, 11.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45177 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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