Am Mittwoch kam der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zusammen. Ein seltenes Ereignis. Inhaltlich mussten sich die Richter mit dem Apothekenrecht befassen und entschieden, auch EU-Versandhändler müssen die deutsche Preisbindung beachten, wenn sie rezeptpflichtige Medikamente in Deutschland verkaufen wollen. Für Apothekenrabatte ist das praktisch das Aus, meint Thomas Krümmel.
Die Preisvorschriften des deutschen Arzneimittelgesetzes (AMG) gelten auch dann, wenn verschreibungspflichtige Medikamente von einer Versandapotheke nach Deutschland verkauft werden, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat. Das hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes am 22. August 2012 in Karlsruhe entschieden (Az. GmS-OGB 1/10).
Die im niederländischen Venlo ansässige Europa-Apotheek hatte im Internet Arzneimittel für den deutschen Markt angeboten und mit einem Bonussystem geworben. Danach sollte der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus erhalten von drei Prozent des Warenwertes, mindestens aber 2,50 Euro und höchstens 15 Euro pro verordneter Packung. Den Rabatt wollte die Apotheke unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder mit einer künftigen Bestellung verrechnen.
Die Klägerin betreibt in Deutschland eine Apotheke und sah darin einen Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die das deutsche Arzneimittelrecht vorsieht. Vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verlangte sie daher, dass die Europa-Apotheek es unterlasse, mit Boni zu werben und diese zu gewähren.
AMG verstößt nicht gegen Unionsrecht
Der I. Zivilsenat des BGH war der Ansicht, dass die deutsche Preisbindung auch im europäischen Versandhandel gilt, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel nach Deutschland verkauft werden. Die Bundessozialrichter in Kassel hatten dies jedoch in einem anderen Verfahren anders gesehen.
Deshalb musste der BGH die Frage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorlegen. Das ist ein in der deutschen Rechtsprechung durchaus seltener Vorgang; seit 2000 war der Gemeinsame Senat insgesamt mit nur drei Fällen befasst, die letzte mündliche Verhandlung fand 1986 statt.
Der Gemeinsame Senat entschied nun, dass auch ausländische Versandapotheken dem deutschen Arzneimittelgesetz unterfallen, wenn sie verschreibungspflichtige Arzneimittel an Verbraucher nach Deutschland verkaufen. § 78 Abs. 1 und 2 AMG stellten hierfür eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Gegen EU-Recht verstießen die Vorschriften nicht, insbesondere nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit. Es handele sich nicht um eine so genannte Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), also eine Maßnahme, die zwar offiziell den freien Warenverkehr nicht beschränkt, aber die Ausübung dieser Grundfreiheit trotzdem mittelbar oder unmittelbar behindert.
Ein Sieg für die Offizinapotheker
Der Beschluss ist für deutsche Apotheker von großer Bedeutung. Von ihrem Jahresumsatz von zuletzt 250 Millionen Euro erzielt die Europa-Apotheek Venlo, die deutsche Kunden auch über die "Pharma-Punkte" in dm-Drogeriemärkten beliefert, nach Schätzung des Bundesverbandes Deutscher Versandapotheken etwa 80 Prozent mit dem Versand rezeptpflichtiger Medikamente; bei deutschen Versandapotheken seien es nur 27 Prozent.
Begrüßen werden die Entscheidung aber vor allem die rund 48.000 deutschen "Offizinapotheker", also die Apotheker, die in klassischen öffentlichen Apotheken mit eigenen Betriebsräumen tätig sind. Ihnen hat bislang namentlich der Versandhandel aus Holland wichtige Umsatzanteile in einem schwierig gewordenen Markt vorenthalten.
Das Verdikt aus Karlsruhe ist das endgültige Aus für Apothekenrabatte auf dem deutschen Markt. In den letzten Jahren haben sowohl Zivil- als auch Verwaltungsgerichte aus unterschiedlichen Gründen deutsche Apotheken daran gehindert, ihren Kunden Boni und Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zu gewähren. Solche Preisnachlässe oder Rückvergütungen sind heute nur noch unterhalb einer wettbewerbsrechtlichen "Spürbarkeitsgrenze" zulässig, die regelmäßig im Bereich von einem Euro oder darunter angesiedelt ist. Viele Apothekerkammern wollen ihren Mitgliedern zudem unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten jegliche Rabattpraxis verbieten.
Gab es früher noch bei größeren Medikamenteneinkäufen ein Duschgel, eine Badeseife oder einen anderen höherwertigen Artikel dazu, besteht die durchschnittliche – und gerade noch zulässige – "Aufmerksamkeit" heute meistens aus einer Packung Papiertaschentücher. Zumindest diese dürfte demnächst wohl auch das Paket aus Venlo noch enthalten.
Der Autor Thomas Krümmel, LL.M, ist Rechtsanwalt bei Meyer-Köring Rechtsanwälte & Steuerberater in Berlin und dort u.a. für Apothekenrecht und EU-Recht zuständig.
Gemeinsamer Senat zur Preisbindung für Versandapotheken: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6911 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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