Ihr Online-Dating gefährde niemanden und Moralvorstellungen dürften nicht zur Grundlage von Grundrechtseingriffen werden. Die Bundeswehroffizierin wehrt sich gegen einen Verweis und das BVerwG.
Auf knapp 100 Seiten begründet Oberstleutnant i. G. Anastasia Biefang, warum die disziplinare Ahndung ihres Tinder-Profils und die aufsehenerregende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sie in ihren Grundrechten verletzen. Die Transgender-Offizierin hatte von ihrem Dienstherrn am 1. August 2019 einen Verweis wegen ihres privaten Auftritts auf dem Dating-Portal erhalten, obwohl er keinerlei Bezug zur Bundeswehr aufwies.
Die Verfassungsbeschwerde, die LTO vorliegt und von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) für Biefang geführt wird, macht im Ausgangspunkt eine Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Dieses Recht dürfe nach bisheriger Verfas-sungsrechtsprechung nur zum Schutz der Rechte Dritter eingeschränkt werden. Hiervon könne bei dem Verweis wegen des Tinder-Profils keine Rede sein. Das BVerwG habe verkannt, "dass nicht jedes Allgemeininteresse Einschränkungen der sexuellen Selbstbestimmung erlaubt, sondern gewichtige Gründe notwendig sind, zu denen die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gehört".
Schonung überkommener Moralvorstellungen
Erst recht sollen die vermeintlich konservativen Wertvorstellungen des Bundeswehrmilieus, die das BVerwG zur Begründung eines Dienstvergehens bemüht hatte, die disziplinare Ahndung als Grundrechtseingriff nicht tragen können. Der Verweis diene "nach der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts letztlich dazu, die überkommenen Moralvorstellungen flüchtig lesender, irrender Untergebener zu schonen", er verkehre "damit den Gehalt des Grundrechts in sein Gegenteil".
Zudem sieht Biefang in dem Verweis auch eine gleichheitswidrige Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Identität sowie einen Verstoß gegen ihre Meinungsfreiheit. Mit der Annahme, "die sexuellen Präferenzen der Beschwerdeführerin könnten ihre Autorität bei der Bekämpfung sexueller Übergriffe beeinträchtigen", setze das Bundesverwaltungsgericht außerdem "die Suche nach einvernehmlichen Sexualkontakten mit Toleranz für sexuelle Übergriffe gleich, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Verhaltensweisen erkennbar wäre". Schließlich beansprucht Biefang, dass Karlsruhe die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Soldatinnen und Soldaten fortan in Art. 33 Abs. 5 GG verortet und ihr damit besonderen Verfassungsrang verleihen soll. Das wäre ein Novum, da die Vorschrift bislang nur auf Beamte, analog allerdings auch auf Richter angewandt wird, womit die Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang auch argumentiert.
Den gegen Biefang verhängten Verweis, also die mildeste von der Wehrdisziplinarordnung vorgesehene Maßnahme, hielt zuletzt das BVerwG in einem Beschluss vom 25. Mai aufrecht , dessen vollständige Begründung inzwischen vorliegt. Die Leipziger Richter – es waren ausschließlich Männer – hatten maßgeblich darauf abgestellt, die Offizierin habe zwar nicht das Ansehen der Bundeswehr, wohl aber die Achtung und das Vertrauen ernsthaft beeinträchtigt, die ihre dienstliche Stellung erfordern, und damit schuldhaft gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§ 17 Abs. 2 Satz 3 Soldatengesetz (SG)).
In diesem Zusammenhang war das BVerwG von vorgeblichen Integritätserwartungen ausgegangen, die sich aus den "Wertvorstellungen breiter Bevölkerungskreise" speisen sollen, die "teils aus religiösen, teils aus moralischen Gründen an der Leitvorstellung der Einehe, der ehelichen Treue und der Familie als Keimzelle der Gesellschaft" festhielten. Dieses "hergebrachte Werteverständnis" sei "auch und gerade in den eher traditionsorientierten militärischen Verbänden und im ländlichen Raum beheimatet". Das Tinder-Profil von Biefang habe sich daher "nachteilig auf ihr Ansehen in der regionalen Öffentlichkeit und vor allem in der ihr unterstellten Truppe auswirken können". Da die Soldatin den "falschen Anschein" erweckt habe, den vom BVerwG behaupteten Integritätserwartungen nicht zu entsprechen, sei der Verweis als mildeste Disziplinarmaßnahme noch verhältnismäßig.
Studienergebnisse zu Wertvorstellungen in der Bundeswehr nicht herangezogen
Problematisch an der Entscheidung und ihrer Begründung könnten mehrere Aspekte sein. Das BVerwG leitet die Vertrauensbeeinträchtigung aus einer Kette von Hypothesen ohne erkennbare Evidenzgrundlage ab und lässt am Ende gar den "falschen Anschein" genügen. Bei diesem Normverständnis könnte die Reichweite der Wohlverhaltenspflicht für ihren Adressaten schwer zu greifen sein. Bereits die tradierte Handhabung der Wohlverhaltenspflicht, wonach Biefang als Vorgesetzte gegenüber einem (hypothetisch) unbeteiligten Dritten bereits den "bösen Schein" eines Fehlverhaltens vermeiden muss, ist nicht allzu bestimmt. Das kann für den Rechtsanwender (und damit die Disziplinarvorgesetzten) das Einfallstor bilden, einen als objektiv gedachten Dritten mit beliebigen Wertvorstellungen auszustatten und auf dieser Grundlage Pflichtenverstöße zu konstruieren, worauf die GFF in der für Biefang erhobenen Verfassungsbe-schwerde hinweist.
Ob die reichlich konservativen Wertvorstellungen, die das BVerwG den Bundeswehrangehörigen attestiert, von diesen überhaupt mehrheitlich geteilt werden? Belastbare Studienergebnisse hat das BVerwG den Entscheidungsgründen nach weder herangezogen noch in Auftrag gegeben. Dabei verfügt die Bundeswehr hierfür mit ihrem Potsdamer Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften über genau die Fähigkeiten, die für die Klärung dieser Frage gebraucht werden. Da sich die Entscheidung des BVerwG aber hierauf stützt, hätte eine ausführliche Beschäftigung und Klärung durchaus nahegelegen. So kann Biefang in ihrer Verfassungsbeschwerde auf Studien aus den USA und Israel verweisen, wonach sich offen gelebte Sexualität nicht negativ auf die Schlagkraft der Truppe auswirkt. Die Konstruktion des Pflichtenverstoßes könnte sich deshalb tatsachenmäßig auf sehr dünnem Eis bewegen.
Statt auf einen Integritätsverlust hat Leipzig auf die Integritätserwartungen Dritter abgestellt und diese Erwartungen wiederum lediglich behauptet. Am Ende hat es für das BVerwG sogar ausgereicht, dass Biefang "beim ersten Durchlesen [des Tinder-Profils] den falschen Anschein" erweckt haben soll, den angeblichen Integritätserwartungen nicht zu genügen. Vieles spricht dafür, dass Soldaten ihr Verhalten auf derart vage und unvorhersehbare Dienstpflichten nicht wirklich einstellen können.
Ohnehin wirft die von Biefang angegriffene Entscheidung des BVerwG die Frage auf, inwieweit bloße Wertvorstellungen Dritter Grundrechtseingriffe rechtfertigen können. Der Staat des Grundgesetzes ist in erster Linie eine Rechts- und keine Werteordnung. Die Gewalten sind an das Recht, nicht an irgendwelche Werte gebunden (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG). Hiervon ausgehend dürfte die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht als legitimen verfassungsrechtlichen Zweck nicht die Sittlichkeitsvorstellungen Dritter, sondern allein das in Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Verfassungsrechtsgut der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte schützen.
Biefang: "Bloße Moralvorstellungen dürfen nicht Grundlage von Grundrechtseingriffen sein"
Auch die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme stellt Biefang in ihrer Verfassungsbeschwerde mit durchgreifenden Argumenten in Frage: Ihr Verhalten schade keinem Dritten. Dass der eine Grundrechtsträger vom Freiheitsgebrauch des anderen gelegentlich irritiert sein kann, dürfte in einer freiheitlich verfassten Gesellschaft tatsächlich normal sein. Das allein kann es kaum rechtfertigen, dass der Staat mit Rechtszwang einschreitet. Und auch erpressbar werden könnte Biefang schließlich nicht durch ihr Verhalten, für dass sie sich ja nicht geniert, sondern allenfalls durch die Androhung von Sanktionen.
Das eigentliche Problem an der Leipziger Entscheidung liegt für Biefang nicht in der konkreten Sanktion. Die könnte sie locker wegstecken. Aber von dem Verweis ihrer Vorgesetzten und der Entscheidung des BVerwG gehen ihrer Ansicht nach falsche Signale aus, die weit über ihren Fall hinausreichen, wie Biefang gegenüber LTO klarstellte "Bloße Moralvorstellungen dürfen nicht Grundlage von Grundrechtseingriffen sein, sonst werden der Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen und queeren Menschen in der Bundeswehr Tor und Tür geöffnet. Die tradierte militärische Kultur einer heteronormativen toxischen Männlichkeit muss aufhören." Biefang wünscht sich deshalb einen offeneren Umgang, gerade um Zusammenhalt und Schlagkraft der Truppe zu fördern. Wirklich integer als Vorgesetzte ist aus ihrer Sicht, wer auch authentisch sein darf: "Wenn wir in der Bundeswehr nicht offen und ehrlich miteinander reden können, sondern uns gegenseitig vielleicht sogar belügen müssen, dann ist das nicht mein Verständnis von Kameradschaft und Innerer Führung."
Tinder-Profil einer Offizierin: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49887 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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