Eigentlich ist sie schon seit gut einem Jahr verboten: Unerwünschte Telefonwerbung. Doch viele Anbieter zeigen sich davon überhaupt nicht beeindruckt und drängen dem Verbraucher weiterhin lästige Telefonanrufe auf. Das Land Nordrhein-Westfalen hat nun einen Gesetzesantrag eingebracht, demzufolge der Verbraucher künftig noch besser vor derartigen Gebaren geschützt werden soll.
Vor gut einem Jahr, am 4. August 2009, ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung in Kraft getreten (BGBl. 2009 I S. 2413). Verbotenes Telefonmarketing sollte eingedämmt werden, um Verbraucher vor unerbetenen Werbeanrufen und ungewollten Verträgen zu schützen.
Zu diesem Zweck wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) um eine Bestimmung ergänzt, derzufolge Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung darstellt und daher unzulässig ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann Geldbußen bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen (§ 20 UWG).
Trotz dieser Rechtslage reißen die Beschwerden über belästigende Telefonwerbung auch ein Jahr später nicht ab. Das gesetzliche Verbot unlauterer Werbeanrufe wird weiterhin in hohem Maße missachtet.
Nach wie vor werden Verbrauchern während unerwünschter Telefonanrufe ("cold calls") Dienstleistungen oder Produkte aufgeschwatzt, die sie weder brauchen noch haben wollen. Außerdem gibt es immer noch zahlreiche Fälle untergeschobener Verträge: Der Anbieter behauptet, ein Vertrag sei zustandegekommen, der Verbraucher bestreitet dies.
Telefonwerbung nur zulässig mit vorheriger Einwilligung in Textform
Solange die Einwilligung des Verbrauchers – wie bisher – auch mündlich erfolgen kann, ergeben sich erhebliche Beweisprobleme hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Werbeanrufen. Verbraucher sehen sich mit der Schutzbehauptung anrufender Unternehmen konfrontiert, sie hätten bereits zu einem vorherigen Zeitpunkt ihr Einverständnis zu telefonischen Werbemaßnahmen erklärt. Wird dies vom Verbraucher bestritten, steht Aussage gegen Aussage.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat daher einen Gesetzesantrag beim Bundesrat eingebracht (BR-Drucksache 557/10), um die Situation der Verbraucher zu verbessern. Danach wird für die Einwilligung des Verbrauchers, mit der er seine Zustimmung zu der Telefonwerbung erklärt, die Textform gemäß § 126b BGB gefordert. Im Unterschied zur Schriftform (§ 126 BGB) bedarf es bei der Textform keiner eigenhändigen Unterschrift, sodass neben den klassischen Schriftsätzen beispielsweise auch Telefaxe, E-Mail- oder SMS-Nachrichten erfasst sind.
Mit dem Textformerfordernis würde künftig Rechtsklarheit bestehen, da Gegenstand und Reichweite der vom Verbraucher erteilten Einwilligung auf einem Dokument nachweisbar sind. Im Bußgeldverfahren hat die zuständige Behörde konkrete Beweise, wenn ein Anbieter unzulässige Werbeanrufe durchgeführt hat. Um die Abschreckungswirkung zu erhöhen, ist außerdem beabsichtigt, den Bußgeldrahmen von derzeit 50.000 auf 250.000 Euro zu erhöhen.
Aus Verbrauchersicht bleibt zu hoffen, dass der Gesetzesantrag im Gesetzgebungsverfahren die notwendigen Mehrheiten findet und Überrumpelungsanrufe, die beginnen mit "Schönen guten Tag, Herr Meier, wir haben heute ein supergünstiges Angebot für Sie" bald der Vergangenheit angehören.
Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt an der Waldnaab und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht.
Alfred Scheidler, Verbraucherschutz: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1571 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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