Der EuGH ist überlastet. Daher möchte er die Richter des ihm beigeordneten EuG auf 56 verdoppeln und zugleich das einzige Fachgericht abschaffen. Aus praktischer Sicht erscheint dieser Vorschlag nachvollziehbar, mittelfristig wird das aber nicht reichen, meint Alexander Thiele.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) zeigte schon im Jahr 1989 an, dass er überlastet sei. Mit der Errichtung des "Gerichts erster Instanz" (EuG) im Jahre 1989 schien die Gefahr der Arbeitsüberlastung der europäischen Gerichtsbarkeit zunächst einmal abgewendet.
Das dem EuGH nachgeordnete Gericht, das seit dem Vertrag von Lissabon "Europäisches Gericht" genannt wird, entscheidet nun hauptsächlich über alle Klagen natürlicher und juristischer Personen, der EuGH wird hier nur noch als Rechtsmittelinstanz tätig. Erstinstanzlich beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs weitgehend auf Klagen der Organe, der Mitgliedstaaten und das Vorabentscheidungsverfahren.
Allerdings bedeutete die Erweiterung der EU bereits einen erheblichen Mehraufwand, der ab 2004 wieder zu einem Problem zu werden drohte. Diesen federte im Jahr 2006 jedoch die Errichtung des ersten Fachgerichts für den öffentlichen Dienst (EuGöD) ab, welches für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union (EU) und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zuständig ist. Das Gericht befasst sich mit diesen Fällen in zweiter Instanz und nur in seltenen Ausnahmefällen gelangen diese Streitigkeiten danach noch an den Gerichtshof.
Vor allem Situation am EuG prekär
Inzwischen wurde die EU erneut um einige Mitgliedstaaten erweitert. Auch gewinnt das materielle Europarecht zunehmend an Bedeutung. Diese Veränderungen haben nun erneut zu kritischen Zuständen an den europäischen Gerichten geführt.
Als prekär erweist sich hier vor allem die Situation am EuG. Während noch im Jahr 2010 und 2011 "nur" 636 bzw. 722 neue Rechtssachen anhängig gemacht wurden, wird diese Zahl im Jahr 2014 voraussichtlich auf ca. 1.000 steigen. Insgesamt sind beim Gericht mittlerweile knapp 1.600 Rechtssachen anhängig – und damit fast doppelt so viele wie beim ebenfalls 28 Richterinnen und Richter umfassenden Gerichtshof.
Diese Auslastung wirkt sich zwangsläufig auch auf die durchschnittliche Verfahrensdauer aus. Im Bereich Wettbewerbsrecht erging eine Entscheidung des EuG im Jahr 2012 durchschnittlich erst nach 48,4 Monaten – also nach mehr als vier Jahren. Im Beihilfenrecht sieht es nur wenig besser aus.
Hier betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer im Jahr 2012 mit 31,5 Monaten mehr als zweieinhalb Jahre. Zum Vergleich: Ein Vorabentscheidungsurteil des EuGH erging im Jahr 2012 in durchschnittlich 15,7 Monaten. Konsequenterweise sind mittlerweile bereits die ersten Schadensersatzklagen anhängig, in denen dem Gericht eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer vorgeworfen wird.
Diese praktisch unbestrittene Feststellung einer drohenden, wenn nicht gar schon bestehenden Überlastung des EuG beantwortet allerdings noch nicht die Frage, auf welchem Wege dieser begegnet werden sollte. Sieht man von einer förmlichen Vertragsänderung ab, bietet der AEU-Vertrag insoweit zwei Möglichkeiten: Entweder die Erhöhung der Zahl der Richterinnen und Richter oder die Errichtung weiterer Fachgerichte zu dessen Entlastung.
Verdopplung der Richter, Abschaffung des Fachgerichts?
Der EuGH hat sich in seinem an den Rat gerichteten Vorschlag nun dafür ausgesprochen, den ersten Weg zu gehen und die Zahl der Richterstellen des EuG in drei Stufen zu verdoppeln. Ab 2019 wären damit 56 Richterinnen und Richter und damit zwei pro Mitgliedstaat dort tätig. Doch damit nicht genug. Nach Ansicht des EuGH sollte in diesem Zusammenhang auch das einzige Fachgericht, das EuGöD, wieder aufgelöst und in das EuG integriert werden.
Während der erste Teil des Vorschlags durchaus nachvollziehbar erscheint, überrascht vor allem dessen zweiter Teil, der – soweit ersichtlich – in dieser Form auch in der bisherigen Literatur keine Vorläufer findet. Bisher sahen Europarechtler das EuGöD vielmehr als Vorreiter einer funktionell dreistufigen europäischen Gerichtsbarkeit, bestehend aus Gerichtshof, Gericht und Fachgericht.
Angesichts der positiven Erfahrungen mit diesem Dreigestirn diskutierte man bisher allein über die Ausweitung der Fachgerichte, etwa im Bereich des geistigen Eigentums. Deren Abschaffung hingegen war bislang noch nie Gegenstand der Diskussion.
Der Grund für den Vorschlag des EuGH liegt aber auch nicht in einer kritischen Sicht auf die konkrete Arbeit des EuGöD. Durch die Abschaffung des Fachgerichts könnte nach Ansicht des EuGH vielmehr der Gerichtsaufbau der EU in seiner Komplexität reduziert werden. Es gäbe ja mit Gerichtshof und EuG nur noch zwei europäische Gerichte. Das wiederum sei zugleich der Kohärenz der Rechtsprechung förderlich. Nicht zuletzt bliebe der Gerichtshof dadurch "normale" Rechtsmittelinstanz für sämtliche Bereiche des Europarechts, einschließlich des Rechts des öffentlichen Dienstes.
Alexander Thiele, EuGH und EuG sind überlastet: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13925 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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