Am kommenden Montag beginnt vor dem LG München II der Prozess gegen den Bayern-Präsidenten wegen Steuerhinterziehung. Die Richter werden dabei nicht nur über die persönliche Zukunft des Angeklagten entscheiden, sondern wohl auch ein Stück Rechtsgeschichte schreiben. Sie müssen nämlich die Frage beantworten, wie sich eine verunglückte Selbstanzeige auf die Strafe auswirkt.
Es wird ernst für Uli Hoeneß. Knapp 14 Monate nach seiner Selbstanzeige muss der Präsident des FC Bayern am kommenden Montag auf der Anklagebank des Münchner Landgerichts (LG) Platz nehmen und sich wegen Steuerhinterziehung verantworten. Vier Verhandlungstage sind angesetzt, an denen Richter Rupert Heindl dem Fall unter den Argusaugen der Öffentlichkeit auf den Grund gehen wird (Az. W5 KLs 68 Js 3284/13). Dem 62 Jahre alten Hoeneß droht nach seinem öffentlichen Imageverlust nun mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ein gerichtlicher Schuldspruch.
Die gescheiterte Selbstanzeige hat zwei durchaus verschiedene Debatten ins Leben gerufen. Zum einen die um Uli Hoeneß, den Privatmann: der hemdsärmelige Fußballmonarch, dessen soziales Engagement und öffentliche Vorbildfunktion nach seinem Fehltritt gewissermaßen entzaubert wirken, und der nun womöglich ins Gefängnis muss. Zum anderen die rechtspolitische, die nach der Zulässigkeit eines Instituts fragt, mit dem man sich noch Jahre später von einer begangenen Straftat reinwaschen und unbehelligt in die Legalität zurückkehren kann.
"Eine Freiheitsstrafe erwarte ich auf alle Fälle"
Der Ausgang des Verfahrens wird auf beide Debatten ausstrahlen. Der Jurist und Bundesvorsitzende der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, Thomas Eigenthaler, rechnet denn auch damit, dass in München "ein Stück Rechtsgeschichte" geschrieben werde. Eine Freiheitsstrafe für Hoeneß erwartet er "auf alle Fälle", die "ganz spannende Frage" werde hingegen sein, inwieweit man Hoeneß trotz seiner verunglückten Selbstanzeige entgegenkommen könne.
Denn eigentlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2008 entschieden, dass bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe eine Bewährungsstrafe nicht in Betracht kommt (Urt. v. 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08) – diese Summe hat Hoeneß vermutlich übertroffen. Doch der BGH habe sich "natürlich auch ein Hintertürchen offengelassen", so Eigenthaler. Jeder Einzelfall müsse auf seine konkreten Umstände geprüft werden. Womöglich könne die Selbstanzeige ihren Erstatter also vor dem Gefängnis bewahren, obwohl sie eigentlich missglückt sei. Ein weiterer Aspekt, den das Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigen könne, sei die intensive Berichterstattung der Medien, welcher sich Hoeneß seit über einem Jahr ausgesetzt sehe.
Auch Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, betont die Bedeutsamkeit einer individuellen Beurteilung. "Pauschale Zuweisungen nach dem Motto für Summe X gibt es Y Tage Gefängnis sind unserem Strafrecht fremd. Der BGH hat für Steuerdelikte zwar die Millionen-Schwelle geschaffen, aber den Blick auf die Besonderheiten des einzelnen Sachverhalts darf man darüber nicht verlieren."
"Wer einmal Steuern hinterzieht, der muss im Grunde weitermachen"
Von einer Fundamentalkritik am Institut der Selbstanzeige, wie sie in der Debatte um Uli Hoeneß und andere prominente Steuersünder immer wieder laut wurde, hält Holznagel indes wenig. "Es gibt die strafbefreiende Selbstanzeige schon seit 1919, zuvor waren im preußischen Recht vergleichbare Instrumente vorhanden. Diese Beständigkeit liegt unter anderem daran, dass sie sich für den Staat schlicht und ergreifend lohnt." Allein in den vergangenen vier Jahren hätten über 55.000 Personen wegen unversteuerter Kapitalerträge im Ausland Selbstanzeige erstattet; etwa 3,5 Milliarden Euro seien auf diesem Weg in die Staatskasse geflossen.
Und auch abseits rein monetärer Erwägungen spreche vieles für die Selbstanzeige. Denn wer einmal Steuern hinterzogen habe, der könne im Folgejahr kaum eine korrekte Steuererklärung abgeben. Fiele diese so detail- und umfangreich aus, wie das Gesetz es verlangt, müsse dabei das Delikt des Vorjahres offenbart werden. Tue sie es nicht, begründe sie ein neues. "Hier kollidiert das Steuerrecht, das umfassende Angaben verlangt, mit dem Strafrecht, in dem sich niemand selbst belasten muss. Um einen Ausweg aus diesem Kreis zu bieten, ist die Selbstanzeige meines Erachtens ein probates Mittel. Auch an anderer Stelle versucht unser Strafrecht ja, den Tätern Brücken zurück in die Legalität zu bauen", sagt Holznagel.
Eine Brücke allerdings, die es auch ordentlich zu beschreiten gilt, denn "Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt", so Holznagel. Das könnte in Zukunft sogar noch mehr gelten als heute; die Finanz-Staatssekretäre der Länder haben sich am Donnerstag in Berlin im Grundsatz darauf geeinigt, die Erklärungsfrist für die Selbstanzeige und den Strafzuschlag für schwere Steuerhinterziehung, die ab 50.000 Euro beginnt, zu verdoppeln. Die Details stehen noch aus und sollen am 27. März auf der Finanzministerkonferenz beraten werden.
Doch auch heute müsse sich, wer vom Angebot der Selbstanzeige Gebrauch mache, gründlich vorbereiten und sinnvollerweise rechtlich beraten lassen, meint Holznagel. "Sonst beschwört man mit einer unzureichenden Anzeige genau die Dämonen herauf, mit denen man eigentlich abschließen wollte." Darin wird ihm sicher auch Uli Hoeneß zustimmen.
Mit Material von dpa.
Constantin Baron van Lijnden, Steuer-Strafprozess gegen Uli Hoeneß beginnt: . In: Legal Tribune Online, 07.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11266 (abgerufen am: 31.10.2024 )
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