Das OLG Hamm verurteilte einen Arzt zur Zahlung von 220.000 Euro Schmerzensgeld, weil er nicht nachweisen konnte, den Patienten vollständig über die Risiken einer Darmspiegelung aufgeklärt zu haben. Ein Urteil, das einmal mehr zeigt, wie sehr sich die Rechtsprechung von der Wirklichkeit ärztlicher Behandlungen entfernt hat, meint Sonja Lange.
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm ging es um den Fall eines Patienten, der von seinem Hausarzt wegen Blut im Stuhl zu dem später beklagten Facharzt für Chirurgie zur Durchführung einer Darmspiegelung (Koloskopie) überwiesen wurde. Nach Aufklärung des Patienten, deren Umfang streitig blieb, führte der Facharzt ohne Behandlungsfehler die Koloskopie durch.
Knapp zehn Tage nach dem Eingriff wurde der Kläger wegen massiver Beschwerden stationär in einem Klinikum aufgenommen. Die Ärzte diagnostizierten eine Darmperforation. Es schloss sich ein äußerst komplikationsträchtiger Krankheitsverlauf an. Der Kläger musste mehrfach operiert werden und lag längere Zeit im Koma, mittlerweile ist er schwerbehindert und frühberentet.
Während das Landgericht (LG) Bielefeld die Klage des Patienten rechtlich zutreffend abgewiesen hatte (Urt. v. 14.02.2012, Az. 4 O 340/09), hob das Oberlandesgericht OLG diese Entscheidung auf und gab der Klage vollumfänglich statt (Urt. v. 03.09.2013, Az. 26 U 85/12).
Dem Kläger dürfte jeder die Entscheidung gönnen. In die richtige Richtung führen solche Entscheidungen allerdings nicht.
Wann ist eine hypothetische Einwilligung erwiesen?
Rechtlich ging es im Kern um die hypothetische Einwilligung des Patienten. Der Arzt konnte nicht beweisen, dass er den Patienten auch über das Risiko einer Darmperforation aufgeklärt hatte. Dieses verwirklicht sich zwar äußert selten, ist aber "eingriffsspezifisch" sowie oft mit sehr schweren Folgen verbunden und daher aufklärungspflichtig.
Der Arzt kann bei einem Aufklärungsversäumnis lediglich einwenden, der Patient hätte auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt. An diesen Beweis sind zwar hohe Anforderungen zu stellen, zunächst muss aber der Patient plausibel vortragen, dass er vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wenn er vor dem Eingriff richtig aufgeklärt worden wäre.
Das LG Bielefeld erachtete diese hypothetische Einwilligung für erwiesen: Denn der Patient war von dem Hausarzt seines Vertrauens zu einem spezialisierten Facharzt überwiesen worden. Weder nach den Leitlinien noch nach Ansicht des gerichtlich bestellten Sachverständigen gab es eine Alternative zu der Darmspiegelung. Die zweite Instanz hielt es dagegen für plausibel, dass der Patient ernsthaft in Erwägung gezogen hätte von dem Eingriff abzusehen, wenn der Arzt ihm rechtzeitig gesagt hätte, dass es in maximal 0,083 Prozent aller Darmspiegelungen zu einer Darmperforation mit dann oft schwersten Folgen kommt.
Rechtsprechung hat Wirklichkeit aus den Augen verloren
Die Entscheidung lässt sich problemlos einordnen in eine Reihe von Urteilen zu Aufklärungsfehlern, die längst die Wirklichkeit der ärztlichen Behandlung aus den Augen verloren haben. Die Aufklärung durch den Arzt über Tragweite und Risiken eines Eingriffs ist – unabhängig von der jeher umstrittenen Körperverletzungsdogmatik – unerlässlich zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten.
Aber die Anforderungen an die Aufklärung im Einzelnen müssen der Behandlungswirklichkeit gerecht werden. Und dabei geht es nicht in erster Linie um die begrenzte Zeit, die sich der Arzt neben immer mehr Verwaltungsaufwand für seine Patienten nehmen kann, sondern um Fragen wie diese: Soll ein Arzt wirklich vor jeder Darmspiegelung jeden Patienten zusätzlich verunsichern, indem er auch darüber aufklärt, dass es in äußerst seltenen Fällen zu einer Darmperforation kommen kann, die in aller Regel einen schweren bis gar tödlichen Verlauf nimmt? Selbst dann, wenn es keine wirkliche Behandlungsalternative gibt?
Nein: Inhalt und Umfang der Aufklärung müssen am Einzelfall ausgerichtet sein. Der Patient muss auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur "im Großen und Ganzen" aufgeklärt werden, worin er einwilligt (zuletzt BGH, 06.07.2010, VI ZR 198/09).
Andere Lösungen für Einzelfälle suchen
Das OLG Hamm hat im Ergebnis auch die Entscheidung getroffen, dass zumindest die materielle Not des Patienten und seiner Familie gelindert werden soll. Verständlich, aber: Der Zweck heiligt nicht die Mittel.
Erträglicher wird die zivilrechtliche Verurteilung des Arztes zumindest dadurch, dass im Strafrecht eine andere Beweisführung gilt und einem wegen Körperverletzung angeklagten Arzt in einem solchen Fall der Grundsatz "in dubio pro reo" zugutekommen kann.
Auch zivilrechtlich sollte aber für solche Fälle über andere Lösungen nachgedacht werden, mit denen ohne Verurteilung des Arztes dem geschädigten Patienten geholfen wird.
Die Autorin Dr. Sonja Lange ist Rechtsanwältin in der Medizinrechtskanzlei Raffelsieper & Partner am Standort Hamburg und Lehrbeauftragte der Universität Hannover.
Schmerzensgeld trotz fehlerfreier Behandlung: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9796 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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