Nach mehr als sechsjähriger Verfahrensdauer hat das BVerfG entschieden, dass die Speicherung und Weitergabe von Telekommunikationsdaten durch die Behörden teilweise verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat bis 2013 Zeit, eine grundgesetzkonforme Regelung zu schaffen. Warum es nicht allzu schwierig werden sollte, die Vorgaben aus Karlsruhe umzusetzen, weiß Wolfgang Bär.
Bereits 2005 hatten die Beschwerdeführer, Nutzer von vorausbezahlten Mobilfunkkarten und Internetzugangsdiensten, Verfassungsbeschwerde gegen das Telekommunikationsgesetz erhoben. Sie wehrten sich dagegen, dass die Daten der Telekommunikationskunden auf Vorrat erfasst und für staatliche Zwecke vorgehalten werden.
Die Richter des 1. Senats kamen nun zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Ver-pflichtung des § 111 Telekommunikationsgesetz (TKG) zur Erhebung von Bestands-daten der Telekommunikation mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Vorschrift schreibt den Telekommunikationsunternehmen vor, die persönlichen Daten der Anschlussinhaber zu speichern.
Speicherpflichten grundsätzlich verfassungsgemäß
Gegen den Umfang der Speicherpflicht hatte das BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine verlässliche Datenbasis vorzuhalten sei schließlich notwendig, um Nummern und Kennungen individuellen Anschlussinhabern zuzuordnen. Und nur auf dieser Grundlage könnten die verwendungsberechtigten Strafverfolgungsbehörden ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen.
Außerdem speicherten die Provider die Daten der Anschlussinhaber ohnehin zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses und diese böten keinen weit reichenden Informationsgehalt. Es würden keine höchstpersönlichen Informationen erfasst und damit sei es unmöglich, Persönlichkeits- oder Bewegungsprofile zu erstellen, so die Karlsruher Richter.
Nichts auszusetzen hatte das BVerfG auch am automatisierten Auskunftsverfahren des § 112 TKG, das Behörden den Abruf der bei den Unternehmen gespeicherten Daten über die Bundesnetzagentur erlaubt. Der Gesetzgeber könne deren Weitergabe erlauben, um Straftaten und Gefahren aufzuklären, verfassungsbedrohliche Entwicklungen zur Information der Regierung und der Öffentlichkeit zu beobachten oder in Notsituationen zu helfen.
Damit hat das BVerfG wesentliche von den Beschwerdeführern angegriffene Regelungen nicht beanstandet, sondern im Gegenteil bestätigt. Die Verfassungsbeschwerde blieb aber nicht gänzlich erfolglos.
Teilerfolg bei Personenauskunft zu dynamischer IP-Adresse
So stellte das Gericht zwar fest, dass die Vorschrift des § 113 Abs. 1 S. 1 TKG, welche die Telekommunikationsunternehmen zur Herausgabe der Daten an die Behörden verpflichtet, verfassungskonform ausgelegt werden kann. Allerdings stellt die Regelung selbst keine geeignete Ermächtigungsgrundlage für den Abruf der Daten dar und darf nicht zur Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zum jeweiligen Anschlussinhaber angewendet werden.
Bei der Personenauskunft zu einer bekannten dynamischen IP werden zwar nur Bestandsdaten übermittelt. Diese Auskunft im manuellen Auskunftsverfahren kann aber nur erteilt werden, wenn der Provider vorher vorhandene Verkehrsdaten auswertet, was mit einem Eingriff in Art. 10 GG verbunden ist. Die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelung ergibt sich daraus, dass eine solche Personenauskunft zu einer dynamischen IP-Adresse, die mit einer Deanonymisierung von Kommunikationsvorgängen im Internet verbunden ist, nicht hinreichend normenklar geregelt ist.
Herausgabe von PIN und PUK verfassungswidrig
Als derzeit verfassungswidrig erachtete der 1. Senat aber § 113 Abs. 1 S. 2 TKG: In ihrer derzeitigen Fassung verletzt die Vorschrift das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie erlaubt den Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf so genannte Zugangssicherungscodes, die den Zugang zu Endgeräten sichern, also zum Beispiel PIN und PUK bei Handys. Da nicht festgelegt wird, wann und in welchem Umfang die Behörden von übermittelten Sicherungscodes Gebrauch machen und auf die durch sie gesicherten Daten und Telekommunikationsvorgänge zugreifen dürfen, stellten die Karlsruher Richter eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fest.
Das BVerfG hat die verfassungswidrigen Regelungen allerdings nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist für eine gesetzliche Neuregelung bis 30. Juni 2013 eingeräumt.
Hausaufgaben für den Gesetzgeber
Erforderlich ist dafür nur, dass die bisher ungenau formulierten Regelungen an die Vorgaben des Gerichts angepasst werden. Hinsichtlich der Personenauskunft zur dynamischen IP-Adresse hatte das BVerfG bereits in der Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung klargestellt, dass ein solcher Eingriff unabhängig von einem begrenzenden Rechtsgüter- oder Straftatenkatalog und einem Richtervorbehalt zugelassen werden kann, wenn durch die Eingriffsschwelle sichergestellt wird, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt und der Grundsatz der Transparenz gewahrt wird.
Dem muss der Gesetzgeber bei der Neuregelung dadurch Rechnung tragen, dass die Behörden die Daten nur dann abrufen dürfen, wenn der Anfangsverdacht für eine Straftat besteht und der Betroffene nachträglich über den Vorgang informiert wird.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Auskunftserteilung über Zugangssicherungscodes "an diejenigen Voraussetzungen zu binden, die bezogen auf den in der Abfragesituation damit konkret erstrebten Nutzungszweck zu erfüllen sind".
Mit dieser schwer verständlichen Formulierung ist wohl gemeint, dass gesetzlich festgelegt werden muss, wie und zu welchem Zweck die herausgegebenen Daten ver-wendet werden dürfen. Es muss eindeutig geregelt sein, dass - je nach weiterer Verwendung der Sicherungscodes - zum Auslesen der Daten eines Mobiltelefons oder zur Abfrage von weiteren Informationen unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen erforderlich sind. Diesem sehr begrenzten Ergänzungsbedarf sollte der Gesetzgeber schnell nachkommen können.
Der Autor Dr. Wolfgang Bär ist Richter am Oberlandesgericht Bamberg. Er ist Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen zum Datenschutz- und Telekommunikationsrecht.
Nach der BVerfG-Entscheidung : . In: Legal Tribune Online, 27.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5649 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag