Rechtsanwalt Michael Winter machte im Februar von sich Reden, als er eine Reihe von Anwaltskollegen wegen fehlenden Impressums auf Xing und ähnlichen Seiten abmahnte. Eines der ersten Urteile aus einem Eilverfahren vor dem LG Stuttgart ist seit Dienstag öffentlich - und es gibt dem Abmahn-Anwalt Recht.
Wer Verbraucher im größeren Stil abmahnt, der setzt oft auf eine Mischung aus Trägheit, Einschüchterung und Rechtsunkenntnis. Wer sich hingegen mit den eigenen Anwaltskollegen anlegt, der sollte sich seiner Sache schon ziemlich sicher sein. Besonders dann, wenn diese ihren Tätigkeitsschwerpunkt selbst an der Schnittstelle von Internet- und Urheberrecht und gewerblichem Rechtsschutz haben.
Michael Winter hat es dennoch getan: Im Februar häuften sich auf einmal die Meldungen von Anwälten, die unliebsame Post von ihm erhielten, darunter auch Thomas Schwenke, der seine Sicht der Dinge in einem LTO-Interview darlegte. Auch den Anwalt Alexander Bräuer hat es damals erwischt, er dokumentiert den Verfahrensverlauf in seinem Blog.
Dort musste Bräuer am Dienstag Neuigkeiten verkünden, die ihn kaum freuen werden. Das Landgericht (LG) Stuttgart hält die an ihn gerichtete Abmahnung für gerechtfertigt; im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat es ihn verurteilt, es zu unterlassen, sein Online-Profil ohne vollständige Impressumsangaben zu präsentieren (Urt. v. 24.04.2014, Az. 11 O 72/14).
Impressumspflicht auch für Profile auf kanzlei-seiten.de
Betroffen war bei Bräuer nicht das Xing-Profil, sondern jenes auf kanzlei-seiten.de. Anwälte haben dort die Möglichkeit, sich selbst, ihre Tätigkeiten und Spezialisierungen auf einer Seite darzustellen und zudem eigene Beiträge zu verfassen - im Falle von Bräuer ganz überwiegend Beiträge, die sich um das Thema Abmahnungen drehen.
Zwar hatte der Anwalt aus Esslingen dort einen Link auf seine eigene Homepage platziert, die ihrerseits ein vollständiges Impressum enthält; das sah das Gericht aber nicht als ausreichend an, weil nicht sofort erkennbar sei, dass sich hinter dem Link (auch) das geforderte Impressum verberge.
Nach Ansicht des LG handelt es sich bei dem Profil um "einen eigenen Informations- oder Kommunikationsdienst und somit um ein eigenes [impressumspflichtiges] Telemedium des Beklagten". Wann dies im Einzelnen der Fall ist, lässt sich nicht immer eindeutig sagen: Für Anbieter auf Facebook etwa wird es inzwischen weitgehend bejaht, was dort sogar kürzlich zur Einführung eines eigenen Impressumsfeldes führte.
"Im Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig sein", meint Bräuer. "Das Urteil des LG ist zwar sehr sorgfältig begründet, aber wann genau eine Profilseite bzw. ein Branchenbucheintrag als eigenes Telemedium anzusehen ist, geht daraus auch nicht eindeutig hervor." Wenn man die Sache bis ins Extrem weiterdächte, könnten auch Einträge etwa in den Gelben Seiten betroffen sein: "Wenn Sie da online einen Premium-Eintrag buchen, können Sie auch eine Art eigenes Profil mit Videos, Fotos, Texten usw. einrichten. Wenn man den Begriff des Telemediums wirklich so weit fassen wollte, wären einer neuen Abmahnwelle aber Tür und Tor geöffnet."
Wo viele Verstöße begangen werden, darf man auch viel abmahnen
Vorab hatte das LG zudem zu klären, ob die von Winter versandten Abmahnungen rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seien. Dafür sah die Kammer keine Anhaltspunkte. Wenn eine größere Zahl von Kollegen gegen die Impressumspflicht verstießen, rechtfertige das eben eine größere Zahl von Abmahnungen, so die Stuttgarter Richter.
Wie viele Anwälte genau von ihm Post bekommen haben, will Winter nicht sagen, aber: "Von einer dreistelligen Zahl sind wir hier weit entfernt! Ich habe mir hauptsächlich die ausgesucht, die im Netz mehr als selbstbewusst auftreten, wenn es um das Thema Abmahnungen geht. Die haben auch über ihre eigenen Abmahnungen lautstark berichtet, und dementsprechend groß war dann das Interesse der Medien. Wem das dienen soll, ist mir nicht begreiflich – meinem Stil entspricht das jedenfalls nicht."
Winter spricht mit Emphase, das Thema liegt ihm offenbar am Herzen. Nein, von einer Abmahnwelle à la Redtube könne man hier wirklich nicht reden. Und nein, es gehe ihm auch nicht ums Geld. Er habe ja gar keinen außergerichtlichen Kostenersatz geltend gemacht, sich lediglich in einem Fall auf eine Zahlung von 300 Euro verständigt. Im Gegenteil: Durch die zahlreichen Klagen habe er sich sogar ein erhebliches Kostenrisiko aufgebürdet. Aber das sei es ihm wert, schon der Würde des Berufsstandes wegen. Der Verbraucher müsse von einem Anwalt schließlich erwarten können, dass dieser die geltenden Gesetze beachtet, die nicht zuletzt gerade dem Schutz der Verbraucher dienten.
Kleinkrieg unter Kollegen
Auf die fehlenden außergerichtlichen Abmahnkosten stellt auch das LG Stuttgart in seiner Urteilsbegründung ab: Auch daran zeige sich, dass hier kein Fall des Missbrauchs vorliege. Da schade es auch nicht, dass Winter gegenüber Bräuer insgesamt vier separate Abmahnungen verschickt habe. Diese beträfen jeweils unterschiedliche Portale (neben dem abgeurteilten weiterhin: McAdvo, Foris sowie 123Recht), die womöglich unterschiedlich zu bewerten seien.
Etwaigen Gewinn, den Winter aus der medialen Aufmerksamkeit ziehen könne, sieht das Gericht als irrelevant an. Die Öffentlichkeit habe schließlich ein Interesse an der Berichterstattung über Wettbewerbsverstöße, zumal über solche, an denen Organe der Rechtspflege beteiligt seien.
Dann wird sie in diesem Fall auf ihre Kosten kommen. Bräuer erklärt, dass er Rechtsmittel prüfen wolle, einen Monat hat er dafür Zeit. Neben ihm sind diverse weitere Kollegen betroffen, die kaum kampflos klein beigeben werden, zum Teil sogar schon Gegenklagen erhoben haben. Ob es um das Bild des Anwalts in der Öffentlichkeit am Ende dieses Schlagabtauschs wirklich besser stehen wird? Wer weiß. Der Spruch mit den Krähen passt jedenfalls vorne und hinten nicht.
Constantin Baron van Lijnden, Impressum auf Xing & Co: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11829 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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