Als Opferstaat unparteisch richten, ist eine Bewährungsprobe für die nationale Justiz. Völkerstrafrechtlerin Stefanie Bock über das erste Kriegsverbrecherurteil in der Ukraine und Zweifel an der Höchststrafe für einen russischen Soldaten.
Am 23.05.2022 ist nach nur fünf Verhandlungstagen der erste Kriegsverbrecherprozess in der Ukraine zu Ende gegangen. Das Gericht in Kiew sah es als erwiesen an, dass der geständige 21-jährige russische Soldat Wadim S. am 28.02.2022 einen 62-jährigen Zivilisten im Dorf Tschupachiwka erschossen hat und verurteilte ihn zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
Verfahren und Urteil sind in Deutschland überwiegend positiv aufgenommen und als Ausdruck von Rechtsstaatlichkeit bewertet worden. "Alles, was man gesehen hat, spricht dafür, dass es ein faires Verfahren gewesen ist", sagte etwa Wolfgang Schomburg, frühere Richter am Haager Tribunal. Dabei wurde in der Öffentlichkeit nicht breit thematisiert, dass dem ukrainischen Justizsystem vor dem Ausbruch des Krieges z.T. erhebliche Defizite bescheinigt worden sind.
Die von Präsident Selenskyj auf den Weg gebrachten Reformen hätten in der Praxis nicht zu durchgreifenden Änderungen geführt, Korruption würde nicht effektiv bekämpft und eine (politische) Unabhängigkeit der Richterschaft sei nicht gewährleistet, analysierte die Bundeszentrale für politische Bildung.
Zeitnaher Prozess vor Ort unterstreicht Bedeutung des Völkerrechts
Bei den aktuellen Völkerstrafverfahren kommt hinzu, dass die (zu Recht!) Strafgewalt beanspruchende Ukraine das Opfer der russischen Aggression ist. Der Staat ist Kriegspartei und damit nicht neutral. Die Gefahr von Befangenheiten und einseitigen Ermittlungen bzw. Rechtsfindungsprozessen erhöht sich weiter, wenn Verfahren im laufenden Konflikt und damit unter dem fortwährenden Eindruck der Gewalthandlungen geführt werden.
Das heißt aber nicht, dass die Ukraine nicht tätig werden sollte. Zeitnahe Völkerstrafverfahren, die während des laufenden Konflikts geführt werden, haben eine hohe symbolische Wirkung. So geht von den aktuellen nationalen und internationalen Verfolgungsbemühungen das klare Signal aus, dass die Regeln des humanitären Völkerrechts verbindlich sind und von der Staatengemeinschaft durchgesetzt werden.
Herausforderungen für Unabhängigkeit der ukrainischen Justiz
Es steht zumindest zu hoffen, dass dies zur Begrenzung der Gewalt beiträgt. Auch ist es nicht per se zu beanstanden, dass der von den völkerrechtlichen Verbrechen betroffene Staat selbst die Strafverfolgung übernimmt. Immerhin wird man davon ausgehen können, dass Strafprozesse, die unmittelbar vor Ort geführt werden, weitaus wirkungsvoller sind als Verfahren, die weit entfernt, z.B. in Den Haag vor dem Internationalen Strafgerichtshof, stattfinden.
Dessen ungeachtet darf man nicht verkennen, dass die Ahndung von völkerrechtlichen Verbrechen durch den Opferstaat dessen Justiz, ihre Unabhängigkeit und Neutralität auf eine harte Bewährungsprobe stellt. Die Verfahren in der Ukraine sollten daher – bei aller notwendigen und gebotenen Solidarität mit der kriegserschütterten Ukraine – kritisch begleitet und auf ihre Rechtsstaatlichkeit hin hinterfragt werden. Soweit möglich, sollten zusätzliche Sicherungsmechanismen zur Stärkung der Verfahrensfairness und der Objektivität der Strafrechtspflege etabliert werden.
Legitimes Verfahren mit gleichwohl offenen Fragen
Für den Fall Wadim S. ist zunächst hervorzuheben, dass die Hauptverhandlung transparent und in Anwesenheit internationaler Journalist:innen geführt wurde. Die Ukraine hat hierdurch eine Kontrolle durch die (internationale) Öffentlichkeit ermöglicht, was ganz wesentlich zur Legitimierung des Verfahrens beiträgt. Dem öffentlichen Blick naturgemäß weitgehend entzogen ist aber das Ermittlungsverfahren, in dem entscheidende Weichenstellungen erfolgen. So stellt sich hier die Frage, wie sichergestellt wurde, dass der Angeklagte sein Geständnis tatsächlich frei von Zwang und in Kenntnis der damit verbundenen Folgen abgegeben hat.
Letzteres kann wohl nur durch eine umfassende anwaltliche Beratung gewährleistet werden. Wadim S. wurde von einem Pflichtverteidiger vom Ukrainischen Zentrum für kostenlosen Rechtsbeistand vertreten. War dieser uneingeschränkt in der Lage, die Interessen seines Mandanten vorbehaltlos und unbeeinflusst von dem Kriegsleid in seinem Land wahrzunehmen? Sind ihm die hierzu notwendigen Ressourcen zur Verfügung gestellt worden?
Maßnahmen zur Absicherung der Unabhängigkeit wären möglich
Zur Absicherung der Stellung des Angeklagten ließe sich zum Beispiel erwägen, Verteidigungsteams zu internationalisieren, also Rechtsbeistände aus Drittländern hinzuziehen. Ebenso kann einem etwaigen Anschein der Einseitigkeit und Vorverurteilung auf Ebene der Ermittlungen durch Einbeziehung internationaler Ermittler:innen vorgebeugt werden. Einen ersten Anknüpfungspunkt hierfür bietet das unter dem Dach von Eurojust gegründete Joint Investigative Team (JIT), dem die Ukraine, Litauen und Polen angehören und in das auch der Internationale Strafgerichtshof eingebunden ist. Allerdings ist über das konkrete Mandat des JIT bislang wenig bekannt – insbesondere ist unklar, inwieweit zu seinen Aufgaben auch die Förderung der Rechtsstaatlichkeit und Transparenz nationaler Verfahren zählt.
Konkret im Fall Wadim S. wirft auch das hohe Strafmaß Fragen auf. Dabei steht das Völkerstrafrecht stets vor der prinzipiellen Herausforderung, dass die völkerrechtlichen Kernverbrechen so schwerwiegend sind, dass ein verhältnismäßiger Tatausgleich kaum möglich ist. Aus Sicht des nationalen Rechts erscheint es nicht unangemessen, auf die Vernichtung eines Lebens mit der Höchststrafe "lebenslang" zu reagieren.
Völkerstrafrecht sollte Tötung einzelner und Tausender unterschiedlich gewichten
Das Völkerstrafrecht muss aber andere Unrechtsdimensionen bewältigen und abstufen. Wenn die Tötung eines Zivilisten durch einen einfachen Soldaten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe führt, wie soll die ungleich höhere Schuld des Befehlshabers abgebildet werden, der die systematische Folter und Vergewaltigung von Zivilist:innen anordnet und mehrere hundert Personen, die aus einer belagerten Stadt fliehen wollen, erschießt bzw. erschießen lässt?
Anders als das deutsche Strafrecht, das in § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB für das Kriegsverbrechen der vorsätzlichen Tötung zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht (was im Lichte des Schuldgrundsatzes nicht unbedenklich ist), gibt das ukrainische Strafrecht den Richter:innen durchaus Spielraum. Nach dem einschlägigen Art. 438 des Strafkodex der Ukraine werden Verletzungen der Regeln der Kriegsführung, die mit der vorsätzlichen Tötung eines Menschen verbunden sind, mit Freiheitsstrafe zwischen zehn und fünfzehn Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Ob im vorliegenden Fall wirklich keine strafmildernden Umstände gegeben sind und die lebenslange Freiheitsstrafe angemessen ist, erscheint auf Basis der vorliegenden Prozessberichte zweifelhaft.
Lebenslange Freiheitsstrafe für Tat angemessen?
Zu nennen sind zunächst das relativ junge Lebensalter des Angeklagten (nach deutschen Maßstäben hätte er als Heranwachsender noch unter Jugendstrafrecht fallen können), sein Geständnis sowie die Tatsache, dass er sich bei der Witwe des Getöteten entschuldigt hat. Zudem führte er an, dass er auf Befehl und aus der Angst heraus gehandelt habe, der telefonierende Zivilist sei im Begriff, die ukrainische Armee zu alarmieren. Beides befreit den Angeklagten nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Handeln auf Befehl stellt nach internationalen Maßstäben grundsätzlich keinen Straffreistellungsgrund dar (vgl. Art. 33 IStGH-Statut).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn (a) der Täter gesetzlich verpflichtet war, der Anordnung Folge zu leisten, (b) der Täter nicht wusste, dass die Anordnung rechtswidrig ist und (c) die Anordnung nicht offensichtlich rechtswidrig war. Nach den Prozessberichten erscheint schon zweifelhaft, ob der Angeklagte tatsächlich von einem Vorgesetzten (und nicht vielmehr von seinen Kameraden) zur Tat aufgefordert wurde.
Jedenfalls dürfte die Erschießung eines unbewaffneten Zivilisten offensichtlich rechtswidrig sein. Auch ein entschuldigender Notstand liegt – zumindest nach den entsprechenden internationalen Regelungen – nicht vor. Die (möglicherweise) durch das Telefonat verursachte Gefahr für den Angeklagten und seine Kameraden hätte auch anders, beispielsweise durch eine „Beschlagnahme“ des Handys, abgewendet werden können. Dass der Angeklagte nicht vollständig entlastet ist, schließt es aber nicht aus, eine eventuelle Drucksituation strafmildernd zu berücksichtigen.
Weitere Bewährungsproben
Die Ukraine hat ein berechtigtes Interesse, die von russischer Seite begangenen Verbrechen zu ahnden. Dabei muss sie aber die Gewähr dafür bieten, dass die Verfahren fair, unparteiisch und ohne überzogene Härten geführt werden. Ob die ukrainische Justiz den Herausforderungen gewachsen ist, die mit der völkerstrafrechtlichen Aufarbeitung eines laufenden Konflikts im eigenen Land verbunden sind, bleibt abzuwarten. Wadim S. hat Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Für die Ukraine bietet sich damit eine weitere Möglichkeit, Vertrauen in ihre Rechtsstaatlichkeit zu schaffen. Am symbolträchtigsten und wichtigsten ist allerdings, dass die Ukraine ihre Unabhängigkeit und Objektivität dadurch unter Beweis stellt, dass sie mit gleicher Konsequenz gegen mögliche Kriegsverbrecher:innen in den eigenen Reihen vorgeht. Denn auch solche Fälle gibt es laut Human Rights Watch. Zwar werden sicherlich die meisten und schwerwiegendsten Verbrechen von der russischen Seite begangen; dies darf sich auch in der Bildung von Ermittlungsschwerpunkten widerspiegeln. Dessen ungeachtet bindet das humanitäre Völkerrecht beide Konfliktparteien und muss unabhängig von der Nationalität der Täter:innen durchgesetzt werden.
Die Autorin Prof. Dr. Stefanie Bock ist Universitätsprofessorin an der Philipps-Universität Marburg für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsvergleichung. Sie ist zudem Direktorin des Internationalen Forschungs- und Dokumentationszentrums Kriegsverbrecherprozesse.
"Lebenslang" für russischen Soldaten: . In: Legal Tribune Online, 30.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48589 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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