Ernüchternde Nachricht für Rechtsabteilungen: Bei kartellrechtlichen Durchsuchungen darf die unternehmensinterne Kommunikation auch künftig beschlagnahmt werden. Eine dagegen gerichtete Klage ist jetzt endgültig gescheitert. Der EuGH entschied am Dienstag, dass der interne Schriftverkehr mit einem Syndikusanwalt nicht wie der mit einem externen Rechtsanwalt geschützt ist.
Sie kommen im Morgengrauen, sie haben einen Verdacht und sie sind auf der Suche nach Beweisen: Ermittler von Kartellbehörden, die in Unternehmen Belege für kartellrechtswidrige Praktiken vermuten. Bei "Dawn Raids" durchkämmen sie Räume, Schränke und Server.
Doch dürfen sie alles, was sie finden, auch verwerten? Oder kann sich das Unternehmen für die Korrespondenz mit Rechtsanwälten auf den Schutz der Vertraulichkeit berufen? Diese viel diskutierte Frage hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt zu entscheiden.
Ausgangspunkt des Falles Akzo Nobel Chemicals Ltd/Akcros Chemicals Ltd gegen Kommission (C-550/07 P) war eine Hausdurchsuchung, die die Europäische Kommission in Geschäftsräumen der klagenden Unternehmen durchgeführt hatte. Dabei hatten Beamte unter anderem Ausdrucke von E-Mails an sich genommen, die zwischen dem leitenden Geschäftsführer und einem Angestellten der konzerneigenen Rechtsabteilung ausgetauscht worden waren. Der Unternehmensjurist war zugleich als Rechtsanwalt zugelassen.
Die Klägerinnen hielten die Beschlagnahme für unzulässig, weil die Unterlagen durch das so genannte "Legal Privilege", also die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt, geschützt seien. Das Europäische Gericht sah das anders und wies die Klage ab, weil der interne Syndikusanwalt einem externen Rechtsanwalt nicht gleichgestellt werden könne (T-125/03). Der EuGH hat das Urteil am 14. September 2010 bestätigt.
Ein restriktives Urteil
Der Gerichtshof knüpft an seine Rechtsprechung im Fall AM&S gegen Kommission von 1982 an und stellt klar, dass die Kommunikation mit einem Rechtsanwalt nur dann vom Schutz der Vertraulichkeit erfasst ist, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen: Der Schriftwechsel muss mit dem Schutz der Verteidigungsrechte des Mandanten in Zusammenhang stehen und es muss sich um einen Schriftwechsel handeln, der von unabhängigen Rechtsanwälten ausgeht, also von Anwälten, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind.
Die zweite Voraussetzung war Gegenstand des jüngsten Rechtsstreits. Hier legt der EuGH einen restriktiven Maßstab an: Das Kriterium der Unabhängigkeit beruhe auf der Vorstellung des Rechtsanwalts als eines Mitgestalters der Rechtspflege, der in völliger Unabhängigkeit seinem Mandanten die benötigte rechtliche Unterstützung zu gewähren habe. Dieses Erfordernis setze das Fehlen jedes Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten voraus.
Ein Syndikusanwalt könne einem externen Rechtsanwalt nicht gleichgestellt werden. Er befinde sich in der Situation eines abhängig Beschäftigten, die es nicht zulasse, die Geschäftsstrategien seines Arbeitgebers nicht zu beachten. Das stelle zugleich seine Fähigkeit in Frage, in beruflicher Unabhängigkeit zu handeln.
Warum ein abhängig Beschäftigter nicht beruflich unabhängig ist
Der Gleichbehandlungsgrundsatz stehe der unterschiedlichen Behandlung von externen und unternehmensinternen Rechtsanwälten nicht entgegen, weil die Sachverhalte wegen des unterschiedlichen Grads an Unabhängigkeit nicht gleich zu behandeln seien.
In den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sei auch keine überwiegende Tendenz zugunsten des Schutzes der Vertraulichkeit der unternehmens- oder konzerninternen Kommunikation mit Syndikusanwälten feststellbar.
Entgegen dem Vortrag der Klägerinnen sei die Reform des europäischen Wettbewerbsrechts vor einigen Jahren – zu der insbesondere auch die Selbsteinschätzung der Unternehmen bei kartellrechtlich relevantem Handeln gehört – nicht darauf gerichtet gewesen, eine Gleichstellung von Syndikusanwälten mit externen Anwälten in Bezug auf den Vertraulichkeitsschutz zu erreichen. Im Gegenteil: Die Verordnung Nr. 1/2003 ziele darauf ab, die Nachprüfungsbefugnisse der Kommission zu verstärken.
Die Verteidigungsrechte würden ebenfalls nicht über Gebühr beschränkt. Wenn das Unternehmen den Syndikusanwalt wähle, müsse es wie jeder Rechtssuchende die Beschränkungen hinnehmen, die für die Ausübung des entsprechenden Berufs gälten.
Schließlich führe die Auslegung des EuGH auch nicht zu einer unvertretbaren Rechtsunsicherheit. Unternehmen, deren Geschäftsräume bei kartellrechtlichen Ermittlungen durchsucht würden, könnten feststellen, welche Rechte und Pflichten sie gegenüber den jeweils zuständigen Wettbewerbsbehörden hätten und sich auf diese Weise sachgerecht orientieren. Theoretisch mag das so sein. In der Praxis aber fällt die Orientierung keineswegs immer leicht. Die Rechtslage ist komplex – auch nach dem Urteil des EuGH.
Europäische Wettbewerbsbehörde: Anwaltsprivileg nur für externe Anwälte
Für in Deutschland tätige Unternehmen sind bei der Frage, ob ein Dokument im Zuge von kartellrechtlichen Durchsuchungen herausgegeben werden muss, im Wesentlichen zwei Punkte maßgeblich. Die erste Frage ist, wer ermittelt? Die zweite, ob die interne oder externe Kommunikation betroffen ist.
Ermittelt die europäische Wettbewerbsbehörde, wie im Fall Akzo, gilt verkürzt gesagt Folgendes: Die Kommunikation zwischen Inhouse-Juristen und externen Rechtsanwälten ist vom Legal Privilege erfasst. Dem Beschlagnahmeverbot unterliegen sowohl Dokumente, die sich beim externen Anwalt befinden, als auch solche, die im Gewahrsam des Syndikusanwalts sind.
Nicht geschützt ist hingegen die interne Kommunikation zwischen der Rechtsabteilung und den Mitarbeitern im eigenen Unternehmen. Das hat der EuGH nun ausdrücklich festgeschrieben. Stellungnahmen, E-Mails oder Gesprächsnotizen dürfen also beschlagnahmt und im Kartellverfahren verwertet werden.
Bundeskartellamt: Anwaltsprivileg selbst für externe Anwälte nur beschränkt
Ermittelt das Bundeskartellamt, gilt ein noch strengeres Régime. Kein Unterschied besteht für die Korrespondenz zwischen Syndikusanwalt und Mitarbeitern des eigenen Unternehmens. Auch sie darf nach gefestigter Rechtsprechung beschlagnahmt werden.
Beim Schriftverkehr mit externen Rechtsanwälten kommt es darauf an, in wessen Besitz der Schriftverkehr ist. Dokumente, die sich beim externen Anwalt befinden, dürfen nicht beschlagnahmt werden – es sei denn, der Anwalt ist selbst Beschuldigter.
Etwas anderes gilt für Dokumente, die in der Rechtsabteilung eines Unternehmens lagern – selbst wenn sie von einem externen Rechtsanwalt stammen und vielleicht sogar als "beschlagnahmefrei" gekennzeichnet sind. Zumindest wenn der Syndikusanwalt keinen ausschließlichen Gewahrsam an ihnen hat – was selten der Fall sein dürfte –, unterliegen sie der Beschlagnahme. Eine Ausnahme gilt nur für solche Dokumente, die nach der Einleitung eines förmlichen (Kartell-)Verfahrens zwischen dem externen Anwalt und dem Mandanten zum Zwecke der Verteidigung in diesem Verfahren ausgetauscht werden.
Angesichts der Bedeutung, die beschlagnahmte Unterlagen für den Verlauf kartellrechtlicher Ermittlungen haben können, empfiehlt es sich, diese Rahmenbedingungen nicht erst im Ernstfall – beim Dawn Raid – zu beachten. Vielmehr sollte man sie schon dann im Auge behalten, wenn Rechtsrat zur Kartellrechts-Compliance benötigt wird.
Der Autor Dr. Roland Wiring ist Rechtsanwalt im Hamburger Büro einer internationalen Sozietät im Bereich Kartellrecht. Außerdem ist er Lehrbeauftragter für Medienkartellrecht an der Universität Hamburg.
Roland Wiring, Kartellrechtliche Durchsuchungen: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1494 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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