In Verhandlungen und Gerichtsverfahren machen die Hohenzollern Ansprüche auf Kunstobjekte, Güter und Entschädigungen geltend. Wie die Nachkommen der umstrittenen Herrscherfamilie darauf kommen, erklärt Matthias Weller.
LTO: Herr Professor Weller, in Deutschland gibt es seit hundert Jahren keine Monarchie mehr. Aber der Ur-ur-Enkel des letzten deutschen Kaisers, Georg Friedrich Prinz von Preußen, erhebt offenbar Ansprüche auf tausende teils national bedeutsame Kunstwerke aus öffentlichen Museen in Berlin und Brandenburg, kostbare Möbel und Dokumente aus Archiven. Das berichtete u.a. der Tagesspiegel unter Berufung auf Unterlagen aus den Vergleichsverhandlungen. Hat man die geschassten Herrscher denn nach der Novemberrevolution nicht enteignet?
Weller: Am Ende der Monarchie hat sich zunächst die Frage gestellt, welche Teile des Vermögens der Privatperson und welche dem Deutschen Reich zuzuordnen sind. Das war aber schwierig zu klären, weil die Herrscherhäuser ja gar nicht eindeutig auseinandergehalten hatten, was Privateigentum und was Staatseigentum war.
Nach langen Verhandlungen hat man sich mit den vormaligen Fürstenhäusern typischerweise so geeinigt: Güter, die Kosten erzeugten, also Schlösser zum Beispiel, die im Unterhalt teuer waren, und Kulturgüter wurden im Wesentlichen dem Staat zugeschrieben. Renditeträchtige Güter, etwa Gutshöfe, erhielt die jeweilige Familie. Es gab sogar einmalige Summen als Abfindung für die bisherige Apanage, also für die laufenden Zahlungen aus dem Staatshaushalt. So ungefähr wird es bei den Hohenzollern auch gewesen sein, die genauen Einzelheiten sind mir nicht bekannt. Das war insgesamt schon recht nobel, wenn man das in diesem Zusammenhang so sagen darf. Man wollte eben die starken monarchistischen Kräfte, die es ja auch in der Weimarer Republik noch gab, nicht zu sehr herausfordern.
Allerdings versuchten KPD und SPD 1926, die ehemaligen Fürsten zu enteignen. Sie initiierten einen Volksentscheid und es gab eine Mehrheit für ihren Entwurf eines Enteignungsgesetzes.
Der Gesetzentwurf schaffte es aber nicht durch den Reichstag - und zwar, weil er gegen die Eigentumsgarantie der Weimarer Reichsverfassung verstoßen hätte. Ich fand es immer bemerkenswert, dass sich die junge Weimarer Republik an diese Eigentumsgarantie gehalten hat, auch gegenüber dem neuen Bürger Wilhelm von Preußen – der doch, von den Siegermächten als Hauptschuldiger verfolgt, nicht gerade unumstritten und für die Republik auch im niederländischen Exil nicht ungefährlich war. Es gab daran auch Kritik, aber aus heutiger Sicht ist das doch sehr rechtsstaatlich gelaufen.
"Seit den 1920-er Jahren dem Zugriff der Hohenzollern entzogen"
Also gelten bis heute die Regelungen aus den 1920-er Jahren, in denen festgelegt wurde, welche Teile des Vermögens dem Staat zukommen und welche den Hohenzollern?
Ja, die Güter, die der Staat übernommen hat, wurden in die sogenannte Krongutverwaltung überführt, später auch in Stiftungen des öffentlichen Rechts – hieraus sind die Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz hervorgegangen. Alles, was diesen zugewiesen wurde, ist also schon seit den 1920-er Jahren dem Zugriff der Hohenzollern entzogen - auch wenn diese das nun offenbar teilweise anders sehen.
Die öffentliche Hand kann gerichtlichen Auseinandersetzungen in solchen Fällen also gelassen entgegensehen. Das hat sich etwa im Streit um die Burg Rheinfels bei St. Goar gezeigt. Das Landgericht Koblenz hat diesbezüglich ganz richtig festgestellt, dass die Rechte der Krongutverwaltung auf das Land Rheinland-Pfalz übergegangen sind und die Hohenzollern keine Ansprüche geltend machen können.
In Berlin und Brandenburg ist allerdings nach dem Zweiten Weltkrieg eine besondere Situation entstanden. Ein großer Teil der Güter, die zunächst den Hohenzollern zugesprochen worden waren, lag in der sowjetischen Zone. Und die Sowjets haben die Hohenzollern dann doch noch enteignet?
In der sowjetischen Zone sind mit der Bodenreform viele Großgrundbesitzer, aber auch etwa Betriebe, grundsätzlich entschädigungslos enteignet worden. Und es war eine Bedingung der Sowjetunion in den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen von 1990, dass diese Enteignungen von der Bundesrepublik nicht rückgängig gemacht werden.
Dagegen wurde zwar nach 1990 geklagt, das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung aber grundsätzlich anerkannt. Allerdings forderte das Bundesverfassungsgericht die Bundesrepublik auf, eine Entschädigung für diese Enteignungen vorsehen. Das regelt das Ausgleichsleistungsgesetz von 1994. Es gilt aber nur für nicht mehr rückgängig zu machende Enteignungen, also eben Grundstücke in der SBZ. Bei beweglichen Sachen ist das anders, da kann es grundsätzlich Rückgabeansprüche geben, allerdings sind die Anmeldefristen abgelaufen.
"Wer dem NS-System erheblich Vorschub geleistet hat, hat Ansprüche verwirkt"
Auf ebendieses Ausgleichsleistungsgesetz beruft sich nun Georg Friedrich von Preußen und fordert eine Entschädigung wegen der Enteignung von Schloss Cecilienhof und anderen Schlössern. Das zuständige Brandenburgische Finanzministerium hat das abgelehnt mit der Begründung, sein Großvater, Wilhelm von Preußen, habe dem Nationalsozialismus "erheblich Vorschub geleistet". Falls es nicht doch noch zu einer umfassenden gütlichen Einigung kommt, muss also das Verwaltungsgericht Potsdam klären, welchen Beitrag der ehemalige preußische Kronprinz zum Nationalsozialismus geleistet hat?
Das ist der Kern dieses Verfahrens. § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz sieht vor, dass Entschädigungsansprüche ausgeschlossen sind, wenn der Berechtigte bzw. seine Vorfahren, von denen er, etwa als Erbe, Ansprüche ableitet, dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet haben. Wenn das so war, sind die Ansprüche verwirkt.
Diese Frage hat ja auch schon einige Gerichte beschäftigt, sie müssen dann im Einzelfall klären, was darunter zu verstehen ist – hier haben wir es aber natürlich mit einem besonderen Fall zu tun, es ging ja um Mitglieder der alten Monarchie, nicht um irgendein kleinbürgerliches Parteimitglied. Ich bin kein Historiker, aber unplausibel erscheint es mir nicht, von einem solchen Vorschubleisten auszugehen. Es waren eben exponierte und damit besonders einflussreiche Personen, um die es da geht.
Die Hohenzollern haben dann ja sogar dagegen geklagt, dass sich die das Verfahren führende Behörde zu ihrer Entscheidung verlautbart. Natürlich gibt es ein Verfahrensgeheimnis. Aber es kann doch nicht im Ernst angenommen werden, dass es kein öffentliches Interesse daran gibt, wie die Frage nach dem Vorschubleisten für das nationalsozialistische Regime für ein Mitglied der ehemaligen Herrscherfamilie eingeschätzt wird. Die Hohenzollern haben dieses Verfahren allerdings auch verloren.
"Kein allgemeines Gerechtigkeitsproblem"
Was passiert mit Kunstwerken und Ausstellungsstücken, die im Eigentum der Hohenzollern stehen? In Medienberichten versichert die Familie zwar, dass sie solche Objekte weiterhin den Museen und öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen will. Laut Tagesspiegel sollen aber bestehende Leihverträge gekündigt worden sein, möglicherweise, um Druck auf die Verhandlungen auszuüben. Welche Möglichkeiten hat die öffentliche Hand, sich abzusichern – immerhin handelt es sich um kulturhistorisch bedeutsame Sammlungen?
Eigentlich können sich die Museumsträger insoweit nur gütlich einigen. Natürlich müssen sich beide Seiten an die vereinbarten Leihverträge halten. Üblicherweise enthalten diese aber auch Kündigungsrechte. Das wäre dann formal gesehen ein ganz normaler Vorgang. Interessant wäre vielleicht auch die Frage nach dem Ersatz eventueller Aufwendungen der Museen für den Erhalt der herausverlangten Objekte. Manche Objekte sind vielleicht auch national wertvolles Kulturgut, hier könnte die Eintragung in die Listen der Länder angedacht werden. Damit wäre dann die Möglichkeit eines Exportverbotes gegeben, so dass solche Objekte nicht mehr außer Landes gehen könnten. Das kommt aber nur für ganz herausragende Stücke in Betracht, und die öffentliche Hand ist hier nach meinem Eindruck – zu Recht – doch sehr zurückhaltend, jedenfalls zuletzt geworden – aus Respekt vor Privateigentum. Eines ist aber natürlich klar: Eine entschädigungslose Enteignung wie 1926 angedacht kommt natürlich noch weniger in Frage als damals.
Der ehemalige Bundestagspräsident Wolfgang Thierse sagte im Deutschlandfunk, es stelle sich auch die Frage nach politischer, moralischer Gerechtigkeit. Immerhin geht es um die Erben einer Monarchie, die seit hundert Jahren Geschichte ist. Die Rolle der Hohenzollern ist ja nicht nur mit Blick auf den Nationalsozialismus umstritten, sondern auch schon vorher, etwa im 1. Weltkrieg.
Ich würde jedenfalls sagen, wir haben hier im Gegensatz zu NS-Raubgut oder Kolonialismus kein allgemeines Gerechtigkeitsproblem. Es ist doch eher so, dass die Hohenzollern am Ende ihrer Herrschaft recht gut weggekommen sind.
Prof. Dr. Matthias Weller ist Direktor des Instituts für deutsches und internationales Zivilverfahrensrecht an der Universität Bonn und hat die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Professor für Bürgerliches Recht, Kunst- und Kulturgutschutzrecht inne.
Umstrittene Ansprüche des Prinzen von Preußen: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36721 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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