Die AfD scheitert mit ihrer Klage wegen der Nichtwahl in die Härtefallkommission. Es gehe dabei nämlich gar nicht um eine verfassungsrechtliche Frage, urteilte das Hamburger Verfassungsgericht. Die Entscheidung erläutert Ronald Steiling.
Die AfD ist mit ihrem Organstreitverfahren wegen der Nichtwahl in die Härtefallkommission gescheitert: Das Hamburgische Verfassungsgericht (HVerfG) hat am Dienstag entsprechende Anträge der AfD-Fraktion und ihrer Mitglieder in der Bürgerschaft als unzulässig abgewiesen.
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung im Juni 2016 angedeutet, hat das Gericht das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit und damit bereits die Antragsbefugnis der Antragsteller verneint.
Elf erfolglose Wahlgänge von AfD-Mitgliedern
Alle Bundesländer sind nach § 23a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ermächtigt, sog. Härtefallkommissionen einzurichten. Hamburg hat davon Gebrauch gemacht und über das Härtefallkommissionsgesetz (HFGK) eine Härtefallkommission bei der Behörde für Inneres und Sport eingerichtet.
In der Härtekommission sollen bei dringenden humanitären oder persönlichen Gründen Aufenthaltstitel vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer überprüft werden, denen nach geltendem Recht kein Aufenthaltsrecht zusteht. Erkennt das Gremium einen Härtefall, kann es ein Härtefallersuchen an die oberste Landesbehörde richten.
Diese Härtefallkommission setzt sich in Hamburg aus einem ordentlichen und zwei stellvertretenden Mitgliedern aus jeder Fraktion der Bürgerschaft zusammen. Die Mitglieder werden von den Fraktionen benannt, von der Bürgerschaft gewählt und vom Senat berufen (§ 1 Abs. 2 HFGK).
Auch die AfD-Fraktion hatte im vergangenen Jahr ihre Kandidaten benannt. Tatsächlich gewählt wurde aber nur ein stellvertretendes AfD-Mitglied – die Wahl der anderen beiden Mitglieder war in elf Wahlgängen gescheitert. Wegen der ständigen Nichtwahl ihrer Kandidaten reichten die Antragsteller ein Organstreitverfahren beim HVerfG ein. Zugleich bemängelten sie, dass die Antragsgegnerin es unterließe, durch geeignete Vorkehrungen, die Blockade aufzulösen.
Keine Streitigkeit um verfassungsrechtliche Positionen
Das Verfahren hat mehrere interessante verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen. So zum einen die Problematik, ob eine Fraktion in der Hamburger Bürgerschaft die Qualität eines Verfassungsorgans hat und damit überhaupt beteiligungsfähig ist. Zudem sind Fraktionen in der Hamburger Landesverfassun nicht verankert, so dass mit Blick auf den historischen Willen des Gesetzgebers jedenfallsernsthafte Zweifel hinsichtlich der Parteifähigkeit bestehen.
Für das HVerfG war aber Kernfrage des Verfahrens, ob überhaupt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorlag. Im Ergebnis fiel das Votum des neunköpfigen Spruchkörpers einstimmig aus: Die Rechte und Pflichten der Fraktionen sowie deren Mitglieder und der Bürgerschaft im Zusammenhang mit der Besetzung der Härtefallkommission wurzeln in Bezug auf die Wahl der Mitglieder durch die Bürgerschaft nicht im Verfassungsrecht, sondern in der einfachgesetzlichen Regelung. Mangels verfassungsrechtlicher Streitigkeit wurden die Anträge daher als unzulässig abgewiesen.
Härtefallkommission in Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20084 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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