Der BGH hat über die Anfang 2006 am Veto des Bundeskartellamtes gescheiterte Fusion von Axel Springer und ProSieben/Sat1 zu entscheiden. Wäre die damals untersagte "crossmediale" Fusion kartellrechtlich zulässig gewesen? Welche Rolle spielt das Medienrecht dabei? Was ist ein Markt im World Wide Web? Der BGH hat die Möglichkeit einer wegweisenden Entscheidung.
Anfang 2006 untersagte das Bundeskartellamt der Axel Springer AG, die Stammaktien an ProSieben/Sat1 zu erwerben. Die beherrschende Stellung des größten deutschen Zeitungsverlages und eines der beiden größten privaten deutschen Rundfunkveranstalter wäre – so das Kartellamt - durch den Zusammenschluss auf drei Märkten verstärkt worden, nämlich auf dem bundesweiten Fernsehmarkt, auf dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen und auf dem bundesweiten Zeitungsanzeigenmarkt.
Die Untersagung stieß in der Öffentlichkeit nicht nur auf Zustimmung. Es wurde dabei auch mit Standortinteressen argumentiert. In der Tat wäre Springer ein branchennaher und potenter Käufer gewesen und keine "Heuschrecke" wie so mancher Finanzinvestor. Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf gab dem Amt aber im Jahr 2007 Recht. Der Fernsehwerbemarkt bestehe aus dem Duopol der Senderketten von ProSieben/Sat1 und RTL mit einem gemeinsamen Marktanteil der Werbeeinnahmen von über 80 %. Diese starke Stellung von ProSieben/Sat1 hätte sich im Falle eines Zusammenschlusses mit Springer verfestigt.
Zudem sah das OLG Probleme aufgrund der medienübergreifenden Möglichkeiten des neuen Unternehmens in den Bereichen Print und Fernsehen. Konkret bestünde etwa die Gefahr, Werbeinhalte konzernintern wechselseitig zu bevorzugen, was zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Ob diese Wertung zutreffend war, prüft nun der BGH (Verhandlungstermin am 8. Juni 2010).
Medienrecht: KEK wacht über Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht
Der Fall enthält neben der kartellrechtlichen Facette eine medienrechtliche, denn Medienunternehmen unterliegen nicht lediglich der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle. Auch diesbezüglich ist seit 2009 eine Revision anhängig, allerdings vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az. BVerwG 6 C 16.09).
Der medienrechtliche Aspekt beschäftigte zuletzt den VGH München. Medien sind ein entscheidender Faktor bei der Meinungsbildung. Die Meinungsvielfalt ist ein wesentlicher Pfeiler des demokratischen Systems. Meinungen müssen frei und ungestört nebeneinander entstehen, bestehen und verbreitet werden können.
Das Grundgesetz verlangt daher ein System zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht. Zur Umsetzung dieses Gebots für den bundesweiten Rundfunk wurde die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich, kurz KEK, eingerichtet. Die Einheit, mit der sie das Vorliegen von Meinungsmacht prüft, sind grundsätzlich die Anteile, die ein Sender am bundesweiten Gesamtaufkommen der Zuschauer hat. Weil sie die Meinungsmacht, die sich bei einer Fusion von ProSieben/Sat1 und Springer ergeben hätte, für vorherrschend hielt, erklärte auch die KEK 2006 das Vorhaben für unzulässig.
Sie musste dabei Zuschaueranteile in Leser "umrechnen"; bildlich gesprochen also eine neue Währung für die Bestimmung von vorherrschender Meinungsmacht für ein Unternehmen entwickeln, das im bundesweiten Print- und Fernsehmarkt zugleich meinungsmächtig ist. Das Sachverständigengremium nahm dabei einen Beurteilungsspielraum für sich in Anspruch, der sich aus dem Gesetz nicht für jedermann erschließt.
Der Brockhaus als Einrichtungsgegenstand und SPIEGEL ONLINE als Welt(meinungs)macht?
Auf die nun ausstehenden Entscheidungen kann man gespannt sein. Zwar hat Springer derzeit nach eigenem Bekunden kein Kaufinteresse an ProSieben/Sat1 mehr. Gleichwohl sollte die Entscheidung des BGH wie auch die des BVerwG für künftige Fusionsvorhaben Rechtssicherheit schaffen.
Offen ist insbesondere, wie die Gerichte mit der Abgrenzung von Märkten und – im Falle der KEK - der Zurechnung von Meinungsmacht im Internet umgehen. Unterfällt ein Onlinelexikon dem Markt für Bücher oder einem eigenen Markt? Sind die körperlichen Ausgaben des Lexikons noch demselben Markt zuzurechnen oder unterfällt der gebundene Brockhaus künftig dem Markt für Einrichtungsgegenstände, weil er in seiner Aktualität mit der Onlineausgabe nicht mehr vergleichbar ist und nur noch im Regal steht?
Wie kann man die Meinungsmacht von SPIEGEL ONLINE messen? Welchem Markt ist der Dienst zuzuwschlagen: dem Markt für bundesweite Zeitschriften, weil er presseähnliche Inhalte enthält, oder dem bundesweiten Fernsehmarkt, weil er bewegte Bilder verbreitet? Warum nicht sogar dem weltweiten Markt für eine der beiden Erscheinungsformen, weil SPIEGEL ONLINE weltweit verfügbar ist?
Welchem Markt ist der Internetauftritt einer Lokalzeitung zuzurechnen? Dem lokalen Tageszeitungsmarkt, weil er pressetypische Inhalte enthält und in erster Linie für die Stadt interessant ist, die er bedienen will? Dem nationalen Markt, weil der Netzauftritt in Deutschland verfügbar ist? Soll dies gelten, weil der Dienst von einem deutschen Unternehmen und in deutscher Sprache verbreitet wird? Vielleicht gibt der BGH aus kartellrechtlicher Sicht bald eine Antwort auf diese Fragen. Sein Verdienst wäre groß.
Der Autor Prof. Dr. Rolf Schwartmann ist Professor für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht, insbesondere Internationales und Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule Köln
Rolf Schwartmann, Gescheiterte Fusion Axel Springer und ProSieben/Sat1: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/653 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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