Wenn Polizisten mindestens 1,70 m groß sein müssen, werden Frauen diskriminiert, so der EuGH. Unterschiedliche Mindestgrößen sind aber auch nicht fair, so das OVG Münster. Sarah Nußbaum erklärt, warum das kein Widerspruch ist.
Wer in Griechenland Polizist werden will, muss mindestens 1,70 m messen. Das gilt für Männer wie Frauen gleichermaßen. Darin kann allerdings eine unerlaubte Diskriminierung liegen, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Urt. v. 18.10.2017, Az. C-409/16).
Geklagt hatte eine Griechin, deren Bewerbung für die Polizei abgelehnt wurde, weil sie kleiner als 170 cm ist. In der griechischen Verfassung ist der Gleichheitsgrundsatz zwischen Männern und Frauen ebenso verankert, wie in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz. Da Frauen im Durchschnitt kleiner als Männer sind, trug die Klägerin vor, die Regelung diskriminiere Frauen aufgrund ihres Geschlechts mittelbar, denn eine höhere Anzahl von Frauen würde an der einheitlichen Mindestkörpergröße scheitern.
Dem EuGH wurde die Frage nach einer mittelbaren Diskriminierung im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegt, nachdem die Klägerin in der ersten Instanz bereits Erfolg hatte. Die Luxemburger Richter stellten in ihrem Urteil eine mittelbare Diskriminierung von Frauen fest. Zugleich eröffneten sie aber auch eine mögliche Erlaubnis für diese Ungleichbehandlung und gaben die Frage wieder zurück an die nationalen Gerichte und den Gesetzgeber.
Viele deutsche Bundesländer sehen ebenfalls Mindestgrößen für Polizisten vor, teilweise gelten aber für Frauen und Männer unterschiedliche Richtwerte. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte einen entsprechenden Ministeriumserlass für NRW kürzlich gekippt und erklärt, nur ein Gesetz könne eine solche Ungleichbehandlung regeln (Urteil v. 21.09.2017, Az. 6 A 916/16).
Es scheitern deutlich mehr Frauen an der Mindestgröße
Der Gleichheitsgrundsatz werde mittelbar verletzt, wenn weiblichen Bewerbern wegen ihres Geschlechts der Zugang zur Polizeischule verweigert werde, so der EuGH. Die für Männer und Frauen gleichermaßen geltenden Mindestkörpergröße führe dazu, dass zwar auch Männer als "zu klein" abgewiesen würden. Es scheiterten aber deutlich mehr Frauen an dieser Hürde. Prozentual erhielten damit wesentlich mehr männliche Bewerber den Zugang zum Polizeivollzugsdienst.
Diese Diskriminierung ist nach Ansicht des EuGH nicht per se verboten. Wenn ein rechtmäßiges Ziel erreicht werden soll und die Mittel angemessen und erforderlich sind, stelle die Regelung einer Mindestkörpergröße keine verbotene Diskriminierung dar.
Das gilt etwa auch dann, wenn damit die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten. Ob es dazu angemessen und erforderlich ist, eine Mindestkörpergröße festzusetzen, lässt der EuGH in seiner Entscheidung offen.
Sturzgefahr wegen Beinlängendifferenzen
Der Staatsrat in Griechenland trug in dem Verfahren vor, dass eine geeignete Körpergröße von Polizisten erforderlich ist, um die beruflichen Pflichten erfüllen zu können.
Ähnlich hatte auch das Land Nordrhein-Westfalen in dem Verfahren über die Mindestkörpergröße von Polizisten vor dem OVG Münster argumentiert, dass unterhalb von einer Körpergröße von 163 cm Eignungseinschränkungen bei Polizeibeamten bestehen. Schwierigkeiten bei Eingriffstechniken, das Bedienen von Einsatzmitteln, sogar eine Stolper- und Sturzgefahr der Eingriffskräfte beim gemeinsamen Einschreiten wegen zu großer Beinlängendifferenzen wurden aufgeführt. Natürlich bestehe auch eine geringere körperliche Präsenz.
Die Regelung einer Mindestkörpergröße lässt sich somit leicht als legitim erachten, doch kommt man nicht umhin, die Feststellung des EuGH einzubeziehen, dass sicherlich nicht alle Aufgaben der Polizei eine Mindestkörpergröße erfordern. Anders als die Anwendung körperlicher Gewalt spielen besondere körperliche Eigenschaften bei anderen polizeilichen Tätigkeiten, wie etwa zum Beispiel der Verkehrsregelung nur eine untergeordnete Rolle.
In Deutschland wird bei der Frage nach der Eignung für den Polizeidienst nicht nach dem künftigen Einsatzgebiet unterschieden. Zunächst müssen alle Bewerber grundsätzlich für alle Tätigkeitsfelder der Polizei geeignet sein. Bereits das OVG NRW bestätigte in seiner Entscheidung, dass bei einer Konkretisierung des Eignungskriteriums der Körpergröße zunächst keine rechtlichen Bedenken bestehen.
EuGH zur Mindestkörpergröße von Polizisten in Griechenland: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25105 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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