Anspruchsbegründung, Schadensberechnung, Beweisführung: Das Kartellrecht ist auf allen Ebenen komplex; Unterschiede in den nationalen Rechtsordnungen tun das ihre, die Sache zu erschweren. Die Möglichkeit, als Endkunde Schadensersatzklagen zu erheben, wird daher nur selten genutzt. Eine neue EU-Richtlinie soll dies nun vereinfachen. Manche Schwierigkeiten werden aber bleiben, meint Ralf Dietrich.
Nicht nur das Christkind bringt Weihnachtsgeschenke, nein, auch die EU versucht sich und beschenkte uns pünktlich zum zweiten Weihnachtsfeiertag mit dem Inkrafttreten einer Richtlinie (2014/104/EU), die jedermann die Durchführung von Schadensersatzklagen bei Kartellrechtsverstößen erleichtern soll.
Aufgedeckte Kartelle können vor allem zwei Konsequenzen nach sich ziehen: behördliche Kartellverfahren und zivilrechtliche Schadensersatzklagen - so die Theorie. In der Praxis steht das Verfahren der Kartellbehörden klar im Vordergrund. Denn der daneben bestehende Weg für Geschädigte, ihren Schaden zivilrechtlich bei Kartellmitgliedern geltend zu machen ist steinig und wird in der Praxis selten beschritten. So stellte die EU-Kommission fest, dass, obwohl Kartellabsprachen hohe Schäden verursachen, nur jeder vierte ermittelte Wettbewerbsverstoß eine zivilrechtliche Schadensersatzklage nach sich zog. Die Richtlinie will diese Klagen fördern und damit die wettbewerbsforcierenden Art. 101 und 102 AEUV (vormals Art. 81 und 81 EGV) durchsetzen. Dies soll einerseits den Geschädigten Kompensation bringen, andererseits durch die Drohwirkung möglicher Schadensersatzklagen helfen, die Entstehung von Kartellen zu verhindern.
Endkunden können Schäden durch Kartelle kaum berechnen
Der Beweis eines konkret bezifferten Schadens ist für den Geschädigten in vielfacher Hinsicht schwierig. Zwar stehen zur Schadensberechnung, wie die EU bereits im Jahr 2004 in einem grundsätzlichen Gutachten festgestellt hat, zahlreiche Methoden in den verschiedenen europäischen Rechtsordnungen zur Verfügung. So viele theoretische Möglichkeiten es geben mag, so wenig helfen sie augenscheinlich bislang in der Praxis. Gemeinsam ist allen Berechnungswegen, dass es sich um hypothetische Betrachtungen handelt, die der Frage nachgehen, welchen Preis der Betroffene gezahlt hätte, wenn die Kartellmitglieder in echtem Wettbewerb gestanden hätten. Zwar entspricht dies dem deutschen § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Doch im Kartellrecht gilt besonders die Aussage Karl Poppers, Hypothesen seien mit bloßem Raten und Vermuten eng verwandt.
Um etwa darlegen zu können, wie die Preise für Stahl gewesen wären, wenn es die Kartellabrede von Stahlherstellern nicht gegeben hätte, sind Kenntnisse des Stahlmarktes nötig. Diese wiederum hat in erster Linie nicht der Stahlkunde, sondern der Stahlhersteller - erst recht hat sie nicht der Waschmaschinenkäufer, in dessen Gerät überteuerter Stahl steckt. Und welcher Schaden bleibt beim Kunden eines Waschsalons? Diese altbekannte Problematik zeigt sich auch in den prominenten Kartellfällen des Jahres 2014, die Bier, Wurst, Zucker und zuletzt Reinigungsmittel betrafen. An die notwendigen Unterlagen kommt der Rechtssuchende aber bislang kaum. Da bloßes Vermuten vor Gericht selten reicht, will die Richtlinie die Beweisführung erleichtern, indem sie dem Geschädigten den nötigen Markteinblick gibt, damit dieser seine hypothetischen Betrachtungen fundieren kann. So war in der Vergangenheit etwa streitig, ob ein durch ein Kartell geschädigtes Unternehmen in die Kartellverfahrensakten Einblick nehmen und sogar die freiwillig eingereichten Unterlagen von Kronzeugen in diesem Kartellverfahren sichten und gegen seine Gegner verwenden kann. Weiter war fraglich, ob in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig erhobene Beweise auch in einem anderen Mitgliedsstaat mit entgegenstehenden Beweisregeln verwendet werden dürfen.
Die nun verabschiedete Richtlinie erfasst alle Formen von Kartellen, also etwa horizontale Kartelle, bei denen die Mitglieder allesamt auf derselben Wertschöpfungseben stehen; vertikale Kartelle, die anhand der Wertschöpfung ausgerichtet sind, wenn etwa Autozulieferer und Autohersteller unlauter Ersatzteilpreise absprechen; Preiskartelle, die Mindestverkaufspreise festlegen; Gebietskartelle, die Marktgebiete örtlich aufteilen; Kartelle, die Kundengruppen untereinander aufteilen oder Qualitätsnormen, Produktionsmengen, Kalkulationsgrundlagen, Rabatte, Spezialisierungen etc. festlegen. Neben Kartellen adressiert sie auch weitere Wettbewerbsverstöße, namentlich den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, etwa durch einen Monopolisten.
Der europäische Maßnahmenkatalog
Ein Jahrzehnt Kartellrechtsverstöße und deren zivilrechtliche Konsequenzen näher beobachtend, will die EU mit einem umfassenden Katalog von Maßnahmen tief eingreifen:
- Zunächst reicht es zum Beweis, dass ein Wettbewerbsverstoß stattfand, bereits aus, wenn eine nationale Kartellbehörde einen solchen festgestellt hat. Gleichzeitig ist aber eine solche behördliche Feststellung nicht Voraussetzung. Der unmittelbare zivilrechtliche Klageweg bleibt möglich.
- Weiter besteht eine Vermutung, dass Kartelle Schäden verursachen. Die Möglichkeit des Gegenbeweises bleibt eröffnet. Er dürfte allerdings selten gelingen.
- Um das Ergebnis behördlicher Verfahren in Ruhe abwarten zu können, ohne bereits selbst mit ungewissem Ausgang aktiv werden zu müssen, werden die Verjährungsregelungen angepasst. Der Betroffene hat ab Möglichkeit der Kenntniserlangung eines Wettbewerbsverstoßes fünf Jahre Zeit zur Klageerhebung. Dieser Zeitablauf ist gehemmt, so lange eine Wettbewerbsbehörde noch ermittelt.
- Als Schaden gilt nicht nur tatsächlicher Verlust, sondern auch entgangener Gewinn, was für das deutsche Recht wegen § 252 BGB eine bloße Klarstellung, in anderen Rechtsordnungen aber von Bedeutung ist.
- Die Richtlinie will weiter, in Orientierung an den angelsächsischen Rechtsinstituten disclosure und discovery, den Betroffenen leichteren Zugang zu Beweismitteln verschaffen. Wenn etwa ein Betroffener Unterlagen zur Beweisführung benötigt, die ein anderer hat, dann kann ein Gericht die Offenbarung (disclosure) anordnen. Das Gericht hat dabei sicherzustellen, dass die Offenbarung verhältnismäßig ist und Geheimhaltungsinteressen bestmöglich gewahrt werden. Hierzu finden sich recht detaillierte Vorgaben, deren Umsetzung in die nationalen Rechtsordnungen spannend sein wird.
- Problematisch bei der Schadensgeltendmachung ist weiter, dass in einer Wertschöpfungskette zwar das Kartellmitglied von seinem Vertragspartner überhöhte Preise verlangt, diese Preiserhöhung aber regelmäßig bis zum Endkunden weitergegeben wird. Dies lässt den Schaden in allen Zwischenstufen entfallen. Da der erhöhte Preis des Ausgangsprodukts für sein Endprodukt möglicherweise kaum noch ins Gewicht fällt, verwässert zugleich der Schaden beim Endkunden, erschwert damit für diesen die Beweisführung und verringert die Motivation, da der erhöhte Preis im Ausgangsprodukt für sein Endprodukt möglicherweise kaum noch ins Gewicht fällt, wie das Waschmaschinenbeispiel zeigt. Diese Problematik des sogenannten "passing on harm" soll durch die großzügige Möglichkeit richterlicher Schätzung des Endkundenschadens abgemildert werden. Die allgemeine Schadenermittlungsregel des § 287 Zivilprozessordnung (ZPO), die Schätzungen bereits ermöglicht, wird damit im deutschen Recht verstärkt.
- Eine Art gesamtschuldnerische Haftung der Kartellmitglieder wird eingeführt, nach der jedes Kartellmitglied den Opfern für deren gesamten Schaden gerade zu stehen hat, mit der Möglichkeit zum Regress bei den anderen Mitgliedern. Dies schafft dem Geschädigten weitere Vereinfachung.
EU verabschiedet Richtlinie zum Wettbewerbsrecht: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14210 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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