Die Pressemitteilung von Borussia Dortmund hatte es sportlich betrachtet in sich: Mario Götze will im Sommer zu den Bayern. Aber auch rechtlich war sie brisant. Der BVB ist ein börsennotiertes Unternehmen. Er hätte seinen Anlegern daher den Wechsel durch eine Ad-hoc-Mitteilung bekannt geben müssen. Nun droht ihm ein Bußgeld wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten, meint Rüdiger Veil.
Am 23. April teilte Borussia Dortmund der Presse mit, dass der Nationalspieler Mario Götze von seiner Ausstiegsklausel Gebrauch machen und im Sommer zum FC Bayern München wechseln wolle. Diese Nachricht interessierte auch die Börsen: Der Aktienkurs des BVB sackte ab. Erst zwei Tage später wandte sich der Verein an den Kapitalmarkt und veröffentlichte eine Ad-hoc-Mitteilung über ein Transferangebot von Bayern München. War dies zu spät?
Die Antwort ergibt sich aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Eine börsennotierte Kommanditgesellschaft auf Aktie - wie der BVB eine ist - ist gemäß § 15 WpHG verpflichtet, eine Insiderinformation unverzüglich zu veröffentlichen. Sie darf eine Information zwar zurückhalten, wenn es der Schutz ihrer berechtigten Interessen erfordert. Allerdings darf dann keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten sein und die Gesellschaft muss die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleisten.
Entschluss über Wechsel war veröffentlichungspflichtige Insiderinformation
Wie diese Regelungen auszulegen sind, war lange Zeit umstritten. Ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Juni 2012 (Az. C-19/11) hatte aber für Klarheit gesorgt. Luxemburg musste sich auf Vorlage des Bundesgerichtshofs mit dem Begriff der Insiderinformation auseinander setzen. Die europäischen Richter entschieden, dass auch ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang eine Insiderinformation sein kann. Ferner wiesen sie darauf hin, dass diese Auslegung nicht nur für Schritte gilt, die bereits existieren, sondern auch Vorgänge betrifft, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten werden.
Legt man diese Grundsätze zugrunde, ist das Ergebnis eindeutig: Der Entschluss von Mario Götze, von seiner Ausstiegsklausel im Vertrag mit dem BVB Gebrauch zu machen und im Sommer zum FC Bayern München zu wechseln, war ein Zwischenschritt im Sinne der EuGH-Rechtsprechung. Ein bloßes Gerücht war es jedenfalls nicht mehr. Kapitalmarktrechtlich irrelevant ist, dass ein schriftliches Angebot von Bayern München erst am Donnerstag beim BVB einging. Damit war nur ein weiterer Zwischenschritt eingetreten. Die Information über die Wechselabsicht war auch geeignet, den Börsenpreis der BVB-Aktie erheblich zu beeinflussen. Das bestätigt die Kursbewegung eindrücklich.
Dortmund muss keine Schadensersatzforderungen fürchten
Der BVB war daher grundsätzlich gemäß § 15 WpHG verpflichtet, seine Anleger über Götzes Pläne zu informieren. Stattdessen hat der Verein der Presse den bevorstehenden Wechsel mitgeteilt. Dies war kapitalmarktrechtlich betrachtet der falsche Weg. Eine veröffentlichungspflichtige Information ist solchen Medien zuzuleiten, die die Mitteilung innerhalb der gesamten Europäischen Union verbreiten, wie beispielsweise die Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität.
Der Verein muss nun mit einem Bußgeld rechnen wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten. Die gesetzliche Höchstgrenze von einer Millionen Euro wird die Geldbuße aber wohl kaum erreichen. In der Praxis verhängt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht meist eine Strafe von nicht über 50.000 Euro.
Kostspieliger können die Schadensersatzansprüche von Anlegern sein. Mit ihnen wird Borussia Dortmund aber wohl nicht zu rechnen haben. Der Börsenpreis der BVB-Aktie hat auf die Information der Pressemitteilung sofort reagiert. Anleger haben daher nach der Pressemitteilung die Aktien nicht zu teuer erworben. Sie dürften keine ersatzfähigen Schäden erlangt haben.
Der Autor Prof. Dr. Rüdiger Veil ist Lehrstuhlinhaber und Direktor des Instituts für Unternehmens- und Kapitalmarktrecht der Bucerius Law School, Hamburg. Er hat von 2008 bis 2011 ein Forschungsprojekt zum Kapitalmarktrecht in Europa geleitet und ist Autor zahlreicher Publikationen, u.a. eines Buchs zum Europäischen Kapitalmarktrecht.
Der BVB im Visier der Finanzaufsicht: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8651 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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