Der Anwalt und LTO-Autor Niko Härting hat noch keine Mails zu Drogengeschäften oder Attentaten versandt. Dass ein Teil seiner Nachrichten der millionenfachen Durchsuchung durch den BND unterfällt, hält er trotzdem für wahrscheinlich – und klagt dagegen vor dem BVerwG. Er hält die Überwachung für unzweckmäßig und rechtswidrig.
Härting wehrt sich vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gegen die sogenannte strategische Telekommunikationsüberwachung des Bundesnachrichtendienstes (BND). Eine Verhandlung ist für Mittwoch angesetzt (Az. 6 A 1.13).
Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) darf der Nachrichtendienst den internationalen Telekommunikationsverkehr überwachen, um die Informationen zu sammeln, die er für seine Arbeit braucht. Dabei geht es etwa um die Abwehr eines bewaffneten Angriffs oder die Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Der Datenverkehr darf aber auch überwacht werden, um die Verbreitung von Kriegswaffen, den organisierten Drogenhandel, Schleuser-Kriminalität oder Geldwäsche zu verhindern. Der Katalog ist über die Jahre gewachsen. Bei Erlass der Vorschrift im Jahr 1968, als Europa noch in Ost- und Westblock-Staaten geteilt war, ging es ausschließlich um die Abwehr bewaffneter Angriffe.
Und auch die Medien, die der BND überwacht, haben sich mit der Zeit gewandelt: Heute scannt er vor allem E-Mails nach bestimmten Suchbegriffen – welche das im Einzelnen sind, gibt der Geheimdienst nicht bekannt. 2010 hat der BND den Telekommunikationsverkehr im ersten Halbjahr auf etwa 15.000 Suchbegriffe durchsucht und über 37 Millionen Treffer verzeichnet. Davon waren insgesamt 213 "nachrichtendienstlich relevant", darunter 12 E-Mails. In den Vorjahren 2006 bis 2009 war die Zahl der Treffer wesentlich geringer – das gleiche gilt für die folgenden Jahre. Der BND begründet die hohe Trefferzahl im Jahr 2010 mit einem hohen Aufkommen an Spam-Mails. Zwischenzeitlich habe die Behörde ihren Spam-Filter optimiert.
Geheime Überwachung: Kläger kann Betroffenheit nicht nachweisen
In einem ersten Schritt wird Niko Härting vor dem BVerwG nachweisen müssen, dass er überhaupt klagebefugt, also persönlich durch die Überwachung betroffen ist. Nun hat er zwar noch keinen Bombenanschlag oder Drogenverkauf per E-Mail organisiert, als Anwalt und Mitglied verschiedener deutscher und internationaler Anwaltsorganisationen kommuniziert er aber mit ausländischen Mandanten und Kollegen seit vielen Jahren regelmäßig und überwiegend per E-Mail. Die Chancen stehen somit nicht schlecht, dass auch ein Teil seiner Nachrichten vom BND erfasst worden sein könnte. Zumal die vorstehend genannten 37 Millionen nur die Zahl der im Jahr 2010 ermittelten Treffer sind – nicht die Anzahl der durchsuchten Mails.
Einen positiven Nachweis der persönlichen Betroffenheit haben die Gerichte auch in der Vergangenheit nicht verlangt. So musste das BVerfG die strategische Telekommunikationsüberwachung des BND 1999 schon einmal überprüfen (Urt. v. 14.07.1999, Az. 1 BvR 2226/94). Geklagt hatten damals unter anderem zwei Journalisten mit Wohnsitz im Ausland. Die Verfassungsrichter verlangten nicht, dass die Beschwerdeführer konkret vortrügen, wann und wie sie durch den BND überwacht würden. Beide konnten allerdings darlegen, dass sie auf Gebieten recherchieren und publizieren, die der geheimdienstlichen Überwachung grundsätzlich unterfallen. Das kann Härting nicht.
Unterschiedslose Überwachung von Anwälten
Der Anwalt hofft trotzdem, dass die Leipziger Richter seiner Klage stattgeben und feststellen werden, dass die Überwachung durch den BND rechtswidrig war. Härting selbst hält sie schon von Grund auf für ungeeignet. Denn verschlüsselte Nachrichten könnten nicht wirksam durchsucht werden – von der Möglichkeit der Verschlüsselung würden im Zweifel aber gerade Terroristen und ähnliche Gestalten Gebrauch machen, während der Normalbürger davon absieht. Von der Maßnahme würden also in der Regel die Falschen getroffen, was sich auch an der extrem niedrigen Erfolgsquote zeige.
Eine anlass- und verdachtslose Überwachung aller Telekommunikationsverkehrsdaten sei außerdem ein schwerwiegender Eingriff, weil sie ein Gefühl des ständigen Überwachtwerdens hervorrufen könne. Sie erlaube tiefe Einblicke in Geschäftsgeheimnisse und Privatleben. Schon die drohende Möglichkeit, überwacht zu werden, könne zu einem befangenen Kommunikationsverhalten, zu Kommunikationsstörungen und Verhaltensanpassungen kommen, etwa der Vermeidung bestimmter Gesprächsinhalte und Begriffe.
Dass der Umfang der Überwachung in den vergangenen Jahren zurückgegangen ist, hält Härting nicht für ausreichend. Er zweifelt ganz grundsätzlich an der Maßnahme. Der BND sei schließlich nur für die Auslandskommunikation zuständig: "Wie kann man aber überhaupt zwischen Ausland- und Inlandskommunikation unterscheiden? Auch E-Mails zwischen zwei Personen, die sich im Inland aufhalten, werden unter Umständen über einen ausländischen Knotenpunkt verschickt. Um festzustellen, ob es sich tatsächlich um eine ausländische Kommunikation handelt, muss man die E-Mail ja lesen."
Härting kritisiert auch, dass die Überwachung ein schwerwiegender Eingriff in das Mandatsgeheimnis sei, da E-Mails von Anwälten trotz der Verschwiegenheitspflicht ebenfalls durchsucht würden.
Kritik an BND-Überwachung auch vor dem NSA-Ausschuss
Eigentlich nutzt der Anwalt die Verhandlung in Leipzig am Mittwoch aber nur als notwendigen Schritt auf dem Weg nach Karlsruhe. 1999 hat das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert, die Ermächtigung für die strategische Telekommunikationsüberwachung nachzubessern, soweit es um die Bekämpfung von Geldfälschungen geht. Die rot-grüne Koalition nutzte das 2001 zu einer umfangreichen Neufassung. Härting hält das aktuelle G 10 daher für ein völlig neues Gesetz, das verfassungsrechtlich bisher noch nicht überprüft worden sei.
Alternative, verfassungskonforme Überwachungsmaßnahmen vorzuschlagen hält er dagegen nicht für seine Aufgabe.
Mit seiner verfassungsrechtlichen Kritik steht Härting nicht alleine da. Auch der Juniorprofessor Matthias Bäcker aus Mannheim zweifelte am Donnerstag als Sachverständiger im NSA-Untersuchungsausschuss an der Verfassungsmäßigkeit des G10. Seit dem Urteil des BVerfG hätten sich die rechtlichen und technischen Umstände erheblich geändert. In seiner derzeitigen Form lasse das Gesetz eine annähernd vollständige Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu.
Claudia Kornmeier, Klage vor dem BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12099 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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