Im Streit um die Zulässigkeit von Legal-Tech-Firmen, die als Inkasso-Unternehmen firmieren, zeichnet sich am BGH ein Erfolg der Startups ab. Das Urteil wird am 27. November verkündet. Christian Rath schildert die Verhandlung.
Im konkreten Fall ging es um eine 56-Quadratmeter-Wohnung in Berlin-Lichtenberg. Diese wurde von einer Wohnungsgesellschaft im Dezember 2015 für 371 Euro pro Monat neu vermietet. Der Mieter glaubte, dass die Miete zu hoch ist und trat Anfang 2017 seine Ansprüche an die Mietright GmbH ab. Mietright machte dann einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse geltend und verlangte für den April 2017 eine Rückforderung von 23.49 Euro plus 166,90 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.
Das Landgericht (LG) Berlin lehnte zweitinstanzlich im August 2018 die Klage von Mietright aus grundsätzlichen Erwägungen ab (Urt. v. 28. 08. 2018, Az.: 63 S 1/18). Die Klage sei unbegründet, denn Mietright sei nicht aktiv-legitimiert. Die Forderungsabtretung sei gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig, weil sie gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoße. Mietright sei zwar gemäß § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als Inkassounternehmen registriert. Das genüge hier aber nicht, denn im Schwerpunkt handele es sich bei der Tätigkeit von Mietright um Rechtsberatung, mit lediglich angeschlossener Inkassotätigkeit.
Das Geschäftsmodell von Mietright/Lexfox
Mietright heißt heute Lexfox, betreibt aber immer noch die Webseite wenigermiete.de. Dort können Mieter unverbindlich prüfen lassen, ob sie wahrscheinlich eine rechtswidrig hohe Miete zahlen. Ein Online-Rechentool vergleicht die bezahlte Miete mit der (um 10 Prozent erhöhten) ortsüblichen Vergleichsmiete. Ist die bezahlte Miete zu hoch, kann der Mieter Mietright/Lexfox per Button-Klick einen Auftrag erteilen, bei dem er die Ansprüche gegen den Vermieter an die GmbH abtritt. Diese verlangt dann Auskunft über die Situation und ggf. die Rückzahlung überhöhter Miete. Wenn sich der Vermieter weigert, klagt ein beauftragter Anwalt den Anspruch ein.
Im Erfolgsfall erhält Mietright/Lexfox vom Mieter ein Drittel der erzielten Jahresersparnis als Provision. Zusätzlich rechnet Mietright/Lexfox gegenüber dem Vermieter die eigene Tätigkeit ab, wie wenn ein Anwalt tätig geworden wäre. Der Mieter übernimmt also kein finanzielles Risiko, wenn er Mietright/Lexfox beauftragt.
Lexfox ist aktuell mit drei Marken aktiv: wenigermiete.de, weniger-internetkosten.de und mehrabfindung.de. Mit Hilfe von Wagniskapitalgebern soll das Geschäft aber auf andere Felder und auch ins europäische Ausland ausgeweitet werden. Lexfox-Geschäftsführer Daniel Halmer war auch zum BGH gekommen.
Am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe war das Interesse am Mittwoch groß. Der Mietright-Fall gilt als Pilot-Verfahren für alle Legaltech-Startups, die als Inkasso-Unternehmen fungieren. Es geht also um viel Geld. In der rechtswissenschaftlichen Literatur war die Frage bisher sehr umstritten.
Auch die bisherigen Auseinandersetzungen in Berlin sorgten für Aufsehen. Die Berliner Rechtsanwaltskammer klagte, bislang erfolglos, gegen Mietright. Die vier Miet-Berufungskammern des Landgerichts Berlin waren gespalten, zwei Kammern hielten das Vorgehen von Mietright für zulässig, zwei andere Kammern für rechtswidrig.
"Gegen rückwärtsgewandtes Inkasso-Modell"
Am BGH wurde Mietright/Lexfox von Prof Dr. Matthias Siegmann vertreten. Die Tätigkeit seiner Mandantin diene der Durchsetzung der gesetzlich vorgesehenen Mietpreisbremse. Mieter würden wegen monatlich 20 Euro eher nicht zum Anwalt gehen, hier überwiege meist das "rationale Desinteresse". Den Widerstand der Anwaltschaft bezeichnete Siegmann als "Rage against the Machine", in Anspielung auf eine bekannte US-Band. Die ökonomisch motivierten Sorgen seien aber nicht berechtigt, denn dank Mietright/Lexfox kämen zusätzliche Fälle vor Gericht, mit denen dann Rechtsanwälte beauftragt werden.
"Der Mietpreisrechner ist keine Rechtsberatung", betonte Siegmann. Er verglich ihn mit einem Tool der Deutschen Rentenversicherung, bei der man seine künftige Rente berechnen lassen kann. Im Übrigen dürften Inkasso-Unternehmen aber auch Rechtsberatung vornehmen, das habe das Bundesverfassungsgericht 2002 und 2004 eindeutig entschieden. Nicht nur Inkasso-Unternehmen dürften Erfolgshonorare berechnen, so Siegmann. Auch Anwälte hätten diese Möglichkeit, "wenn sonst der Weg zum Recht versperrt sei". Bei armen Mietern könne dies durchaus der Fall sein.
Siegmann warnte vor einem "rückwärtsgewandten Inkasso-Modell". Das RDG solle offen sein für neue Entwicklungen und Innovationen. Ausdrücklich erwähnte er die Flugrechte-Portale, die für Fluggäste die Entschädigungen nach Flugausfällen und -Verspätungen einfordern. Wenn Forderungsabtretungen an Legaltech-Inkasso-Unternehmen gemäß § 134 BGB als nichtig gewertet würden, wäre das ein "Danaer-Geschenk" für die Verbraucher. Der vermeintliche Schutz vor unqualifizierter Beratung lasse sie letztlich mit leeren Händen dastehen. "§ 134 nützt hier nur einem, dem Vermieter, der gegen die Mietpreisbremse verstößt", betonte Anwalt Siegmann.
"Geldforderung ist nur ein Feigenblatt"
Prof. Dr. Patrick Schmidt vertrat die beklagte Wohnungsgesellschaft. Bei Mietright/Lexfox handele es sich nicht mehr um klassische Inkasso-Tätigkeiten. "Das ist doch mit Händen zu greifen - wenn die überhöhte Miete 24 Euro beträgt und die Rechtsverfolgungskosten 166 Euro", argumentierte Schmitt, "die Geldforderung ist hier nur noch ein Feigenblatt". Hier sei der Bereich des Inkassos verlassen und der Bereich der Dienstleistung betreten.
Der Vergleich mit dem Rechner der Rentenversicherung sei unpassend, so Schmitt, denn jener stehe für sich, während es bei dem Mietenrechner von Mietright/Lexfox vor allem um den Anschlussauftrag gehe, "der Mietenrechner ist nur ein Köder". Auch die Erfolgshonorare, die ein Anwalt im Einzelfall verlangen könne, seien nicht mit den Erfolgshonoraren von Mietright/Lexfox zu vergleichen. Schließlich dürfe ein Anwalt nicht die Kosten der Gegenseite und die Gerichtskosten übernehmen.
Die Kunden von Mietright/Lexfox seien auch schutzbedürftig. Sie müssten ihre Forderungen "unwiderruflich" abtreten. Im Streitfall bekämen sie einen fremden Anwalt "aufs Auge gedrückt". Außerdem könne Mietright/Lexfox im eigenen Interesse einen Vergleich mit der Gegenseite verweigern, wenn die zugestandene Summe weniger als 70 Prozent der Forderung ausmacht.
"Wer eine Änderung der Rechtslage für notwendig hält, um das rationale Desinteresse zu überwinden und die Mietpreisbremse durchzusetzen, muss eben das Gesetz ändern", argumentierte Schmitt. Er verwies auf den Gesetzentwurf der FDP-Fraktion aus dem Frühjahr, der ja überflüssig wäre, wenn Inkasso-Unternehmen heute schon wie Mietright/Lexfox auftreten dürften. Eine Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB sei jedenfalls die richtige Rechtsfolge, denn das Gesetz habe nicht nur die Einzelfallgerechtigkeit im Blick, sondern auch die Verteidigung und Klarheit des Rechts.
"Überrraschung ist noch keine Subsumtion"
Karin Milger, die Vorsitzende des 8. BGH-Zivilsenats, betonte, dass Ihr Senat den Fall intensiv vorberaten habe. Danach komme es wohl auf die Frage, ob Mietright/Lexfox "Rechtsberatung" betreiben, nicht an. Auch sie verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die dies ausdrücklich erlaubt habe.
"Kern des Verfahrens" sei vielmehr die Frage, so Milger, ob das Geschäftsmodell von Mietright/Lexfox noch Inkasso-Tätigkeit im Sinne des RDG sei oder nicht. Milger räumte ein, dass das klassische Inkasso-Bild ein anderes sei. "Da macht ein Versandhaus oder eine Telefongesellschaft Forderungen gegenüber einem Kunden geltend und die Inkasso-Firma versucht, den Kunden nun zu überzeugen, dass er doch noch zahlt." Bei den neuen Inkasso-Unternehmen sei es eher andersherum. "Hier klagen Verbraucher gegen Vermieter oder Fluggesellschaften". Das sei auf den ersten Blick überraschend, "aber Überraschung ist noch keine Subsumtion", betonte Milger.
Der Senat gehe bisher davon aus, dass dem 2008 neu geschaffenen RDG "ein weiter Inkasso-Begriff" zugrunde liegt. Dies gehe aus den umfangreichen Gesetzesmaterialien hervor. Das Gesetz sei eine Reaktion auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Inkasso-Recht gewesen. "Der Gesetzgeber wollte ein modernen, zukunftsfähiges und liberalisiertes Rechtsdienstleistungsgesetz schaffen", erklärte die Richterin.
Auch bei Mietright/Lexfox sei der Kern des Geschäfts noch der Forderungseinzug. Der Auskunftsanspruch und die Rüge der überhöhten Miete, das seien nur "Nebenaspekte der Geldzahlung". Die Grenze sei zwar nicht leicht zu bestimmen. Milger nennt dann aber ein aus Sicht des Senates "absurdes Beispiel". Die Beratung für eine Ehescheidung könne nicht deshalb von einer Inkasso-Firma vorgenommen werden, weil am Ende ein Zugewinnausgleich einzufordern ist.
Es sei auch rational zu begründen, warum im konkreten Fall ein Inkasso-Unternehmen genügen könnte, argumentierte Milger. Denn bei Mietright/Lexfox gehe der Kunde kein Risiko ein und bekomme im Erfolgsfall sogar noch Geld. Anders sei es bei der Forderungsabwehr, die zu Recht den Rechtsanwälten vorbehalten ist. "Da ist die Gefahr viel größer", so Milger.
Die Richter legten sich aber ausdrücklich noch auf kein Ergebnis fest und versprachen, den Fall noch einmal ausführlich zu beraten. Das Urteil soll am 27. November verkündet werden.
BGH-Verhandlung zu Mietright/Lexfox: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38213 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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