Eine Mutter, deren minderjähriger Sohn per 0900er-Nummer Items für sein Online-Spiel erwarb, muss nach Auffassung des BGH nicht für die zusätzlichen 1.250 Euro auf der Telefonrechnung haften. Felix Hilgert stellt die Entscheidung in Frage.
Normalerweise haftet der Inhaber eines Telefonanschlusses für die Kosten der darüber getätigten Anrufe - es sei denn, er weist nach, dass ihm die Nutzung nicht zuzurechnen ist. Nach einer überraschenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) soll das aber nicht gelten, wenn über den Anschluss im sogenannten Pay-by-call-Verfahren kostenpflichtige Zusatzinhalte für Onlinespiele erworben werden (Urt. v. 6.04.2017, Az. III ZR 368/16).
Beim Pay-by-call-Verfahren wählt der Nutzer eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer ("0900-Nummer") und löst so die Abrechnung einer bestimmten Summe über die Telefonrechnung aus. Meist wird dann ein einmalig verwendbarer Code angesagt, den der Nutzer im Rahmen eines Online-Dienstes – häufig ein Online-Spiel – eingeben und damit virtuelle Gegenstände, virtuelle Währung oder sonstige Premiumfunktionen freischalten kann.
In dem dem BGH vorliegenden Fall hatte der minderjährige Sohn der beklagten Anschlussinhaberin über deren Festnetzanschluss insgesamt 21 mal bei einer solchen Mehrwertdienstnummer angerufen und damit Credits für ein Online-Spiel im Wert von rund 1.250 Euro freigeschaltet. Die Mutter zahlte nicht, so dass das klagende Unternehmen seine Forderung zunächst erfolgreich gerichtlich geltend machte.
Haftung des Anschlussinhabers auch für Premium-Rufnummern
Die Firma argumentierte dabei mit einer Sondervorschrift aus dem Telekommunikationsrecht, wonach der Anschlussinhaber für alle über seinen Anschluss in Anspruch genommenen Leistungen haftet, soweit er nicht nachweisen kann, dass ihm die entsprechende Nutzung nicht zuzurechnen ist (§ 45i Abs.4 S. 1 Telekommunikationsgesetz [TKG]), und war damit vor dem Amts- und Landgericht erfolgreich.
Die Norm dient dem Vertrauensschutz des in Vorleistung gehenden Telekommunikationsanbieters: Seine Rechtsposition soll gestärkt und allzu einfache Missbrauchsmöglichkeiten erschwert wurden. Anschlussinhaber sollten der Begleichung ihrer Telefonrechnung gerade nicht durch bloßes Bestreiten der Nutzung entgehen können - und an den Nachweis des Missbrauchs durch Dritte sind hohe Anforderungen zu stellen. Diese Grundsätze gelten – mangels gesetzlich geregelter Ausnahme – auch für die Anwahl von Mehrwertdienstnummern.
BGH: Zahlungsdienst am Telefon
Der BGH hielt die Vorschrift des § 45i Abs. 4 S. 1 TKG indes nicht für einschlägig und sah die Anschlussinhaberin nicht in der Pflicht. In der streitgegenständlichen Konstellation liege nämlich kein Telekommunikations-, sondern ein Zahlungsdienst vor, für den andere Regeln gälten. Insbesondere sehe § 675u Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, dass das Risiko einer nicht autorisierten Zahlung beim Zahlungsdienstleister liege, der den Kunden so zu stellen habe, wie er ohne die Ausführung der nicht autorisierten Zahlung stünde. Der BGH meint, dass diese verbraucherfreundlichere Regelung unterlaufen würde, wenn man telekommunikationsfremden Leistungserbringern bei Nutzung des Call-by-call-Verfahrens den stärkeren Vertrauensschutz des § 45i Abs. 4 TKG zugestünde.
Der BGH stellt sich mit dieser Entscheidung gegen die überwiegende Rechtsprechung der Instanzgerichte, die in vergleichbaren Fällen meist zugunsten des Spiele- beziehungsweise Zahlungsdienstanbieters geurteilt hatten - und zwar gerade auch in Fällen, in denen zumindest im Raum stand, dass Minderjährige den elterlichen Anschluss genutzt haben könnten. Eine solche Nutzung sei den Eltern immer noch zuzurechnen, wenn sie ihren Anschluss nicht gegen diese naheliegende Möglichkeit gesichert haben, so die überwiegende Meinung. Das Missbrauchsrisiko des Anschlusses müsse danach grundsätzlich der Anschlussinhaber tragen.
Zwar hatte der BGH bereits in seiner Entscheidung zu R-Gesprächen (Urt. v. 16.03.2006, Az. III ZR 152/05) angedeutet, dass die Haftung des Anschlussinhabers für die Telefonnutzung minderjähriger Kinder ihre Grenzen hat. Dabei hatte er aber die Vorgängernorm des § 45i TKG angewandt.
Pay-by-Call-Verfahren wird unattraktiv
Im Regen steht nach dieser Entscheidung der Anbieter des Spiels oder - je nach vertraglicher Ausgestaltung der Zusammenarbeit - der Zahlungsdienstanbieter. Der Spieler hat im Ergebnis eine Leistung erhalten, für die er das eigentlich geschuldete Entgelt nie wird entrichten müssen.
Eine Rückabwicklung wird sich in den meisten Fällen ebenfalls schwierig gestalten, weil die erworbenen virtuellen Gegenstände oder Münzen oft schon verbraucht sind, wenn der Anschlussinhaber seiner Telefonrechnung widerspricht. Auch wird der Anbieter in vielen Fällen gar keine Möglichkeit haben, die entsprechende Telefonnummer dem entsprechenden Online-Account des Spielers zuzuordnen.
Genau diese Fälle wollte der Gesetzgeber aber ursprünglich mit der Sondervorschrift des § 45i TKG eindämmen und den Anbieter so schützen. Dieser Schutz soll nach der Entscheidung des BGH nicht mehr gelten. Ihnen kann einstweilen daher nur empfohlen werden, auf das Pay-by-call-Verfahren als Bezahlmöglichkeit zu verzichten.
Ungewollte Konsequenzen?
Darüber hinaus drängt sich die Frage auf, ob der BGH mit dieser Entscheidung nicht die Vorschrift des § 45i TKG vollständig ausgehebelt und damit versehentlich auch die Erbringung sämtlicher telefonischer Mehrwertdienste praktisch unmöglich gemacht hat.
Allerdings lässt die Pressemitteilung des Gerichts offen, ob die Lösung über § 675u BGB auch dann gelten soll, wenn, wie etwa bei einem telefonischen Informationsabrufdienst, die Leistung durch den Inhalt des Telefonats schon vollständig erbracht ist. Daran lässt sich zweifeln, da in dem Anruf dann nicht (nur) die Abwicklung eines Bezahlvorgangs läge, sondern die Leistung gleich erbracht würde. Klarheit bringen hoffentlich die noch nicht veröffentlichten Urteilsgründe.
Felix Hilgert ist Rechtsanwalt im Kölner Büro von Osborne Clarke und berät regelmäßig Unternehmen der Spieleindustrie.
Felix Hilgert, BGH zu Haftung für Pay-by-Call-Bezahlung: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22604 (abgerufen am: 08.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag