Ritter Sport-Tafeln sind quadratisch verpackt, Traubenzucker von Dextro Energy ein Quader mit abgerundeten Kanten. Das haben die Hersteller auch künftig exklusiv – der BGH bestätigte am Mittwoch den Markenschutz der Süßwaren.
Der "Knick im süßen Quadrat" bleibt als Formmarke geschützt. In zwei Entscheidungen vom Mittwoch bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) den Schutz sowohl der quadratischen Verpackung der Schokoladentafeln von Ritter Sport als auch der Traubenzuckertäfelchen von Dextro Energy (Urt. v. 18.10.2017, Az. I ZB 3/17; I ZB 4/17; I ZB 105/16; I ZB 106/16).
Sowohl bei den Dextro Energy-Täfelchen als auch bei der bekannten Ritter Sport-Tafel war die quadratische Form und ein spezieller Knick - einmal in Form einer Sollbruchstelle in der Ware selbst, einmal in Form einer markanten Längsnaht auf der Verpackungsrückseite – zentraler Gegenstand der Entscheidungen. In beiden Fällen sollte auf Betreiben von dritter Seite eine hierfür bereits eingetragene Warenformmarke bzw. Verpackungsformmarke aus dem Register gelöscht werden.
Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte dazu in der Vorinstanz entschieden, dass die Marken aufgrund von Schutzhindernissen zu löschen seien, ließ aber jeweils die Rechtsbeschwerde zum BGH zu.
BPatG: Rechteck oder Quadrat - Schokolade ist immer viereckig
Streitpunkt im Fall der quadratischen Schokoladentafelverpackung war, ob die Verpackungsmarke nur die Form der verpackten Ware selbst wiedergibt und deshalb nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) keinen eigenständigen Schutz genießen kann.
Dies ist nach Auffassung des BPatG im vorliegenden Fall gegeben. Andernfalls, so das Gericht, könne der Schutzzweck der Vorschrift, nämliche die Monopolisierung warenbedingter Formen zu verhindern, umgangen werden, indem nicht die Warenform selbst angemeldet werde, sondern nur eine entsprechend geformte Verpackung.
Genau das sei aber bei der quadratischen Schokoladentafelverpackung der Fall, die aus Sicht des BPatG lediglich eine übliche Schlauchbeutelverpackung sei, die sich allein durch ihre quadratische Form von anderen abhebe. Da das Quadrat nur eine besondere Form des Rechtecks ist und Schokolade in aller Regel in rechteckiger Form angeboten werde, werde diese Form für die Ware Schokolade von Verbrauchern auch bei Mitbewerbern gesucht und könne weder für die Form der Ware selbst noch für die an ihr orientierte Umverpackung monopolisiert werden.
Diesem Ansatz ist der BGH in seiner aktuellen Entscheidung nicht gefolgt, sondern hat betont, dass das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nur dann eingreifen könne, wenn die Marke ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form bestehe. Die quadratische Form ist aber aus Sicht des BGH bereits keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade. Ob sich das Schutzhindernis in den vorliegenden Fällen auch auf die Verpackungen bezieht, brauchte daher nicht entschieden zu werden.
Ingo Jung, BGH bestätigt Markenschutz für Ritter Sport und Dextro Energy: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25113 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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