Der Arbeitgeber fordert per Mail zu einer Grippeschutzimpfung auf – und der Arbeitnehmerin tut hinterher der Nacken weh. Anspruch auf Schmerzensgeld hat sie aber nicht, so das BAG. Michael Fuhlrott erklärt, warum.
Winterzeit ist Erkältungszeit, Ausfälle von Arbeitskräften sind eine teure Sache. Viele Unternehmen bieten daher alljährlich kostenlose Grippeschutzimpfungen an. In diesen Genuss kam auch die als Controllerin in einem Herzzentrum beschäftigte Arbeitnehmerin, die auf eine Email ihrer Arbeitgeberin hin an einer im November 2011 angesetzten betrieblichen Grippeschutzimpfung teilnahm.
Das Herzzentrum hatte alle Mitarbeiter zur Teilnahme an der Impfung ausdrücklich eingeladen und die Übernahme der Kosten für die Impfung übernommen. Die Betriebsärztin nahm in der Mittagspause die Impfung vor, die behandlungsfehlerfrei gesetzt und ausgeführt wurde. In den Folgestunden traten aber – so die Ausführungen der Arbeitnehmerin – bei ihr starke Schmerzen mit einer erheblichen, andauernden Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule auf.
Diese Nebenwirkungen seien auch dem Beipackzettel des Impfstoffes zu entnehmen. Die Arbeitgeberin oder die die Impfung durchführende Betriebsärztin hätten sie darüber aufklären müssen. Wäre sie hierüber umfassend informiert gewesen hätte sie die Impfung nicht durchführen lassen, erklärte die Frau.
Deshalb stehe ihr nun ein Schadensersatzanspruch in Form eines Schmerzensgeldes gegenüber ihrer Arbeitgeberin zu. Impfungen gehörten nicht zu den Aufgaben von Betriebsärzten, die ausschließlich beratende Funktion hätten. Zudem stehe die Impfung im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Herzzentrum, sei also durch die Tätigkeit veranlasst worden.
Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung müsse die Arbeitgeberin deshalb Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes zahlen – das gelte sowohl bei unzureichender Aufklärung, als auch bei einer fehlerhaften Durchführung der Impfung. Die Vorinstanzen sahen dies anders, zuletzt wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 06.06.2016, 9 Sa 11/16) die Ansprüche der Klägerin zurück.
Impfschäden sind kein anerkannter Arbeitsunfall
Diese zugegebenermaßen nicht alltägliche Fragestellung ist zwar relatives Neuland für die Arbeitsgerichtsbarkeit, durch die Sozialgerichte hingegen in der Vergangenheit bereits mehrfach beleuchtet worden.
Zurückgehend auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 31.01.1974, 2 RU 277/73) und der Landessozialgerichte (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.09.2009, L 7 U 139/00) sind Maßnahmen "zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit" grundsätzlich dem unversicherten privaten Lebensbereich zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn mit ihnen die Arbeitskraft erhalten bleibt und damit auch den Interessen des Unternehmens Rechnung getragen wird.
Eine Impfung und ein etwaig daraus resultierender Impfschaden sind damit grundsätzlich "Privatangelegenheit" des Arbeitnehmers. Sie können daher nicht als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt werden. Eine allgemeine Grippeschutzimpfung unterfällt also nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Selbst eine Empfehlung oder Finanzierung der Impfung durch den Arbeitgeber ändert hieran nichts.
Ausnahme: Aufforderung zur Impfung
Eine Ausnahme kann nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (Sozialgericht Mainz, Urt. v. 21.03.2013, S 10 U 48/11) aber dann gelten, wenn die Impfung vom Unternehmen dringend empfohlen wird und der Arbeitgeber "initiativ und wesentlich auf die Durchführung der Impfung hinwirkte".
Das SG Mainz bejahte daher in einem Fall der eigens anberaumten Sonderimpfung zur "Schweinegrippe" einen versicherungspflichtigen Arbeitsunfall. In dem Fall ging es um eine Kinderkrankenschwester, sie gehörte zur Risikogruppe des in Krankenhäusern beschäftigten medizinischen Personals. Der Arbeitgeber hatte unter Berufung auf Empfehlungen der WHO und dem Ausruf der höchsten Pandemiestufe seinen Angestellten dringend zur Durchführung der Impfung geraten.
Die Kinderkrankenschwester, die nach der Impfung erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitt, erhielt deshalb Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die die Impffolgen als Arbeitsunfall anerkannte. Allerdings: Schmerzensgeld gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung, die sich allein auf Maßnahmen der Versorgung, Rehabilitation und in gravierenden Fällen auf die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrenten beschränkt.
BAG: Keine Pflicht zur Aufklärung
Anders aber die Situation im Arbeitsrecht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 21.12.2017, 8 AZR 853/16) verneinte eine Pflichtverletzung der Arbeitgeberin. Es bestehe kein Behandlungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus dem heraus Aufklärungspflichten erwachsen sein könnten.
Auch aus dem seinerzeit bestehenden Arbeitsverhältnis folge keine Pflicht zur Aufklärung über mögliche Risiken einer Impfung. Schließlich müsse sich die Arbeitgeberin auch keinen etwaigen Verstoß der Betriebsärztin gegen die Aufklärungspflicht zurechnen lassen.
Grundsätzlich besteht zwar auch die Möglichkeit, bei Impfschäden öffentliche Leistungen zu erhalten. Ob ein solches kleines "Trostpflaster" der Klägerin verbleibt, ist angesichts des Sachverhalts nicht sicher zu beurteilen: Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erleidet, kann grundsätzlich gem. § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beanspruchen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Schutzimpfung gesetzlich vorgeschrieben war oder aufgrund von Verordnungen zur Ausführung internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt wurde – einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gewährt das BVG aber nicht. Und schließlich für Freunde der Statistik: Derartig schwerwiegende Folgen sind bei Grippeschutzimpfungen nach Angaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Robert-Koch-Instituts überdies äußerst selten.
Der Autor Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Professor für Arbeitsrecht und Studiendekan Wirtschaftsrecht und Human Resources Management an der Hochschule Fresenius in Hamburg sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei Römermann Rechtsanwälte AG.
Michael Fuhlrott, BAG: Kein Schmerzensgeld nach Impfung: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26167 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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