Kälte, Nässe, Dunkelheit: Im Winter sehnen sich die Menschen nach Wärme und Licht. Saunen und Solarien haben dementsprechend Hochbetrieb. Geht aber beim Saunieren und Bräunen etwas schief, können auch die folgenden Rechtsstreitigkeiten hitzig ausfallen.
Ostwestfalen im Winter 2004. Ein Mann aus der Nähe von Bielefeld hatte die feucht-kalte Witterung satt. Kurz entschlossen begab er sich in die nächst gelegene Dampfsauna. Womit er nicht rechnete: Während er sich in der Wärme räkelte, brachen Langfinger seinen Kleiderspind auf.
Seine Liste der gestohlenen Gegenstände brachte den Sauna-Betreiber ins Schwitzen: Eine Rolex-Uhr für 12.200 Euro, 5000 Euro in bar sowie der Schlüssel für eine Luxuslimousine.
Als der Sauna-Chef jede Haftung ablehnte, zog der Kunde vor den Kadi.
Ein Saunaspind ist kein Banktresor
Die Richter bewiesen Szene-Kenntnisse. Einfache Ablagevorrichtungen wie hier ein Holzspind mit Stangenschloss, so die Juristen, seien in Saunen, Sport- und Fitnessanlagen absolut üblich. Die Gefahr von Diebstählen aus Umkleiden sei zudem durch die entsprechende Berichterstattung in den Medien allgemein bekannt.
Bei dieser Sachlage habe jeder Besucher selbst zu entscheiden, was er in den entsprechenden Schränken deponiere. Ein Verwahrungsvertrag mit dem Betreiber sei nicht anzunehmen. Auch zu weitergehenden Sicherungsmaßnahmen seien Saunen nicht verpflichtet. Der Wellnessbesuch endete also wenig entspannend, der Bestohlene musste seine neue Rolex selbst bezahlen (Oberlandesge-richt Hamm, Az. 8 U 234/04).
Eine sonnenhungrige Niedersächsin wollte der Winter-Depression in ein Spaßbad mit Swimmingpools und Saunalandschaft entfliehen. Aber von Spaß keine Rede: Kaum hatte die Frau den Nassbereich betreten, rutschte sie auf einer Wasserlache aus.
Der Sturz hatte Folgen: Neben blauen Flecken an Schenkeln und Po brach die Dame sich die rechte Hand.
Im Nassbereich keine Pflicht zum permanenten Feudel-Schwingen
Die Gestrauchelte verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Vor Gericht erlitt sie mit beiden Forderungen eine Bauchlandung.
Die Richter betonten die Eigenverantwortlichkeit der Kunden. In Saunen und Schwimmbädern gehe es nun einmal feucht zu. Ein Rund-um-die-Uhr-Einsatz von Putzlappen schwingenden Reinigungskräften sei nicht zuzumuten (Oberlandesgericht Celle, 9 U 249/98).
Ein junger Mann aus Mannheim fand sich zu blass. Um dem abzuhelfen, begab er sich in ein Sonnenstudio.
Am Tresen ließ er die Mitarbeiterin wissen, dass er das erste Mal ein Solarium besuche. Die Bräunungs-"Expertin" empfahl ihm daraufhin ein Gerät und eine bestimmte Besonnungsdauer.
Bleichgesicht mutiert zum Hummer: Mitverschulden an Verbrennungen
Leider hatte die Studio-Fee bei ihrer Empfehlung reichlich daneben gegriffen. Statt eine gesunde Grundbräune zu erhalten, war der Kunde anschließend rot wie ein Krebs. Der direkt danach aufgesuchte Hautarzt diagnostizierte "Verbrennungen ersten Grades". Das wollte der junge Mannheimer nicht auf sich sitzen lassen. Er konsultierte einen Anwalt, der ihm zur Klage riet.
Justitia zeigte zumindest teilweise Verständnis für den Gezeichneten. Das Sonnenstudio, so der zuständige Amtsrichter, habe gegen seine Beratungspflicht verstoßen. Solange der Kunde eine Beratung nicht ausdrücklich ablehne oder gezielt nach einer bestimmten Kabine verlange, müsse er eine seinem Hauttyp entsprechende, korrekte Beratung erhalten.
Von den verlangten 1500 Euro Schmerzensgeld erhielt die Rothaut wider Willen dennoch nur die Hälfte. Die Beratung durch das Studio-Personal entbinde den Kunden nicht von der Pflicht, die im Solarium aufgestellten Warnschilder und Bräunungstabellen zu studieren. Da sich der Mannheimer "blind" auf den Rat der Solariumsangestellten verlassen hatte, musste er sich mit 750 Euro zufrieden geben (Amtsgericht Mannheim, 3 C 172/05).
Der Verfasser Dr. Uwe Wolf ist Jurist und freier Autor in Düsseldorf.
Uwe Wolf, Sauna & Solarium: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2260 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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