In seinem neuen Buch beschreibt Benjamin Lahusen den Alltag in der deutschen Justiz zwischen 1943 und 1948. Und zeigt, dass selbst im Kriegs-Chaos die Illusion vom ungestörten "Dienstbetrieb" noch lange aufrechterhalten wurde.
Paragraf 245 Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Stillstand der Rechtspflege. Das meint jenen Ausnahmezustand, in dem das Recht aufhört zu gelten. Wörtlich heißt es dort: "Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen".
Doch dieser Zustand sei in Deutschland selbst am Ende des Krieges verhindert worden, stellt Professor Dr. Benjamin Lahusen in seinem Buch "Der Dienstbetrieb ist nicht gestört" fest. "Auch im Zweiten Weltkrieg blieb dem Justitium nur im Raum der Theorie ein Platz reserviert", schreibt er. "Für die Praxis war 'Stillstand' keine Option."
Und so beschreibt der Professor für Bürgerliches Recht und Neuere Rechtsgeschichte an der Viadrina detailreich den normalen Alltag, der sich bei den Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten auch nach dem Beginn des zweiten Weltkriegs abspielte. Mit ungeheuer vielen Detailangaben, die nur erahnen lassen, wie viele Gerichtsakten aus wie vielen Archiven für die als Habilitationsschrift geplante Abhandlung gewälzt wurden, beschreibt der Autor, wie in den letzten Kriegsjahren und den ersten Nachkriegsjahren eine juristische Normalität erhalten beziehungsweise geschaffen werden sollte.
Aufrechterhaltung der Justiz als Kriegsaufgabe
Eine Rolle habe dabei gespielt, dass die Justiz, nicht zuletzt wegen der Erfahrungen aus dem Ersten Weltkrieg, auf den Ausbruch des Krieges vorbereitet war. "Zu Kriegsbeginn lagen nicht weniger als einunddreißig Gesetze und Verordnungen parat, um die Justiz auf den Kriegsbetrieb umzustellen. Zwei Überlegungen waren dabei maßgeblich. Zum Einen sollte die Rechtsverwaltung dem Krieg möglichst nicht in die Quere kommen (...) Zum Anderen sollte die Zivilbevölkerung auf juristische Dienstleistungen nicht verzichten müssen." Lahusen zitiert Justus Wilhelm Hedemann, den "Grandseignieur der nationalsozialistischen Rechtserneuerung", mit den Worten, dass sich "ein Staat einen Verzicht auf seine Rechtsordnung selbst im erbittertsten und großartigsten Kriege nicht leisten könne".
Und so wurde an deutschen Gerichten der Dienstbetrieb fortgeführt, selbst bei der sich abzeichnenden Niederlage und der fortschreitenden Auflösung des zivilen Lebens.
Lahusen schildert das Rechtsleben im fiktiven Ort Neustadt am Wassersturz. Dazu hat er eine "Collage" aus den Archivbeständen mehrerer Gerichte zusammengefügt. So werden die geschilderten Vorgänge anschaulicher und bekommen eine persönliche Note. Der und die Leser:in verfolgt, wie - mit einiger Verspätung, denn "für Luftangriffe war der Ort nicht attraktiv genug" - auch dieser Ort zum Kriegsschauplatz wird, die jungen Männer an die Front gingen und in ihrer Arbeitskraft durch Zwangsarbeiter ersetzt wurden, und auch, welche straf- und zivilrechtlichen Fälle in der Folge vor dem kleinen örtlichen Amtsgericht verhandelt wurden. Und man erfährt, wie schnell nach dem widerstandslosen Einzug der Alliierten im Ort die "Entnazifizierung" auch beim zuständigen Richter funktionierte und wie rasch mit personellen Kontinuitäten der ordentliche Verhandlungsbetrieb wieder einsetzte. "Ein Stillstand der Rechtspflege setzte in Neustadt also nie ein", schreibt Lahusen.
Deutsche Ordnung – auch in Auschwitz
Wie penibel und in fast schon makabrer Weise die Nationalsozialisten auf die korrekte Führung der Akten achteten, stellt der Autor in dem Kapitel über das Ringen um die grundbuchgerechte Parzellierung in Auschwitz dar.
Nachdem 1939 die Wehrmacht hier eingefallen war, 1940 die Errichtung des Konzentrationslagers begann und sich ein Jahr später das Unternehmen I.G. Farben dort ansiedelte, galt es, die beschlagnahmten Flächen, für die es noch nicht einmal ein Grundstücksverzeichnis gab, grundbuchrechtlich zu erfassen. "Eine Beschlagnahme hinderte den bisherigen Eigentümer daran, weiter über sein Grundstück zu verfügen, schuf aber kein neues Eigentum (...) Der Überfall auf Polen hatte die Grundbuchordnung unangetastet gelassen, ohne Grundbuch kein Eigentum, und ohne Kataster kein Grundbuch. Die I.G. Farben platzierte ihr kriegswichtiges Millionenprojekt auf Jahre hinaus auf einem Stück Land, das auf Jahre hinaus anderen Eigentümern gehören würde", erklärt Lahusen.
Diesem aus deutscher Sicht bestehendem Missstand sollte das Amtsgericht Ausschwitz abhelfen, das mehr oder weniger eigens zu diesem Zweck eingerichtet worden war. Das war eine so bedeutsame Aufgabe, dass sie den einzigen dort tätigen Richter und die beiden Justizangestellten bis 1943 sogar vor der Einberufung zum Kriegsdienst bewahrte.
Erst 1944 wurde das Werksgelände vom Deutschen Reich "ordnungsgemäß" an die I.G. Farben übereignet und eingetragen – nachdem bereits Abertausende dort ihr Leben gelassen hatten. Lahusen dazu: "für die Reise in die tausendjährige Zukunft brauchte man eben korrekte Papiere".
Fast nahtlose Fortsetzung von Richter-Karrieren
Ein weiteres Augenmerk legt der Jurist auf das Sondergericht Aachen. Wegen der heranrückenden westalliierten Truppen wurde dieses als eines der ersten Gerichte im Herbst 1944 ins 34 Kilometer entfernte Düren verlegt. Dann setzte ein Flächenbombardement in der Innenstadt auch dem Dienstbetrieb im dortigen Gerichtsgebäude ein Ende. Man fand einen neuen provisorischen Sitz in Bergheim, der aber ebenfalls bald wieder aufgegeben werden musste, das Gericht zog nach Siegburg um. Es folgten Umzüge ins sächsische Bautzen und ins thüringische Ichtershausen – samt Gefangenen und Akten. Als die letzten Urteile des Sondergerichtes Aachen - inzwischen in Ichtershausen ansässig- geschrieben und die letzten Aachener "Volksschädlinge" einer Verurteilung zugeführt wurden, hatten die Alliierten in Aachen bereits einen neuen Landgerichtspräsidenten eingesetzt. Die mit diesem Widerspruch verbundenen gerichtsverfassungsrechtlichen Fragen seien, so schreibt es Lahusen, bis heute nicht beantwortet worden.
Hans Keutgen, jener letzte Richter des Sondergerichtes Aachen, setzte seine Karriere wie so viele weitere nach Kriegsende fast nahtlos fort, berichtet der Autor. Schon am 15. August 1945 wurde Keutgen wieder als Richter zugelassen, "obwohl bei ihm alles zusammenkam, was selbst bei mildesten Kriterien wenigstens zum vorübergehenden Berufsverbot hätte führen müssen". Mehr noch: wie auch seine bisherigen Kollegen beim Sondergericht hatte er nun zu überprüfen, "welches ihrer alten Judikate auch in der neuen Ordnung noch Gültigkeit beanspruchen konnte". Man liest es und schüttelt den Kopf.
Keine Stunde null für die Justiz
Vielfach sei die Arbeit nach Kriegsende an den Gerichten ohne oder wenn dann nur mit kurzer Unterbrechung, allerdings nun mit anderen Vorzeichen, fortgesetzt worden, berichtet Lahusen. Wie die Justiz dabei von der jeweiligen Siegermacht organisiert wurde, sei von Region zu Region verschieden gewesen: "Wer Recht sprach, das hing ganz von den Zufälligkeiten vor Ort ab, von den Vorstellungen der Militärregierung, der Initiative der Eingesessenen und den Reserven an Personal, Gebäuden und Inventar". "Neue Volksjuristen" in der sowjetischen Besatzungszone, "altgediente Volljuristen" im Westen, charakterisiert der Autor die grobe Linie.
Seine Behauptung, es habe für die Justiz 1945 keine Stunde null, kein Nichts, aus dem eine neue Rechtsordnung entstanden sei, gegeben, untermauert er mit Fakten über die Fortsetzung alter, auch bereits anhängiger Verfahren und nicht zuletzt auch mit seinem Bericht über die sinnbildliche Fortschreibung von Aktenzeichen, Registraturen und Urkundenrollen. Die "Rechtsarbeiter" hätten "aus den Trümmerhaufen die Bauteile für die neue Rechtsordnung" zusammengeklaubt.
Das Werk von Benjamin Lahusen bietet den Leser:innen eine Fülle von Fakten, anhand derer sie sich anschaulich ein Bild über den Rechtsalltag jener Zeit machen können. An der ein oder anderen Stelle scheint er es vielleicht etwas zu gut gemeint zu haben, dann, wenn Aufzählungen von Daten und Ereignissen zu ausführlich geraten sind und dadurch der Lesefluss gestört wird. Insgesamt aber bietet das Buch eine spannende, kurzweilige Lektüre, die Juristen anregen kann, auch über das eigene Berufsbild nachzudenken.
"Der Dienstbetrieb ist nicht gestört - Die Deutschen und ihre Justiz 1943-1948", v. Benjamin Lahusen, erschienen bei C.H. Beck, IBAN 978-3-406-79026-3, Hardcover 34 Euro, eBook 26,99 Euro
Rezension "Der Dienstbetrieb ist nicht gestört": . In: Legal Tribune Online, 04.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49785 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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