Mit BGH-Urteil vom 30.01.1967 entkam die bayerische Regierung einem Skandal um einige NS-Freizeitimmobilien, die sie zu günstig an einen Hotelier verkaufte. Das Verbot, Staatseigentum zu verschleudern, hat es leider nicht populär gemacht.
Gestützt auf eine etwas entlegene Bestimmung der bayerischen Verfassung von 1946 wies der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 30. Januar 1967 (Az. III ZR 35/66) eine Klage des Hotellerie-Unternehmens Steigenberger ab. Damit ging eine kuriose Affäre um einen wertvollen Immobilienbestand zu Ende, den sich die Führung des NS-Staats im sogenannten "Führersperrgebiet Obersalzberg" hatte einrichten lassen.
In den letzten Tagen des Zweiten Weltkriegs besetzten US-Truppen den Landkreis Berchtesgaden. Seit 1923 war die Ortschaft Obersalzberg das bevorzugte Feriengebiet Hitlers gewesen. Nach der Machtübergabe 1933 hatte sich die Führungsregie des Regimes hier weitere Erholungs- und Repräsentations-Immobilien eingerichtet.
Zwar war das Immobiliar durch Kriegshandlungen, abziehende SS-Truppen und Plünderungen beeinträchtigt, eine ganze Anzahl von Gebäuden schien der US-Besatzungsmacht jedoch hinreichend attraktiv: Die Militärregierung nahm sie in Beschlag und übertrug das Eigentum 1948 und 1949 auf den Freistaat Bayern. Genutzt wurden die Gebäude jedoch weiterhin von amerikanischen Stationierungsstreitkräften, nicht zuletzt zu Erholungszwecken.
Bayern verkauft nach Abzug der US-Truppen
Es wurde offenbar nie geklärt, ob es ein Gerücht oder eine gezielte Fehlinformation war, mit der 1957 die später sogenannte Steigenberger-Affäre um den Immobilienbestand des vormaligen Führersperrgebiets begann. Jedenfalls beabsichtigte das US-Militär angeblich, den Standort Berchtesgaden/Obersalzberg zu verlassen.
Für die Inanspruchnahme seines Eigentums durch die US-Streitkräfte bezog der Freistaat Bayern zu dieser Zeit eine Nutzungsentschädigung aus Mitteln des Bundes, der insoweit für den Aufenthalt der westlichen Siegermächte und späteren Verbündeten aufkam.
Das Gerücht vom Abzug der Amerikaner gab der bayerischen Staatsregierung – die zwischen 1954 und 1957 von einer Koalition aus SPD, Bayernpartei, FDP und dem "Bund der Heimatvertriebenen und Entrechteten" getragen wurde – Anlass, den Immobilienbestand an den Hotellerieunternehmer Albert Theodor Steigenberger (1889–1958) zu veräußern. Betroffen waren die Hotels Platterhof, Berchtesgadner Hof, Bellevue, Gutshof Obersalzberg, "Deutsches Haus", "Landhaus Speer" und die Pension Göllhäusl mit rund 225.000 Quadratmetern, Wald, Golfplatz und dergleichen mehr.
Millionenvermögen wird verschleudert
Zum Wert dieser Immobilien kursieren unterschiedliche Beträge. Zu Steuerzwecken soll er 1957 mit rund fünf Millionen Mark taxiert worden sein, der Verkehrswert auf 20 Millionen Mark. Für das Jahr 1964 will das Magazin Der Spiegel von einem Schätzwert von 50 Millionen Mark erfahren haben, möglicherweise eine journalistische Übertreibung.
Dessen ungeachtet belief sich der 1957 vereinbarte Kaufpreis für Steigenberger auf gerade einmal drei Millionen Mark, erst ab dem 1. September 1958 in jährlichen Raten von 300.000 Mark zu zahlen. Soweit der Freistaat dem Bund die Kosten für wertsteigernde Einbauten der Amerikaner würde erstatten müssen, wäre Steigenberger hier mehr oder minder ebenfalls in der Pflicht gewesen.
Die vom Bund geleisteten Nutzungsentschädigungen für den US-Truppenbetrieb flossen mit Vertragsschluss 1957 stattdessen auch an Steigenberger, zusammen mit anderen staatlichen Leistungen rund 788.000 Mark – und zwar bevor der Hotelier überhaupt seine erste Rate zahlen musste. Verzinst wurde die Schuld im Übrigen mit sehr komfortablen zwei Prozent Jahreszins, marktüblich war seinerzeit ein Mehrfaches.
Bund steigt aus bayerischem Geschäft aus
Der Landesrechnungshof konnte dem Geschäft wenig abgewinnen, der Bund stellte sich seit dem 1. Dezember 1958 quer und zahlte keine Nutzungsentschädigung mehr an Steigenberger.
Das Landgericht Traunstein gab Steigenberger mit Urteil vom 17. Oktober 1963 im Wesentlichen Recht, das Oberlandesgericht München wies am 10. Dezember 1964 auch die Berufung der Bundesrepublik Deutschland zurück. Konkret begehrte das Hotelunternehmen für den Monat Dezember 1958 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 103.602,33 Mark nebst Zinsen, hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte für die Nutzung der Immobilien durch die US-Stationierungsstreitkräfte eine näher festzusetzende Entschädigung zu zahlen habe.
Erst der BGH wies mit Urteil vom 30. Januar 1967 die Klage Steigenbergers unter Aufhebung und Abänderung der Urteile des Land- und des Oberlandesgerichts ab.
Martin Rath, Bayern und das Steigenberger: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21917 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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