Von der Kunst, sich selbst ein Bein zu stellen
Die Sprache ist die eine Stolperfalle, der es in juristischen Klausuren auszuweichen gilt. Einen Seufzer entlocken kann man dem Prüfer allerdings auch durch materiell-rechtliche Fehler, von denen sich einige schon zu regelrechten Klassikern entwickelt haben.
Eines vorweg: Natürlich liegen jeder Aufgabe andere Probleme zugrunde. Viele Fehler sind zwar typisch für einen bestimmten Prüfungssachverhalt, aber nicht leicht verallgemeinerbar. Auffällig hingegen ist, mit welch hartnäckiger Regelmäßigkeit sich selbst Examenskandidaten im Sachverhalt verzetteln, weil sie sich verunsichern lassen. Ein Beispiel: In einer zivilrechtlichen Klausur geht es um Schäden, die durch einen verkauften, aber fehlerhaften Gegenstand entstanden sind. Zu diskutieren sind Mangelgewährleistungsansprüche einerseits, vertragliche (und eventuell deliktische) Schadensersatzansprüche andererseits. Das ist für die allermeisten Kandidaten vertrautes Terrain.
Erstaunlich aber, dass etliche Teilnehmer die Fragen nach der Nachlieferung eines mangelfreien Gegenstands oder der Kaufpreisrückzahlung wegen Rücktritts als verschuldensabhängig diskutieren. Das Vertretenmüssen des Verkäufers war in dem konkreten Klausursachverhalt als ziemlich problematisch präsentiert, was viele Prüflinge an dieser Stelle zu seitenlangen Erörterungen veranlasste. Die waren jedoch vollkommen überflüssig, weil das Gesetz für diese Ansprüche kein Verschuldenserfordernis vorsieht.
Dass zahlreiche Kandidaten damit Probleme hatten, lag offenbar daran, dass sie glaubten, die im Sachverhalt gegebenen Informationen zum Verschulden irgendwie verwerten zu müssen. Weil sie den anschließend zu diskutierenden verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch gerade nicht vor Augen hatten, packten sie die Erörterung eben in den Gewährleistungsanspruch. Das war zwar eine Falle - aber keine, die der Prüfer gestellt hatte, sondern eine, der sich die Teilnehmer selbst aussetzten.
Eindruck des unprofessionellen Umgangs mit dem Gesetz
Der Fehler selbst ist auf den zweiten Blick von großer Tragweite: Ein ziemlich heikles Tatbestandsmerkmal wird in eine Norm hineinprojiziert, in der es nach dem ganz unzweifelhaften Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers nicht enthalten ist – und zwar unverändert seit Inkrafttreten des BGB. Wie viele Schadensersatzansprüche an fehlendem oder nicht erweislichem Verschulden scheitern, kann man sich leicht vorstellen, auch ohne jahrelange juristische Praxis. Man muss dazu nur an die (widerleglichen) Verschuldensvermutungen denken, die das Gesetz nicht ohne Grund enthält.
Was die Kandidaten an dieser Stelle falsch gemacht haben, ist also mehr als nur ärgerlich, unabhängig davon, ob der Anspruch letztendlich zutreffend bejaht wurde (aber eben mit unnötigen Erörterungen und dem Risiko, durch eben diese zeitraubenden Überlegungen zum entgegengesetzten Ergebnis zu gelangen). Es spielt nämlich keine Rolle, dass diejenigen Prüflinge, die das Vertretenmüssen fälschlicherweise bereits beim Gewährleistungsanspruch thematisiert hatten, bei der Prüfung des Schadensersatzanspruchs auf die Erörterung des Verschuldens verweisen konnten. Damit holte man zwar in der Klausur die fehlinvestierte Bearbeitungszeit wieder herein (immerhin!) – aber der Eindruck eines deutlich unprofessionellen Umgangs mit dem Gesetz bleibt bestehen. Darüber kann ein Prüfer nicht einfach großzügig hinwegsehen.
Klausuren sind wie Dates: der erste Anschein zählt
Der Rechtsanwalt, der im realen Leben seinem Auftraggeber von der Anspruchsdurchsetzung bei Kaufmangelgewährleistungsansprüchen abriete, weil ein Verschulden des Gegners nicht ersichtlich ist, hätte sich diesem Mandanten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Die zugrundeliegende juristische Subsumtionsleistung wäre, streng betrachtet, unbrauchbar.
Ein anderes Problem: Wenn im Kopf des Prüfers erst einmal der Gedanke "unbrauchbar" aufblitzt, ist das für den Geprüften überhaupt nicht schön. Und so erwischt man sich in der Prüferrolle manchmal bei der Überlegung, es müsse so etwas geben wie die Knock-out-Kriterien bei der Stiftung Warentest. Die sind rigoros, zum Beispiel: "Wenn die elektrische Sicherheit des Produkts mangelhaft ist, kann das Testgesamturteil bestenfalls ausreichend sein." Zur Beruhigung aller Kandidaten: Für juristische Klausuren gibt es solche Kriterien nicht. Im Gegenteil: Die Prüfungsämter halten in Schulungen die Korrektoren an, für die Bewertung möglichst sinnvolle gegeneinander abgrenzbare Teileinheiten zu bilden, diese prozentual an der Gesamtleistung zu bemessen und jeweils mit einer eigenen Note zu versehen.
Bei konsequenter Befolgung dieser Regel wird das der übermäßige Einfluss einer ärgerlichen Fehlleistung auf die Gesamtbewertung verlässlich verhindert. Nicht auf diesem Wege ausgeschlossen werden kann allerdings die Stimmungstrübung beim Leser, die tendenziell zu schwächerer Bewertung auch besser gelungener Teile führt. Prüfer sind Menschen.
Ohne allzu wild zu spekulieren darf man annehmen, dass solche Fehler am leichtesten demjenigen passieren, der mit dem Sachverhalt ungeschickt umgeht, weil er dessen – scheinbarer – Suggestion nicht widersteht. Empfehlung: Normtexte lesen!
2/2: Nah am Sachverhalt bleiben
Ein ähnliches Problem entsteht dort, wo Prüfungskandidaten in den Sachverhalt etwas hineinlesen, was nicht darin steht. Wenn der Klausursachverhalt davon spricht, A habe B seine Zugangsdaten für eine Internetauktionsplattform überlassen, besteht kein Anlass, in der Bearbeitung zu schreiben, A habe B seinen Account bei eBay zur Verfügung gestellt. Vermutlich weiß der Prüfer, was ein Account ist – und vermutlich hat er auch schon etwas von eBay gehört. Aber in der Aufgabe steht davon nichts. Der Bearbeiter beginnt langsam, eine schiefe Ebene herunterzurutschen, auf der das Bremsen immer schwieriger wird. Im nächsten Augenblick bringt er nämlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eBays mit in die Fallbearbeitung ein, die er zwar aus dem eigenen Leben kennt, aber im Sachverhalt nicht erwähnt werden. Spätestens jetzt bearbeitet er einen anderen Fall als den zur Prüfung ausgegebenen. Die angemessene Bewertung wird dadurch ausgesprochen schwierig. Und bei genervten Prüfern fällt an dieser Stelle dann der Vorhang.
In dieser Hinsicht muss man sich immer wieder selbst zu erziehen versuchen. Während man nämlich in der Schule leicht noch einmal Erfolg hat, wenn man die gestellte Frage ein wenig an das zur Beantwortung abrufbare Wissen anpasst, hört die Geduld der Prüfer an der Universität recht schnell und in den Staatsprüfungen sehr schnell auf. Auch dieses Problem kann man als eines von Suggestivwirkungen des Sachverhalts begreifen. Doch auch hier ist klar: Die Falle stellt nicht der Prüfer, sondern der Kandidat – und zwar sich selbst. Empfehlung: Disziplin wahren bei der Sachverhaltsinterpretation.
Das Kreuz mit der Handschrift
Die Zeiten sind digital und werden es immer mehr. Wer in der U-Bahn sechs Menschen in die Augen zu sehen versucht, wird daran scheitern, dass fünf von ihnen konzentriert auf die Anzeige eines Telefons blicken, auf dem sie gerade Textnachrichten tippen oder empfangen. Da ist es mit der Handschrift nicht mehr weit her.
Unglücklicherweise sind aber die Justizprüfungsämter recht konservative Anstalten. Bis die Klausuren in den Staatsprüfungen auf dem Rechner geschrieben oder gar in ein Spracherkennungsprogramm diktiert werden dürfen, wird noch einige Zeit vergehen. So lange müssen sie handschriftlich abgefasst werden. Wirklich problematisch ist das bisher nur bei wenigen Arbeiten. Aber die wenigen haben es in sich.
Unter Zeitdruck werden Prüflinge kreativ
Es gibt Klausuren, die zeichnen sich sowieso schon durch eine schlecht leserliche Handschrift aus. Das darf grundsätzlich nicht zum Nachteil des Kandidaten gereichen. Kritisch wird es, wenn der Verfasser beginnt Zeit zu sparen, indem er die i-Punkte und die Umlautpunkte weglässt. Zuerst punktuell, später durchgängig. Das strengt beim Lesen auf Dauer wirklich an, weil man sich immer auch darauf konzentrieren muss, auf solche Dinge eben nicht zu achten. Außerdem sind musste und müsste inhaltlich eben auch nicht das Gleiche.
Im nächsten Schritt beginnt der Kandidat entbehrliche Striche einzusparen. Das große "A" sieht dadurch aus wie ein "umgedrehtes V". Na gut, alles noch zu lesen. Dass der Klausurschreiber wirklich auf andere Dinge konzentriert ist, merkt der Prüfer spätestens, wenn Doppelkonsonante reduziert werden, so dass aus "Schutzzweck" "Schutzweck" wird. Nicht einmal, sondern überwiegend – aber nicht durchgängig.
Wenn der Prüfling dann noch anfängt, Palandt-artige Abkürzungen zu verwenden, etwa "Vss" für Voraussetzung(en) oder "AS" für Anspruch, beginnt auch ein wohlwollender Korrektor an der Lesbarkeit des Texts zu zweifeln. Und dann beginnt der nicht mehr quantifizierbare Teil der Notenvergabe.
An der eigenen Handschrift kann man kurz vor dem Examen wohl nicht mehr viel ändern. Und wenn die Handschrift wirklich Ausdruck der Persönlichkeit ist, geht das vermutlich sowieso nicht. Aber wer sich im Examensklausurenkurs immer wieder Kritik wegen der Lesbarkeit eingefangen hat, vielleicht von etlichen verschiedenen Korrektoren, sollte gute Vorsätze fassen. Und zwar sofort.
Rechtsprofessor Fritjof Haft dazu:
" 'Penmanship' oder 'Handwriting' 'is the art of writing with the hand and a writing instrument'. In den USA wird diese Kunst gelehrt. US-Amerikaner schreiben durchweg schön und gut lesbar, was bei uns nicht der Fall ist. Ganz im Gegenteil. Bei uns gibt es sogar Bestrebungen, in der Grundschule nicht mehr die Schreibschrift, sondern nur noch die Blockschrift zu lehren. Aber juristische Examensklausuren werden nun einmal (noch) mit der Hand geschrieben, und solange das der Fall ist, sollten die Studenten einen Kurs in Penmanship belegen. Im Internet gibt es eine Fülle von Angeboten hierzu. Eine ansprechende, gut lesbare Schrift bringt eine Notenverbesserung um mindestens einen Punkt, wahrscheinlich mehr. So billig gibt es sonst nichts in der Juristerei."
Empfehlung: Treiben Sie‘s halt nicht auf die Spitze. Ihr Leser ist guten Willens. Aber der gute Wille kann endlich sein.
Der Autor Prof. Dr. Roland Schimmel ist Professor für Wirtschaftsprivatrecht an der FH Frankfurt am Main.
Das Zitat von Haft findet sich in seinem Beitrag IT-gestütztes juristisches Lernen in dem von Jörn Griebel und Florian Gröblinghoff herausgegebenen Band Von der juristischen Lehre – Erfahrungen und Denkanstöße, Baden-Baden 2012, S. 117 ff., auf S.125.
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2015 M12 7
Prüfungsrecht
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