E-Bike als der neue Dienstwagen?
Immer mehr Menschen befassen sich mit Themen wie Klimawandel, Schonung von Ressourcen – also dem Schutz der Umwelt. Das machen sie bisher vor allem in ihrem Privatleben, obwohl die meisten von uns den überwiegenden Teil eines Werktages am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg verbringen. Umweltschutz kann also vor der Arbeitswelt nicht Halt machen.
Eins kann man gleich vorwegnehmen: Oft wissen Unternehmen und öffentliche Arbeitgeber überhaupt nicht, welchen Beitrag sie zum Umweltschutz leisten könnten und wie sie auch ihre Mitarbeiter für umweltbewusstes Agieren honorieren könnten – und dies teilweise sogar ohne finanziellen Aufwand. Tatsächlich gibt es aber eine Reihe von Optionen, an die ein Arbeitgeber beim Umweltschutz denken kann. Zum Wohle der Umwelt und nicht zuletzt aus Gründen der Außendarstellung. Schließlich fällt auf, dass immer mehr Bewerber umweltbewusste Arbeitgeber bevorzugen.
Das veraltete Statussymbol
Das liebste Kind des Deutschen ist sein Pkw. So zumindest das klassische und nicht ganz unbegründete Vorurteil. Ein Dienstwagen ist deswegen noch sehr häufig ein Statussymbol und bei Vertragsverhandlungen ein wichtiger Punkt. Jedoch ist gerade der Straßenverkehr ein großer Faktor beim CO2-Ausstoß. Durch die Gestaltung der Dienstwagenpolicy können Unternehmen also gezielt Anreize zu umweltbewusstem Verhalten setzen. Spritschlucker und umweltschädliche Modelle können komplett aus der Modellpalette verbannt und stattdessen Elektro- oder Hybridfahrzeuge aufgenommen werden.
Bei diesen Fahrzeugen greift seit dem 1. Januar 2019 eine Privilegierung bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils: Während normale Benziner oder Dieselfahrzeuge mit einem Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden müssen, beträgt der Satz für Elektro- oder Hybridfahrzeuge nur 0,5 Prozent. Die jährliche Ersparnis ist nicht zu unterschätzen, aber leider häufig noch unbekannt.
Geht man noch einen Schritt weiter, kann der vollständige Verzicht auf einen Dienstwagen durch Ausgleichszahlungen belohnt werden. In größeren Unternehmen sind außerdem unternehmensinterne Carsharing-Modelle, bei denen Arbeitnehmer sich für bestimmte Zeitfenster einen Pkw reservieren, denkbar und erfreuen sich immer größerer Beliebtheit.
Ab auf das Fahrrad
Für jeden, der sich regelmäßig mit dem Auto durch verstopfte Innenstädte quält und dabei feststellt, dass Parkplätze zu Radwegen und Fahrspuren zu Radfahrflächen werden, stellt sich ohnehin die Frage: Muss es denn tatsächlich immer das Auto sein? Fahrräder sollten gerade in Städten und bei kürzeren Distanzen eine echte Alternative sein.
Die private Nutzung eines dienstlichen Fahrrads oder E-Bikes (bis zu einer Geschwindigkeit von max. 25 km/h), also eines Fahrrads, das der Arbeitgeber seinen Angestellten zur Verfügung stellt, wird nicht besteuert, wenn der Arbeitgeber das Rad zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung stellt.
Bei schnelleren E-Bikes und bei der Finanzierung des Rades durch eine teilweise Gehaltsumwandlung finden die Regelungen zur Versteuerung von Dienstwagen Anwendung. Die Erfahrung zeigt, dass gerade das Dienstfahrradleasing in immer mehr Unternehmen angeboten wird und zahlreiche Anbieter für diese Dienstleistungen aus dem Boden schießen.
Wenn man den Wechsel vom Auto auf das Rad noch attraktiver machen möchte, kommen weitere Ideen ins Spiel: Duschen, Umkleideräume und Spinds für die eigenen Klamotten nehmen auch Fahrradmuffeln die ewigen Ausreden ab. Sichere Stellplätze für die Räder sind natürlich ebenfalls ein wichtiger Punkt.
Wer weder mit dem Auto noch mit dem Rad zur Arbeit kommt, nutzt häufig die Bahn. Positiv und seit Anfang des Jahres auch steuerfrei möglich sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu Jobtickets. Die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsplatz können vom Arbeitgeber bezuschusst werden. Der Arbeitnehmer muss diese Leistungen nicht mehr versteuern und kann das Jobticket auch für Privatfahrten nutzen.
Die Mitarbeiter einbeziehen
Häufig wird die passende Lösung für das Unternehmen erst im Rahmen einer offenen Diskussion gefunden. Ein Vorschlagswesen kann Mitarbeiter zu klimabewussten Ideen motivieren. Umgesetzte Vorschläge können anschließend durch Prämien oder Incentives belohnt werden.
Vorschläge aus dem Kreis der Mitarbeiter haben oft eine höhere Akzeptanz und passen zu den Bedürfnissen der Belegschaft. So kann zum Beispiel in der Unternehmenskantine ein Verzicht auf Einwegkaffeebecher umgesetzt werden oder der Arbeitgeber schließt sich mit umliegenden Cafés zusammen und führt ein Pfandsystem ein.
Und wieso sollte man beispielsweise nicht den Verzicht auf eine gewisse Anzahl an Flugreisen pro Jahr durch Sonderurlaub belohnen. Sinnvoll ist in diesem Bereich alles, was einen Anreiz für einen umweltbewussten Lebensstil darstellt. Die Felder, auf denen sich Änderungen oft auch ohne große Mühe und Kosten umsetzen lassen, sind dabei vielfältig: Raumklima, Beleuchtung, Abfallvermeidung und Papiersparen sind nur einige Beispiele. Es können auch Infoveranstaltungen angeboten werden, die die Arbeitnehmer schulen. Arbeitgeber müssen sich nur von den starren Denkmustern lösen.
Egal für welche der Optionen sich ein Arbeitgeber entscheidet, sollte eine ordentliche Rechtsgrundlage im Arbeitsvertag bzw. einer Zusatzvereinbarung oder durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geschaffen werden. Vor allem wenn die Leistungen des Arbeitgebers als Teil der Vergütung eingeordnet werden, können Konflikte entstehen. Bei teuer angeschafften Pkw oder Diensträdern sollte zudem Fragen der Haftung, Wartung, Rückgabe und Versicherung klar geregelt sein. Gerade in größeren Unternehmen sind Betriebsvereinbarungen die bessere Wahl, weil sie automatisch im Unternehmen gelten und nicht mit jedem Arbeitnehmer eine Vereinbarung geschlossen werden muss.
Martin Biebl ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Beiten Burkhardt in München. Er berät unter anderem in den Branchen Medien, Gesundheit und Produktion. Zu seinen Beratungsschwerpunkten gehören neben der Begleitung von Betriebsänderungen und Restrukturierungen auch die Beratung von Arbeitgebern bei Vertragsverhandlungen sowie die Einführung von Instrumenten zur Bindung von Mitarbeitern durch alternative Vergütungsformen.
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2019 M09 23
Umweltschutz
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