Sind junge Richter schlechte Richter?
Mit der Besoldungsreform haben der Bund sowie sämtliche Länder mit Ausnahme von Niedersachsen auch im Richterbereich eine Bezahlung nach Erfahrung bzw. Leistung eingeführt. Mehrere Strafverteidiger nehmen sie nun beim Wort. Sie berufen sich unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründungen darauf, dass die einzelnen Richter keine gleichwertige Leistung mehr erbringen, sondern nach der Wertung der Gesetzgeber mit zunehmendem Alter erfahrener und damit leistungsfähiger und besser sein sollen. Aus diesem Grund verlangen sie mit ihren Besetzungsrügen in mehreren größeren Verfahren an Landgerichten, dass die jeweiligen Gerichte wegen der Bedeutung der Angelegenheit für ihren Mandanten nur mit den leistungsfähigsten Richtern besetzt werden. Eine ähnliche Problemstellung findet sich allerdings in allen bedeutenden Verfahren und in allen Gerichtszweigen. Eine Leistungsbesoldung nach Dienstalter von Richtern existierte bereits früher. Sie musste aber abgeschafft werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den 1960er Jahren mehrfach entschieden hatte, dass es sich bei dem Richteramt um ein einheitliches Amt handelt und Richter deshalb nicht nach Leistung bezahlt werden dürfen: "Bei gleicher richterlicher Funktion gleiches Gehalt nach derselben Besoldungsgruppe, unabhängig von Alter und von individueller Würdigkeit, Leistung oder Beurteilung." Die Gleichheit der Rechtsuchenden vor dem Gesetz setzt schließlich voraus, dass nicht nur für alle dieselben Gesetze gelten, sondern dass diese auch durch gleichwertige Richter einheitlich angewandt werden. Eine bessere Rechtsanwendung durch leistungsfähigere Richter würde den Gleichheitssatz ebenso verletzen wie eine schlechtere Rechtsanwendung durch schlechtere Richter.
Leistungsbesoldung stellt Besetzung des Großteils deutscher Gerichte in Frage
Der Gesetzgeber entschied sich 1975 dazu, die Richter unter dem Gesichtspunkt der Alimentation je nach Lebensalter unterschiedlich zu besolden. Der Grund hierfür war der vermeintlich höhere Lebensbedarf im Alter, nicht aber eine unterschiedliche Leistung. Wegen der Antidiskriminierungsrichtlinie waren die Gesetzgeber seit 2000 gefordert, dieses allein am Alter ausgerichtete Besoldungssystem umzustellen. Zur vermeintlichen Beseitigung der Altersdiskriminierung haben der Bund und alle Länder (bis auf Niedersachsen) mittlerweile eine Leistungsbesoldung der Richter eingeführt, die an Erfahrungsstufen gemessen wird. Aus welchem Grund die Gesetzgeber in Bund und Ländern zu der alten und als verfassungswidrig beurteilten Rechtslage zurückgekehrt sind, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Offenbar wurde diese Problematik bei der Besoldungsreform völlig verkannt und deshalb die für Beamte geltenden Regelungen ohne Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auf den Richterbereich übertragen. Die Konsequenzen dieser Leistungsbesoldung sind immens, da mit diesem Schritt die verfassungsgemäße Gerichtsbesetzung des Großteils deutscher Gerichte in allen Gerichtszweigen in Frage gestellt wird.Nur die Erfahrensten sind gut genug
Brisant ist die Einordnung der Richter in unterschiedliche Leistungsstufen vor allem aus einem Grund: Amtsangemessen sind nämlich nach vielen Gesetzesbegründungen nur die jeweiligen Endstufen. Dementsprechend hat auch das BVerfG in seinem Urteil zur Richterbesoldung die Amtsangemessenheit nur am Maßstab des Endgrundgehalts geprüft. Nur die erfahrensten Richter sollen damit gut genug sein, um eine amtsangemessene Bezahlung zu erhalten. Um diese zu erreichen, muss ein Richter aber etwa 20 Jahre Berufserfahrung haben. Im Umkehrschluss sind alle jüngeren Richter nach der Wertung der Gesetzgeber nicht ausreichend erfahren und leistungsfähig wie ein Referenzrichter der Enderfahrungsstufe, dem das als amtsangemessen angesehene Gehalt ausbezahlt wird. Problematisch ist dies deshalb, weil Art. 19 Grundgesetz (GG) jedem Bürger einen Justizgewährungsanspruch verleiht. Dies bedeutet nicht nur, dass der Einzelne ein Recht darauf hat, zur Wahrung seiner Rechte ungehindert die staatlichen Gerichte in Anspruch nehmen zu können. Es bedeutet vielmehr auch, dass der Staat ihm einen lückenlosen und effektiven Rechtsschutz gewähren muss. Ein lückenloser und effektiver Rechtsschutz lässt aber keinen Spielraum für Erfahrungs-oder Leistungsdefizite. Schließlich hat der Bürger ein Recht darauf, dass die Gesetzeslage von jedem Richter ohne Erfahrungs- oder Leistungsdefizite auf seinen Fall zur Anwendung gebracht wird.2/2: Erfahrene Richter entscheiden über Lappalien, Anfänger über Großverfahren
Vor Gericht und auf hoher See – auch diese alte Weisheit erhält durch die Besoldungsreform ganz unbeabsichtigt eine neue Bestätigung. Die neu eingeführten Leistungsstufen der Richter werden bislang nämlich in keinem bekannten Geschäftsverteilungsplan berücksichtigt. Die Fälle werden den Richtern nach Turnus oder nach Buchstaben und damit nach Zufall zugewiesen, ohne dass ihre Leistungsfähigkeit berücksichtigt würde. Dies ergibt sich aus der Verfassung und war sicherlich richtig, als jeder Richter von seinem Dienstherrn noch als gleichwertig angesehen wurde. Nach dem nun eingeführten Leistungssystem führt die zufällige Fallzuteilung allerdings dazu, dass ein erfahrener und leistungsfähiger Richter unter Umständen über Lappalien zu entscheiden hat, während gleichzeitig sein nach Auffassung des Gesetzgebers deutlich weniger leistungsfähiger Kollege schwierige Rechtsfragen in einem bedeutenden Verfahren lösen muss. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG bleibt bei dieser willkürlichen Zuteilung vollkommen auf der Strecke. Der Rechtsuchende muss auf sein Glück vertrauen und darauf hoffen, an einen leistungsfähigen Richter zu kommen, der seinem Fall gewachsen ist.Jung und überfordert?
Die fehlende Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit in den Geschäftsverteilungsplänen hat noch eine weitere Konsequenz: Wenn die Erfahrung bei der Fallzuteilung Außen vor bleibt und damit auch den vermeintlich weniger leistungsfähigen Richtern dieselbe Anzahl von Fällen zugeteilt wird wie den leistungsfähigsten, wären diese mit dem ihnen abverlangten Arbeitspensum auf Jahre hinaus mit bis zu 150% überfordert. Diese Überforderung kann je nach Ausmaß dazu führen, dass ein Richter nicht mehr die Möglichkeit hat, seine Fälle mit der erforderlichen Sorgfalt und dem nötigen Tiefgang zu bearbeiten und zu durchdenken. Dass sich diese Überlastung auf die Qualität seiner Entscheidungen auswirkt, liegt auf der Hand. Nimmt die Überforderung – wie bei den unerfahrenen Richtern – überhand, ist überdies der gesetzliche Richter nach Art. 101 Abs. 1 GG nicht mehr gewahrt. Natürlich ändert ein Gesetz nichts an der tatsächlichen Qualität der Arbeit jüngerer bzw. älterer Richter. Nachdem die Gesetzgeber sich aber die Vorstellung ausdrücklich zu eigen gemacht haben, dass ältere Kollegen leistungsfähiger seien als jüngere, muss sich die Justiz den Fragen stellen, die sich aus dieser Wertung zwangsläufig ergeben. Die nicht durchdachte Einführung der Leistungsbesoldung im Richterbereich stellt die verfassungsgemäße Besetzung eines Großteils der deutschen Gerichte in allen Gerichtszweigen in Frage. Die lang erwartete Entscheidung des BVerfG zur Richterbesoldung äußert sich zu dieser Problematik leider nicht. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Justiz mit dieser durch die Nachlässigkeit der Gesetzgeber herbeigeführten Herausforderung umgehen wird. Der einzig tragfähige Einwand gegen Besetzungsrügen dürfte im Verweis auf die Einheit des Richteramtes bestehen, die sich aber ihrerseits nicht mit dem derzeitigen Prinzip der Leistungsstufen vereinbaren lässt. Der Autor Alexander Lobmüller ist seit 14 Jahren Strafrichter im Landgerichtsbezirk Heilbronn. Im Rahmen der Verbandsarbeit unterstützt er mehrere Besoldungsklagen. In diesem Zusammenhang hat er eine ausführliche Darstellung dieser neu aufgetretenen Problematik der Besetzungsrügen verfasst, die in StV 2015, 246 erschienen ist.Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.
2015 M05 11
Richter
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