Kein Prüfungsrücktritt bei Depression
Prüflinge, die unter einer Dauererkrankung leiden, können von bereits angemeldeten Prüfungen nicht zurücktreten. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines an einer Depression erkrankten Studenten entschieden (Urt. v. 13.06.2019, Az. 4 K 84/19.KO). Anders als bei einer kurzfristigen Erkrankung sei die Prüfungs- und Leistungsfähigkeit bei Dauererkrankungen nicht nur vorübergehend eingeschränkt, so das VG.
Ein Student hatte sich gegen das Nichtbestehen seiner Bachelorprüfung gewandt. Der Student leidet seit 2014 an starken Depressionen, aufgrund derer er mehrfach von Prüfungen zurücktrat. Dazu legte er der Hochschule amtsärztliche Atteste vor, die ihm die Prüfungsunfähigkeit bescheinigten. Im November 2018 war er für den dritten – und letzten – Versuch für eine Klausur im Modul "Management" angemeldet. Am Klausurtag stellte der Amtsarzt erneut eine vorübergehende Prüfungsunfähigkeit bei dem Studenten fest.
Statt nach den von der Prüfungsordnung vorgeschriebenen drei Tagen reichte der Student seine Krankmeldung aber erst nach einer Woche ein. Der Prüfungsausschuss lehnte die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit aufgrund der verspäteten Einreichung ab. Die Klausur wurde daraufhin mit "nicht bestanden" bewertet, was für den Studenten auch das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung bedeutete.
VG: Depression kein triftiger Grund für Prüfungsrücktritt
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren machte der Student mit seiner Klage geltend, die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei unverhältnismäßig und berücksichtige nicht seine gesundheitliche Situation. Aufgrund seiner Krankheit sei es ihm nicht möglich gewesen, das Attest früher einzureichen. Die Hochschule bezweifelte dies und machte zudem geltend, dass die Krankheit des Studenten keinen triftigen Grund für die Nichtteilnahme an Prüfungen darstelle. Die Fähigkeit, bei Dauererkrankungen konstitutionelle Leistungsmängel auszugleichen, gehöre zudem zum regulären Leistungsbild des Prüflings und sei für die Beurteilung der Befähigung, die durch die jeweilige Prüfung festgestellt werden solle, bedeutsam.
Die Koblenzer Richter folgten dieser Argumentation und wiesen die Klage des Studenten ab. Unabhängig von der Frage, ob das Attest rechtzeitig vorgelegt wurde oder nicht, habe der Prüfungsausschuss die Prüfungsunfähigkeit und damit einen triftigen Grund für das Versäumen des Prüfungstermins im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ein solcher triftiger Grund liege nämlich nicht vor.
Laut Gericht liegt ein triftiger Grund für den Rücktritt von einer Prüfung etwa dann vor, wenn durch Krankheit die Leistungsfähigkeit des Prüflings vermindert ist und er deshalb nicht in der Lage ist, seine üblichen Befähigungen in der Prüfung unter Beweis zu stellen. Dieses aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgende Ergebnis sei aber zu unterscheiden von den Fällen, in denen ein Prüfling durch eine Dauererkrankung generell in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Diese Erkrankungen präge das normale Leistungsbild des Betroffenen, so das VG zur Begründung.
Bei einer Dauererkrankung sei die Prüfungs- und Leistungsfähigkeit somit auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und eine Heilung des Leidens nicht absehbar. Seit dem Jahr 2014 seien beim Kläger mehrfach psychische Erkrankungen bzw. Symptome solcher Erkrankungen diagnostiziert worden. Eine Heilung dieser Erkrankung sei im Zeitpunkt der Prüfung nicht absehbar gewesen, so das VG. Vielmehr sei von den Ärzten eine Verschlechterung des Krankheitsverlaufes festgestellt worden.
acr/LTO-Redaktion
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2019 M06 25
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