Streit um erste Tax Law Clinic in Deutschland

High Noon in Han­nover

von Marcel SchneiderLesedauer: 4 Minuten
An der Leibniz-Universität soll es bald studentische Steuerrechtsberatung geben. Das niedersächsische Finanzministerium hält diese aber für unzulässig. Die Initiatoren des Projekts scheuen einen Prozess nicht und berufen sich aufs BVerfG.

Wie geht das mit der Steuererklärung? Wann muss ich eine solche überhaupt abgeben? Und kann ich Steuern zurückbekommen, die von meinem Lohn als studentische Hilfskraft einbehalten werden? Antworten auf diese Fragen sollen Studenten bald an der Leibniz Universität Hannover bekommen – und zwar von anderen Studenten. Immer mehr solcher sogenannten Law Clinics etablieren sich in Deutschland. Dort unterstützen Studenten unter Anleitung von Berufsträgern die Ratsuchenden pro bono in den unterschiedlichsten Bereichen, zum Beispiel im Asyl-, Arbeits- oder Mietrecht. Nun möchte der Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft an der Leibniz Universität Hannover (VFS) hilfesuchenden Studenten ein solches Angebot in Sachen Steuern machen und an die örtliche Universität bringen. Das gestaltet sich aber wie das Rechtsgebiet selbst: etwas schwierig.

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Die Besonderheit einer Tax Law Clinic

Mit seinem § 6 hat das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) die unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen im Blick, die unter anderem an den Law Clinics angeboten werden. Danach sind solche bei Erbringung außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erlaubt, wenn ein Volljurist sie selbst erbringt oder sie unter seiner Anleitung erbracht werden. Das wäre in Hannover der Fall, denn im VFS engagieren sich viele berufserfahrene Steuerrechtler, die die beratenden Studenten an der geplanten Tax Law Clinic anleiten und die Qualität deren Arbeit gewährleisten würden. Für den Fall der Fälle hat sich der VFS zusätzlich um eine Versicherung gekümmert, die bei Falschberatung haftet. Während Law Clinics auf anderen Rechtsgebieten als dem Steuerrecht unter diesen Voraussetzungen loslegen könnten, kommt dem Hannoveraner Vorhaben § 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in die Quere. Danach kann die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die dazu befugt sind, also zum Beispiel Steuerberater oder Rechtsanwälte, nicht aber Studenten.

Der alte Streit um die "Geschäftsmäßigkeit"

"Wir rechnen damit, dass uns das Finanzamt den Betrieb unserer geplanten Tax Law Clinic untersagt, weil uns unter anderem das Niedersächsische Finanzministerium bereits während unserer Planungen 2017 mitgeteilt hat, dass es unser Vorhaben für unzulässig hält", sagt Dr. Thomas Keß, Lehrbeauftragter für Steuerrecht der Leibniz Universität Hannover und Vorstandsvorsitzender des VFS. Das Ministerium ist dabei der Ansicht, dass § 2 StBerG abschließende Regelungen trifft. Insbesondere liege "Geschäftsmäßigkeit" bei der geplanten Tätigkeit der Tax Law Clinic vor, weil ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt werde, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen. Ausnahmeregelungen hält das Ministerium nicht für einschlägig. Keß kündigte gegenüber LTO an, zunächst Einspruch gegen die erwartete Untersagung des Finanzamts einlegen zu wollen und gegebenenfalls Klage beim Finanzgericht einzureichen und daneben vorläufigen Rechtsschutz beantragen zu wollen, damit die Hannoveraner Tax Law Clinic im Wintersemester 2018/2019 starten kann. Was Keß und seine Mitstreiter so sicher macht? Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2004 (Beschl. v. 29.06.2004, Az. 1 BvR 737/00, "lex Kramer"). Damals entschieden die Karlsruher Richter zum Begriff der Geschäftsmäßigkeit des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), welches erst 2008 durch das RDG abgelöst wurde. Danach musste "Geschäftsmäßigkeit" so ausgelegt werden, dass der Begriff die unentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen berufserfahrenen Juristen nicht erfasst. Jetzt der Clou: "Die auszulegende Norm des damals geltenden RBerG, um die es 2004 ging, enthält ein - wohlgemerkt wortgleiches - Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung wie der § 2 StBerG, um dessen Auslegung wir uns aktuell mit den Behörden streiten. Die Ausführungen der Verfassungsrichter zur Geschäftsmäßigkeit sind deshalb eins zu eins übertragbar", meint Keß. Und weiter: "Das ist auch kein Wunder, denn beide Gesetze – sowohl das nicht mehr gültige RBerG als auch das aktuelle StBerG – stammen aus demselben Jahr, nämlich 1935." Wenn die Rechnung des VFS aufgeht, wäre die Tätigkeit der Tax Law Clinic nicht geschäftsmäßig im Sinne des § 2 StBerG und damit auch nicht verboten.

Entscheidung des Finanzamts wird einige Zeit in Anspruch nehmen

Der Verein hat am Dienstag dieser Woche dem zuständigen Finanzamt Hannover-Nord die Anzeige gemacht, mit der die Law Clinic zum Wintersemester 2018/2019 an den Start zu gehen. Er rechnet damit, dass die erwartete Untersagung durch das Finanzamt noch einige Zeit auf sich warten lassen wird. Auf LTO-Anfrage zu der Sache hat die Behörde bis zum Erscheinen dieses Artikels nicht geantwortet. Am kommenden Montag, 25. Juni, veranstaltet der VFS einen Kick-off an der Leibniz-Universität über die Tax Law Clinic. Mit dabei sein wird der mittlerweile 88-jährige Dr. Helmut Kramer, der mit einer Selbstanzeige den Weg freimachte für die Verfassungsbeschwerde, die letztlich zur BVerfG-Entscheidung führte, auf die sich nicht nur der VFS im Streit um die Hannoveraner Tax Law Clinic stützt, sondern die generell den Weg für die Law Clinics in Deutschland bereitete. Bleibt abzuwarten, ob die Hannoveraner auf diesem Erfolg aufbauen können.

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