Studienreform und Entwertung der Schwerpunkte

Das große Para­doxon

von Dr. Anika KlafkiLesedauer: 6 Minuten
Die Schwerpunkte haben alle ihre Ziele zumindest teilweise erfüllt, dennoch soll ihre Bedeutung reduziert werden. Eine Fehlsteuerung, meint Anika Klafki: Dadurch gehe nicht nur Wissenschaftlichkeit verloren, auch die Lehre büße Chancen ein.

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Im November 2016 hat die Justizministerkonferenz (JuMiKo) den Bericht ihres Koordinierungsausschusses (KOA) zur Reform des Jurastudiums abgesegnet. Danach sollen der Zeit- und Prüfungsaufwand für das Schwerpunktstudium auf 16 Semesterwochenstunden (SWS) beziehungsweise drei Prüfungsleistungen reduziert werden. Auch soll die Note nur noch zu 20 anstatt wie bisher mit 30 Prozent in das Ergebnis der ersten juristischen Prüfung zählen. Zudem ist geplant, den Pflichtstoff in beiden Staatsexamen zu reduzieren. Im Herbst 2017 soll der KOA wieder an die JuMiKo berichten und bis dahin Kritik und Anregungen aus Lehre und Praxis berücksichtigen. Genug Zeit, um Experten zu Wort kommen zu lassen. Dr. Anika Klafki ist Habilitandin und wissenschaftliche Assistentin an der Bucerius Law School in Hamburg. Sie hat sich im Rahmen der Hamburger Initiative zur Reform der Juristenausbildung ausführlich mit dem Thema beschäftigt. Ihr Debattenbeitrag kritisiert nicht nur, dass das Studium durch die Reduktion der Schwerpunktbereiche massiv an Wissenschaftlichkeit verlöre. Sie glaubt auch, dass den Lehrenden dadurch eine ganz wichtige Möglichkeit genommen wird, ein ethisches Bewusstsein im Jurastudium zu vermitteln:

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2/3: Endlich wird der Pflichtfachstoff gekürzt

In § 5d Abs. 1 S. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) heißt es: "Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten." Dabei ist der staatliche Pflichtfachstoff in den Bundesländern über die Jahre immer weiter ausgewuchert. Mit fast jedem neu hinzukommenden universitären Forschungsbereich wurde auch der Prüfungsstoff erweitert. Der Wissenschaftsrat stellte daher 2012 zu Recht fest, dass die Grenzen der Studierbarkeit erreicht sind. In den intransparenten Verhandlungen über die Prüfungsverordnungen kam es bisher nur selten zu Streichungen, denn die Verankerung im Staatsexamen legitimiert zugleich die Lehre in dem entsprechend Rechtsgebiet - und sichert damit Stellen an deutschen Universitäten. Mit seiner wohl durchdachten, an angemessenen Kriterien orientierten Stoffauswahl macht sich der KOA also nicht nur Freunde. Ganz egal welche Bereiche er aus dem Pflichtfachstoff streicht – Beifall wird es kaum geben, denn die in den ausgeklammerten Gebieten Forschenden werden natürlich Sturm gegen die Reformvorschläge laufen. Man kann dem KOA insoweit nur Standfestigkeit wünschen. Durch den Abbau von Spezialmaterien schafft er nämlich den erforderlichen Raum, um die juristische Methodik einzuüben sowie Grundlagenbezüge herzustellen – und zwar anhand exemplarischer Rechtsbereiche anstatt überbordender Stoffmengen.

Entwertung der Schwerpunktbereiche ist widersprüchlich

So sehr der Koordinierungsausschuss für seine Kürzungsvorschläge hinsichtlich des Pflichtfachstoffs zu loben ist, so sehr ist sein Vorschlag zur Reduktion der Schwerpunktbereiche zu kritisieren. So wird unter anderem gefordert, § 5d Abs. 2 S. 4 DRiG dahingehend zu ändern, dass die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nur noch zu 20 Prozent statt bisher 30 Prozent in die Note des ersten Staatsexamens einfließt. Die Begründung hierfür ist jedoch widersprüchlich. So orientiert sich der Bericht richtiger Weise an den Zielen, denen die Einführung der Schwerpunkte dienen sollte. Die Studierenden sollten – zum Zwecke der frühzeitigen Berufsorientierung – ein Fach nach ihrer persönlichen Neigung wählen können. Weiterhin sollte durch die Schwerpunktbereiche Prüfungsverantwortung an die Universitäten verlagert und ein Qualitätswettbewerb angestoßen werden. Die Lehr- und Prüfungsinhalte sollten flexibler gestaltbar sein, der Pflichtfachstoff im Schwerpunkt vertieft, internationale und interdisziplinäre Bezüge sowie das wissenschaftliche Arbeiten vermittelt werden. Inwieweit diese Ziele erreicht wurden, bemisst der KOA anhand der dazu veröffentlichten Literatur. Dabei hebt er im Bericht ausdrücklich hervor, dass den Aussagen im Schrifttum keinerlei Repräsentativität zukommt: Kritiker der Schwerpunktbereiche werden sich natürlich eher äußern, um das System zu verändern, als Befürworter. Und trotz dieses Hintergrundes kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass die Schwerpunktbereiche alle Ziele jedenfalls teilweise erreicht haben. Umso mehr überrascht es daher, dass dieser so vielen Ausbildungszwecken erfolgreich dienende Bestandteil der juristischen Ausbildung in seiner Bedeutung reduziert werden soll.

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3/3: Die Angst vor "zu guten" Noten

Für die Entwertung des Schwerpunktstudiums führt der Bericht verschiedene Gründe an. Vor allem wird die Uneinheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung beanstandet. Es komme zu einer Noteninflation. Dieses Argument ist schon deswegen schief, weil das vermeintliche Problem durch eine Bedeutungsreduktion der Schwerpunkte nicht gelöst wird. Vielmehr reicht es aus, wenn – wie im Bericht vorgeschlagen – einheitliche Prüfungsformate eingeführt werden. Ferner ist in allen Bundesländern gleichermaßen zu beobachten, dass die Durchschnittsnoten der Schwerpunktebereiche regelmäßig über den durchschnittlichen Ergebnissen im staatlichen Teil liegen. Die Unterschiede zwischen dem Staatsteil und dem universitären Teil sind jedoch unschädlich, da beide Prüfungsteile gesondert in den Zeugnissen ausgewiesen werden, sodass Transparenz besteht. Die Angst vor "zu guten" Noten ist zudem aus erziehungswissenschaftlicher Perspektive rückwärtsgewandt. Sie beruht auf der preußischen Bewertungslogik des 19. Jahrhunderts, in dem die Geschichte der juristischen Staatsprüfung ihren Anfang nahm. Nach damaliger Vorstellung war Versagensangst ein sehr geeignetes pädagogisches Mittel, um die Lernmotivation zu steigern. Heute verlangt die Erziehungswissenschaft jedoch "fördernde Bewertungssysteme", die voraussetzen, dass gute Noten bei guter Leistung auch erreichbar sind. Bessere Noten in Fächern, die Studierende selbst aus individueller Neigung wählen, sind also nichts Negatives. Vielmehr manifestiert sich darin die Begeisterungsfähigkeit Studierender für das von ihnen gewählte und in der Tiefe erlernte Fach, die eine viel nachhaltigere Lernmotivation zu vermitteln vermag als die sonst vorherrschende Angstmotivation, die in bedenklichem Ausmaß psychische Erkrankungen bei Jurastudierenden hervorruft.

Auch die Lehrenden würden etwas vermissen

Die Studierenden haben sich über den Bundesverband Rechtswissenschaftlicher Fachschaften klar für den Erhalt der Schwerpunktbereiche ausgesprochen. Gleichwohl wird im Bericht des KOA angezweifelt, ob sich der Aufwand, der durch die Schwerpunkte an den Fakultäten entsteht, lohnt. Auch die Lehrenden haben in den Schwerpunktbereichen weit größere Gestaltungsmöglichkeiten: Statt des ewigen Frontalunterrichts werden interaktive Unterrichtsformate möglich, die an international anerkannten juristischen Fakultäten wie Harvard und Yale schon lange praktiziert werden. Die Spezialisierung der Studierenden in einem bestimmten Forschungsbereich ermöglicht einen wissenschaftlichen Austausch auf Augenhöhe und vermittelt Kommunikationskompetenzen, die für jeden juristischen Beruf erforderlich sind. Das ist natürlich – angesichts des niedrigeren Betreuungsschlüssels – teurer als Vorlesungen für 600 Personen zu veranstalten, hat aber einen klaren Mehrwert: Indem die Studierenden das Fach in der Tiefe zu begreifen lernen und sich in einer wissenschaftlichen Arbeit damit auseinandersetzen, werden sie für rechtspolitische und ethische Gesichtspunkte sensibilisiert und können dem Recht kritisch gegenübertreten. Wie wenig die Juristenausbildung des 19. Jahrhunderts demgegenüber für das juristische Ethos bewirkt hat, lässt sich an der Rolle der Juristen im dritten Reich auf beschämende Art und Weise ablesen. Umso wichtiger ist es, die Schwerpunktbereiche als Reflexionsräume des Jurastudiums beizubehalten.

Die Regelungskompetenz liegt beim Bund

Der KOA wird im kommenden Jahr unter anderem den Deutschen Juristenfakultätentag anhören, bevor er der JuMiKo im Herbst seine abschließenden Beschlussempfehlungen mitteilt. Im Hinblick auf die Schwerpunktbereiche sind die Länder aber nur eingeschränkt regelungsbefugt. Die Änderung des DRiG, in dem die Gewichtung der Prüfungselemente geregelt ist, obliegt dem Bund. Der wiederum ist in keiner Weise an die Empfehlungen des KOA gebunden und gut beraten, sich ein eigenes Bild über die Bedeutung der Schwerpunkte für die deutsche Juristenausbildung zu machen. Weitere Stimmen zur Diskussion und Literatur: Hamburger Initiative zur Reform der Juristenausbildung, Stärkung der Grundlagen und Methoden in der Juristenausbildung, ZRP 2016, 205 ff. Kramer/Kuhn/Putzke, Schwerpunkte im Jurastudium, 2016 van de Loo/Rehr, Die juristische Ausbildung – wie das Staatsexamen verbessert und durch einen Bachelor ergänzt werden kann, JA 2016, Heft 7, News & Facts, IV-VI. Beschlussbuch des Bundesverbandes rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. 2015 Ruben Rehr, Welche Rolle sollen die Universitäten noch spielen?, LTO 07.07.2016

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