Mit GmbH-Geschäftsführern kann ein Dienstvertrag ebenso vereinbart werden wie ein Arbeitsvertrag. Entscheidend ist jedoch nicht die Bezeichnung des Vertrags, sondern dessen Inhalt. Konsequenzen hat das z. B. beim Thema Kündigungsschutz.
Haben Unternehmen und Geschäftsführer als Grundlage der Tätigkeit einen Arbeitsvertrag vereinbart, ist diese Wahl bindend – inklusive der strengeren Schutzregeln. Geschäftsführer werden in der Regel auf Grundlage eines freien Dienstvertrags tätig. Entscheidend ist aber, wie der Vertrag in der Praxis umgesetzt wird. Denn zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertrags, dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit vorwiegend weisungsgebunden und abhängig verrichtet, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Auf die Vertragsbezeichnung kommt es dann nicht an. Im umgekehrten Fall findet eine solche Prüfung übrigens nicht statt.
Informieren Sie sich hier über arbeitsrechtlichen Fragen und der Einordnung von Geschäftsführerverträgen in unserem Arbeitsrechtsblog.
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Dienst- oder Arbeitsvertrag?: . In: Legal Tribune Online, 09.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41842 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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