Wer in wettbewerbswidriger Weise über die Internet-Business-Plattform XING Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens anschreibt, kann zu erheblichen Zahlungen verpflichtet sein. Dies entschied das LG Heidelberg mit Urteil vom Mittwoch.
Geklagt hatte ein Personaldienstleistungsunternehmen im IT-Bereich. In diesem Bereich ist auch der Beklagte tätig. Dieser kontaktierte über XING zwei Mitarbeiter des Personaldienstleisters u.a. mit folgenden Worten: "Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft."
Hierin sah die Arbeitgeberin der Angeschriebenen ein wettbewerbswidriges Handeln und beauftragte einen Rechtsanwalt, der vom Beklagten – erfolglos – die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangte. Mit seiner Klage macht das Unternehmen Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von etwa 800 Euro geltend.
Nachricht als Abwerbeversuch zu werten
Das Landgericht (LG) gab der Klage in der Berufungsinstanz überwiegend statt. Es wertete das Handeln des Beklagten als unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Eine geschäftliche Handlung liege nur dann nicht vor, wenn eine natürliche Person als Verbraucher im Eigeninteresse handele. Hier jedoch habe der Beklagte auf der Plattform XING kein Profil als Privatperson erstellt, sondern unter Verwendung der Firma, für die er tätig ist. Er habe dadurch den objektiven Anschein einer unternehmensbezogenen Tätigkeit gesetzt (Urt. v. 23.05.2012, Az. 1 S 58/11).
Inhaltlich sah das LG die Nachrichten des Beklagten zum einen als wettbewerbswidrige Herabsetzung der Klägerin an (§ 4 Nr. 7 UWG). Die Äußerungen seien abwertend, ohne hierfür eine sachliche Begründung zu enthalten. Hierdurch werde unverhältnismäßig in das Interesse des Unternehmens auf angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit eingegriffen.
Zum anderen liege eine gezielte Behinderung durch unlauteres Abwerben von Mitarbeitern vor (§ 4 Nr. 10 UWG). Die Formulierung der Nachricht könne nur als Versuch der Abwerbung verstanden werden. Ein solcher Abwerbeversuch sei dann unzulässig, wenn – wie hier durch unzulässig herabsetzende Äußerungen – unlautere Begleitumstände hinzukämen.
Abmahnkosten müssen ersetzt werden
Das Personaldienstleistungsunternehmen konnte daher den Ersatz der entstandenen Abmahnkosten verlangen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Allerdings hat das LG den Anspruch der Höhe nach gekürzt, da es den Streitwert lediglich mit 10.000 Euro bemessen hat, während der klagende Personaldienstleister diesen mit 20.000 Euro beziffert hatte.
Der Beklagte muss nun etwa 600 Euro zu zahlen, zudem hat er ca. 3/4 der Kosten des Rechtsstreits in zwei Instanzen zu tragen.
tko/LTO-Redaktion
LG Heidelberg zu Kontaktaufnahmen bei XING: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6273 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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