Auch wenn ihnen die Vormundschaft für ihre Enkelkinder übertragen wurde, haben Großeltern keinen Anspruch auf Zuschlagsleistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz. Da sie keine Bedarfsgemeinschaft darstellen, bleibt ihnen nur das Kindergeld. Damit korrigierten die Mainzer Richter die vorinstanzliche Entscheidung.
Das Landessozialgericht (LSG) nahm mit der am Donnerstag bekannt gewordenen Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Bezug, wonach Großeltern mit ihren Enkelkindern aufgrund der Regelungen im Sozialgesetzbuch II keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies gelte auch für den Fall, dass die Großeltern zum Vormund bestimmt würden, denn der Vormund trete im Hinblick auf staatliche Transferleistungen gerade nicht an die Stelle der Eltern (Urt. v. 30.03.2012, Az. L 6 BK 1/10).
Den Großeltern wurde im vorliegenden Fall die Vormundschaft für die drei Enkelkinder übertragen. Für die Kinder gewährte die zuständige Verbandsgemeinde Sozialhilfeleistungen. Die Kläger beantragten die Gewährung des Kinderzuschlags, um damit den Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II zu vermeiden.
Das Sozialgericht (SG) Koblenz ging zuvor noch von einem bestehenden Anspruch aus.
una/LTO-Redaktion
LSG Rheinland-Pfalz zum Kinderzuschlag: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6085 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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