Aufgrund der Corona-Maßnahmen weigerten sich die Eltern, ihren Sohn zur Schule zu schicken. Das VG Schleswig-Holstein hat jetzt entschieden, dass die Schulpflicht notfalls auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.
Die Schulpflicht kann notfalls auch mit Zwangsmitteln gegen die Eltern durchgesetzt werden. Zu dieser Entscheidung ist das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) im Rahmen eines Eilverfahrens gekommen (Beschl. v. 02.12.2022, Az. 9 B 30/22).
Die Eltern eines zehnjährigen Schülers hatten gemeint, die Schulpflicht verletze Menschenrechte, die Verfassung und Europarecht. Sie weigern sich seit vier Monaten und trotz der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 800,00 Euro, ihren Sohn zur Schule zu schicken. Ihr Kind solle zuhause beschult werden, weil es in der Schule schädigenden Corona-Maßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Ihr Sohn habe Angst vor Lehrkräften und sei vom großen Klassenverband belastet.
Doch der Antrag sei schon unzulässig, weil die Rechtsanwältin sich nicht der vorgeschriebenen elektronischen Form bedient hat, stellte das VG fest.
Darüber hinaus verstießen die Eltern gegen die Schulpflicht. Das Schulamt sei berechtigt, mittels Zwangsgeld gegen die Eltern vorzugehen. Die Schulpflicht sei weder verfassungswidrig noch verstoße sie gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte. Wenn Probleme mit einer konkreten Schule nicht anders gelöst werden können, stehe es den Eltern frei, eine andere staatliche oder private Schule für ihren Sohn zu wählen. Keine Schule zu wählen, sei keine rechtlich zu duldende Option.
cp/LTO-Redaktion
Eilentscheidung des VG Schleswig-Holstein: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50360 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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