Am Freitag wies das VG in Münster die Klage einer Bürgerinitiative ab, die in einer ehemaligen Kirche im westfälischen Gescher eine Bibliothek unterbringen wollte. Die Kläger wollten sich dagegen zur Wehr setzen, dass der Rat der Stadt ein Bürgerbegehren für unzulässig erklärt hat.
Das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschied aber, dass die Vorschläge zur Kostendeckung des Projekts "nicht hinreichend nachvollziehbar und unvollständig" seien. So gebe es etwa keine Angaben, wie elektrische Installationen bezahlt werden sollen. Notwendig sei aber ein Vorschlag, wie man das Projekt gegenfinanziert (Urt. 04.11.2011, Az. 1 K 1960/11). Das Bürgerbegehren sei daher unzulässig und die Entscheidung des Rates nicht zu beanstanden.
Das Bürgerbegehren richtet sich gegen das Vorhaben der Stadt, für die öffentliche Bibliothek der Stadt einen Neubau zu errichten und spricht sich für eine Unterbringung der Bibliothek in der Kirche aus.
Das Bistum Münster hatte die Kirche Ende des vergangenen Jahres geschlossen. Die Bürgerinitiative wollte erreichen, dass durch die Bücherei die Kirche vor dem Abriss bewahrt wird und ein Teil als Kapelle erhalten bleibt. Der Rat war dem Bürgerbegehren, das 3.700 Bürger unterschrieben hatten, nicht gefolgt. Er hatte sich mehrheitlich gegen die Mietlösung entschieden, weil die nach Angaben der Verwaltung pro Jahr rund 40.000 € teurer wäre als ein Neubau.
Mit Material von dpa.
asc/LTO-Redaktion
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VG Münster: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4728 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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