In manchen Teilen Deutschlands begann die Schule am Montag wieder – und sofort hagelte es Eilanträge bei den Verwaltungsgerichten gegen die unterschiedlichen Corona-Verordnungen der Länder. Bisher allerdings mit wenig Erfolg.
Nachdem wochenlang der Präsenzunterricht in den Schulen in ganz Deutschland wegen der Coronakrise ausfiel und die Debatte um Online-Unterricht und Hygienemaßnahmen für Schulen omnipräsent war, kehrte mit den Sommerferien ein wenig Entspannung beim Thema Schule ein. Doch nun enden die Ferien, in Hamburg, Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein war am Montag der erste Schultag, im Laufe der Woche beginnt auch in Nordrhein-Westfalen der Unterricht wieder.
Der Schulbetrieb findet nun wieder in Form von Präsenzunterricht statt, die Regeln fallen dabei in den Bundesländern unterschiedlich aus. An den Schulen gilt zwar Maskenpflicht, teilweise aber nur auf den Fluren oder auf dem Pausenhof, anderswo auch im Klassenraum während des Unterrichts. Abstandsregeln gelten in den Schulen im Allgemeinen nicht.
Gegen die Regeln für Schulen wurden mit Schulbeginn sofort Eilanträge an die Verwaltungsgerichte gestellt. Eltern und Schüler wandten sich an die Gerichte, insbesondere um strengere Regeln zu erwirken. Erfolg hatten sie damit nicht.
Eilanträge in Hamburg und Berlin
In Hamburg wollten die Antragsteller erreichen, dass das Tragen einer Maske für Schüler und Lehrer auch während des Unterrichts und nicht – wie in Hamburg geltend – nur auf den Fluren, in der Pause oder in der Mensa. Das Verwaltungsgericht Hamburg (VG) wies den Antrag jedoch ab (Beschl. v. 10.8.2020, Az. 3 E 3336/20). Es konnte keine Verletzung von Schutzpflichten auf Seiten des Staates feststellen. Eine solche läge nur vor, so die Verwaltungsrichter, wenn gar keine Schutzvorkehrungen getroffen würden, diese offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben würden. Warum das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während des gesamten Unterrichts in jeder Klassenstufe unerlässlich sein solle, habe der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt. Im Übrigen sei die zwingende Notwendigkeit einer solchen Maskenpflicht auch nicht ersichtlich, befand das VG.
Auch in Berlin musste sich das VG mit einem Antrag hinsichtlich der Regeln an den Schulen beschäftigen. Hier wollten Eltern und zwei Schülerinnen durchsetzen, dass auch in den Schulen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten sei. Das VG Berlin wies den Antrag jedoch ab (Beschl. v. 7.8.2020, Az. VG 14 L 234/20). Die Richter argumentierten, dass der Unterricht an öffentlichen Schulen effektiv nur als Präsenzunterricht stattfinden könne. Personelle und räumliche Zwänge seien Grund für Unterricht in voller Klassenstärke, möglich sei dies nur ohne Mindestabstand. Zudem habe das Land ausreichend andere Maßnahmen vorgeschlagen, um das Infektionsrisiko zu senken. Verwiesen wurde etwa auf die Pflicht, außerhalb des Unterrichts einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, und weitere Vorgaben, etwa zum Lüften von Räumen.
ast/LTO-Redaktion mit Materialien der dpa
Gerichte entscheiden zum Schulbeginn: . In: Legal Tribune Online, 10.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42451 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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