Ein privat gedrehtes Video kann in einem Zivilprozess als Beweismittel dienen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Filmende mit der Aufnahme noch keinen bestimmten Zweck verfolgt hat. Derartige Videos seien nicht verboten und sozial anerkannt, so das AG München in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil.
Jeder wisse, dass er in der Öffentlichkeit zufällig auf Bilder oder Videos geraten könne. Solange die Aufnahmen nicht gegen den Willen der abgebildeten Personen veröffentlicht würden, seien deren Grundrechte nicht beeinträchtigt.
Zwar sei die Verwertung des Videos als Beweismittel eine Veröffentlichung; in dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete, habe sich aber die Interessenlage der Beteiligten geändert. Der Fahrradfahrer habe nun ein Interesse daran, Beweise zu sichern - ein Interesse, das in der Rechtsprechung anerkannt sei.
So werde es für unproblematisch gehalten, wenn ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, den Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner mache, um Beweise zu sichern. Es könne aber keinen Unterschied machen, ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit dieser Zielrichtung verwertet würden.
Radfahrer verliert Prozess dennoch
Geholfen hat dies dem Kläger allerdings nicht. Mit seinem Film belastete er sich am Ende selbst und verlor den Prozess vor dem Amtsgericht München.
Der Radler hatte im Mai 2011 in München einen Unfall gehabt; Schuld war seiner Ansicht nach ein Cabriofahrer. Als es zum Prozess kam, wollte der Radfahrer die Schuld seines Kontrahenten mit einem Video beweisen - er hatte seine gesamte Fahrt mit einer am Fahrrad angebrachten Kamera gefilmt.
Allerdings war die Richterin nach Ansicht des Films der Meinung, der Radler selbst habe sich nicht verkehrsgerecht verhalten. Auch den angeblich zum Stinkefinger erhobenen Mittelfinger des Cabriofahrers konnte sie nicht erkennen. Die Klage auf 3.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld wies die Richterin deshalb ab. Das Urteil vom 6. Juni ist noch nicht rechtskräftig (Az. 343 C 4445/13).
dpa/cko/LTO-Redaktion
AG München lässt Video als Beweismittel zu: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9098 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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