Ein Hartz-IV-Empfänger wollte seine drei bei der Mutter in Australien lebenden Kinder besuchen. Die hierfür anfallenden Kosten von rund 6.500 Euro muss das Jobcenter nicht übernehmen. Dies entschied das SG Berlin in einem am Freitag bekannt gewordenen Beschluss.
Zwar könne das Jobcenter schon aufgrund seiner zuvor erklärten
Übernahmebereitschaft die Kosten für einen Besuch der Kinder in Australien nicht grundsätzlich ablehnen, so das Sozialgericht (SG) Berlin. Es müsse jedoch nicht die konkret eingeforderten Kosten übernehmen, die aufgrund der kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch seien.
Erst recht bestehe kein Bedürfnis des Antragstellers für eine Eilentscheidung des Gerichts. Zwar wiege das Grundrecht aus Art. 6 Grundgesetz schwer. Doch sei nicht erkennbar, dass die geplante Reise zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt erforderlich sei, nachdem der Antragsteller seine Kinder bereits zwei Jahre lang nicht mehr gesehen habe (Beschl. v. 21.08.2013, Az. S 201 AS 19424/13 ER).
Der Antragssteller war 2011 von einem längeren Auslandsaufenthalt in Australien zurückgekehrt und arbeitet als Rechtsanwalt in Berlin. Er bezieht aufstockend Hartz-IV.
tko/LTO-Redaktion
SG Berlin zu Umgangsrecht: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9510 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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