Nachdem PIP-Gründer Jean-Claude Mas am Dienstag in Marseille zu vier Jahren Haft verurteilt worden war, folgt nun ein Urteil eines deutschen Sozialgerichts. Danach müssen Betroffene für neue Implantate selbst aufkommen. Die Krankenkasse sei nur verpflichtet, die medizinisch notwendige Explantation zu zahlen - zumindest anteilig.
Der Skandal um die minderwertigen Brustimplantate des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) beschäftigt nicht nur französische Gerichte. Das Sozialgericht (SG) Berlin hatte am Dienstag zu entscheiden, ob die Krankenkasse einer Betroffenen auch das Einsetzen neuer Implantate zahlen muss. Das Gericht hat diese Frage verneint (Urt. v. 10.12.2013, Az. S 182 KR 1747/12).
Allein die Explantation der minderwertigen Implantate sei medizinisch notwendig gewesen. Dafür müsse die Kasse aufkommen. Aber auch hier gelte eine Einschränkung: Wenn sich die Patientin die Silikonkissen aus ästhetischen Gründen hat einsetzen lassen, müsse sie sich an den Kosten der Explantation beteiligen, so das SG.
Damit bestätigte das Gericht die Ansicht der Barmer GEK, von welcher die Frau Kostenerstattung verlangte. Die Krankenkasse hatte über 4.000 Euro für die Herausnahme der Implantate gezahlt, die alleinerziehende Frau musste sich jedoch mit zwei Prozent ihres jährlichen Einkommens beteiligen. Die Versicherung müsse nicht das volle Risiko tragen, das mit einer medizinisch nicht notwendigen Operation verbunden ist, argumentierte das Gericht.
Der Einwand der Frau, der erste Eingriff sei aus psychischen Gründen erfolgt, überzeugte das SG nicht. Denn jedenfalls nach dem Krankenversicherungsrecht seien psychische Erkrankungen mit Mitteln der Psychotherapie zu behandeln, nicht mit kosmetischen Maßnahmen, wie eine Schönheitsoperation. Entsprechendes gelte für neue Implantate.
una/LTO-Redaktion
SG Berlin zu PIP-Brustimplantat: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10314 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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