Die so genannte Bettensteuer für Hoteliers in Lübeck ist rechtmäßig. Die Unterscheidung von privaten und beruflich bedingten Hotelübernachtungen sei nicht zu beanstanden. Dies teilte das OVG Schleswig-Holstein am Freitag mit.
Seit Januar 2012 erhebt Lübeck eine "Bettensteuer" in Höhe von fünf Prozent des Übernachtungspreises für nicht beruflich bedingte Übernachtungen. Das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) wies nun den Antrag einer Hotelbetreiberin ab, die entsprechende Satzung der Hansestadt für unwirksam zu erklären.
Anders als von der Antragstellerin behauptet, sei die Bettensteuer nicht mit der Umsatzsteuer gleichzusetzen. Auch sei der organisatorische Aufwand für die Hoteliers, die nach beruflichen und privaten Übernachtungen unterscheiden müssen, zu bewältigen (Urt. v. 07.02.2013, Az. 4 KN 1/12).
Erst Ende Januar hatte das OVG Münster die Kölner Bettensteuer für verfassungswidrig erklärt. Es sei für Hoteliers nicht umsetzbar, bei jedem Gast zu prüfen, ob die Übernachtung dienstliche oder touristische Gründe habe. Das Gericht schloss sich damit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
Schleswig-Holsteinisches OVG: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8128 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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