Ein privater Rundfunkveranstalter hat keinen Anspruch darauf, öffentliche Ratssitzungen aufzuzeichnen. Dies beschloss das OVG Saarland in einer Eilentscheidung.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hob damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Saarland auf, durch den die Stadt Saarbrücken einstweilen zur Gestattung von Videoaufzeichungen öffentlicher Sitzungen des Stadtrates verpflichtet worden war.
Grundsätzlich sei einer Herstellung der Saalöffentlichkeit genüge getan, wenn die Medienvertreter zuhören und zusehen können. Sie erfordere aber nicht zwingend auch den medienspezifische Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten.
Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG finde seine Grenze in der rechtmäßigen Ausübung der Befugnisse der Oberbürgermeisterin von Saarbrücken als der Vorsitzenden des Stadtrates im Rahmen ihrer Sitzungsgewalt.
Der Rundfunkveranstalterin stehe aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Die Oberbürgermeisterin ist nun verpflichtet, bis spätestens 15.10.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Gestattungsantrag der Rundfunkveranstalterin zu entscheiden.
OVG Saarland: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1337 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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