Ein Polizist stellte auf TikTok als "Officer Denny" seinen Alltag als Polizist dar oder interviewte dort zum Beispiel Arafat Abou-Chaker zum Bushido-Prozess. Das darf er so aber nicht, entschied das OVG Berlin-Brandenburg.
Die Untersagung des Internetauftritts eines Polizisten unter dem Namen "Officer Denny" mit Inhalten, die einen klaren Polizeibezug aufweisen, ist rechtmäßig. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) (Beschl. v. 17.4.2023, Az. OVG 4 S 4/23) und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (VG).
Der Polizist aus Berlin hatte auf TikTok und YouTube von seiner Arbeit berichtet. Dabei war er auch stets als Polizist zu erkennen, einerseits durch seine Inhalte, andererseits auch durch das Tragen von Kleidung mit der Aufschrift "Polizei". Er reagierte dabei auf polizeikritische Internetbeiträge, interviewte beispielsweise Arafat Abou-Chaker zum Bushido-Prozess, beantwortete live Fragen seiner Follower:innen zur Polizei oder zeigte seinen Arbeitsalltag. Dabei erreichte er teilweise eine Vielzahl an Zuschauer:innen.
Sein Dienstherr untersagte dem Polizisten diese Aktivitäten. Der dagegen gerichtete Eilantrag an das VG Berlin blieb jedoch erfolglos und auch das OVG gab nun dem Dienstherrn Recht, da der Internetauftritt "dienstliche Interessen beeinträchtigt". Der Polizist wandte dagegen ein, dass er durch seine Videos um Verständnis für und Interesse an der Arbeit der Polizei werbe. Dieser Argumentation folgte das OVG indes nicht. Denn es obliege dem Dienstherrn, zu entscheiden, welche Öffentlichkeitsarbeit er für geeignet hält und welche nicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar. "Officer Denny" hat aktuell die Inhalte auf seinen Accounts teilweise entfernt mit dem Hinweis, dass Grund ein laufender Rechtsstreit sei.
ast/LTO-Redaktion
OVG zu TikTok-Kanal eines Polizisten: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51560 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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