Mangels Anspruchsgrundlage lehnte das OLG Stuttgart die Klage einer Frisiersalonbetreiberin gegen das Land auf Entschädigung ab. Sie begehrte für die Schließung im ersten Lockdown vor rund zwei Jahren 8.000 Euro.
Die Betreiberin eines Frisiersalons bekommt keine Entschädigung für die angeordnete Schließung im ersten Lockdown 2020. Laut Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart fehlt es an einer einschlägigen Anspruchsgrundlage. Das Gericht entschied nach eigenen Angaben zum ersten Mal über Entschädigungszahlungen von Betrieben wegen Corona-bedingter Schließungen (Urt. v. 09.02.2022, Az. 4 U 28721).
Die Betreiberin eines Frisiersalons im Landkreis Heilbronn musste aufgrund der Coronaverordnung des Landes vom 23. März 2020 bis zum 4. Mai 2020 schließen. Sie erhielt 9.000 Euro aus dem Soforthilfeprogramm des Landes Baden-Württemberg, das sie zurückzahlen muss. Vor dem Landgericht (LG) Heilbronn verlangte sie dann 8.000 Euro von dem beklagten Land – ohne Erfolg.
Ihre dagegen gerichtete Berufung vor dem OLG scheiterte nun ebenfalls. Es fehle an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Zudem sei die ergriffene Betriebsschließungsmaßnahme verhältnismäßig, wie bereits das Bundesverfassungsgericht in vergleichbarer Rechtsprechung festgestellt habe.
Die Salonbetreiberin könne ihren Entschädigungsanspruch nicht auf § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) stützen. Laut dieser Norm ist nämlich nur ein sog. Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern entschädigungsberechtigt. Die Salonbetreiberin sei jedoch eine sog. Kontaktmultiplikatorin. Eine analoge Anwendung scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus. Die Entschädigungsvorschriften nach §§ 56 ff. IfSG seien abschließend.
Ein Anspruch aus § 55 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg scheide ebenfalls aus, da § 56 IfSG vorgehe. Dasselbe gelte für den geltend gemachten Anspruch aus enteignendem Eingriff nach Art. 14 Grundgesetz.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
pdi/LTO-Redaktion
OLG Stuttgart zu Betriebsschließungen: . In: Legal Tribune Online, 11.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47521 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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