Das OLG Oldenburg hat den Wunsch einer Mutter nach strafrechtlicher Ahndung eines Corona-Schnelltest zurückgewiesen. Das Attest einer Ärztin, wonach ihr Kind durch die Tests traumatisiert sei, hielt das Gericht für "mehr als fraglich".
Ein Corona-Schnelltest in der Schule ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg keine Körperverletzung. Der 1. Strafsenat verwarf den entsprechenden Antrag einer Mutter aus dem ostfriesischen Aurich, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte (Beschl. v. 10.05.2021, Az. 1 Ws 141/21). Der Antrag der Frau sei aus formellen Gründen unzulässig, aber auch in der Sache unbegründet. Es liege kein hinreichender Tatverdacht einer Körperverletzung im Amt vor - der Schnelltest sei zulässig gewesen. Tests seien insgesamt verhältnismäßig, um eine große Zahl von Menschen vor einer möglichen Infektion zu schützen.
Im vorliegenden Fall hatten das Kind der Frau aus Aurich und Klassenkameraden der 4. Klasse Kontakt zu einem positiv getesteten Kind. Das Gesundheitsamt sorgte daher am nächsten Morgen in der Klasse für Schnelltests. Die Mutter allerdings zeigte den Angaben zufolge den zuständigen Mitarbeiter des Gesundheitsamts wegen Körperverletzung im Amt an. Sie legte auch ein Attest einer Ärztin vor, wonach ihr Kind unter anderem eine schwere psychische Traumatisierung wegen Tests erlitten haben soll.
Attest könnte juristisches Nachspiel haben
Die Staatsanwaltschaft Aurich lehnte die Strafverfolgung ab, weil kein hinreichender Tatverdacht für eine Körperverletzung vorliege. Die Frau legte Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg ein, die die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Aurich aber bestätigte. Dann rief die Mutter das Oberlandesgericht an, wo sie ebenfalls scheiterte.
Das Oberlandesgericht schätzte auch den Beweiswert des von der Mutter vorgelegten Attests als gering ein. Es sei "mehr als fraglich", wie die Ärztin bei einem einzigen Termin die Diagnose einer schweren psychischen Traumatisierung habe stellen können. Für das Gericht ergibt sich gegen die Ärztin der Anfangsverdacht des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 278 Strafgesetzbuch). Ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, "bleibt abzuwarten".
dpa/acr/LTO-Redaktion
OLG Oldenburg: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45059 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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