Die Unicredit-Bank und der Initiator eines Filmfonds müssen wegen Prospektfehlern Schadensersatz an die Anleger leisten. Dies geht aus einer Entscheidung des OLG München vom Freitag hervor. Das Musterverfahren, über das nun entschieden wurde, erhöht die Chancen auf Schadenersatz von Anlegern bei ähnlich konzipierten Medienfonds.
Das Oberlandesgericht (OLG) urteilte, dass der Prospekt für den Fonds falsch und die Bank sowie der Initiator für die Prospektfehler verantwortlich sind. Geschädigte Anleger des Medienfonds VIP 4, die Verluste erlitten hatten, könnten diesen deshalb als Schadensersatz auch bei der Unicredit-Bank geltend machen.
Die Hypovereinsbank als deutsche Tochter der Unicredit will vor einer möglichen Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zunächst
die ausführliche Urteilsbegründung des OLG genau prüfen, wie eine Sprecherin der Bank sagte. "Nach derzeitigem Stand muss aber davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist und auch nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Die Bank wird daher voraussichtlich Rechtsmittel einlegen."
Geklagt hatten Anleger des Filmfonds VIP 4. Ähnlich konzipierte Fonds waren in den Jahren 1998 bis 2005 zehntausendfach als sichere Kapitalanlage und zur Steueroptimierung verkauft worden. In vielen Fällen waren die versprochenen Steuererleichterungen aber nicht eingetreten waren und die Fonds hatten stattdessen teils sogar hohe Verlust gemacht. Die Steuerbehörden sahen insbesondere keine Möglichkeit zur Verlustanrechnung und stellten oft Nachforderungen.
Das Musterverfahren vor dem OLG München war bereits 2006 eingeleitet worden und ging nun mit guten Nachrichten für die Anleger zu Ende.
dpa/asc/LTO-Redaktion
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OLG München: . In: Legal Tribune Online, 31.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5204 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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