Eine Klausel, nach der eine Bank jährliche Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten erhebt, ist Verbrauchern gegenüber unwirksam. Ein entsprechendes Urteil hat das OLG Karlsruhe am Dienstag verkündet.
Die Klausel benachteilige den Verbraucher in unzulässiger Weise, da Gebühren für Tätigkeiten erhoben würden, die im alleinigen Interesse der Bank lägen (Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen und Zahlungsüberwachung).
Im entschiedenen Fall hatte die "Schutzgemeinschaft Bankkunden e.V." beim Landgericht (LG) Karlsruhe gegen eine Sparkasse im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verwendung einer Klausel beantragt, wonach das Kreditinstitut "Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten" von "12,00 Euro pro Jahr" verlangte. Das LG hatte dem Antrag stattgegeben, auch die Berufung der Sparkasse zum Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe blieb erfolglos.
Das Verlangen zusätzlicher Kontoführungsgebühren führe zu einer verdeckten Verteuerung der Kredite durch die Abwälzung anteiliger allgemeiner Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen. Diese hätten Kreditinstitute aber – nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) - aus den Kreditzinsen zu decken. Die Erhebung von Gebühren für Tätigkeiten, die gesetzlich normiert sind oder zu denen die Bank bereits aus vertraglichen Nebenpflichten verpflichtet sei oder die überwiegend im alleinigen Interesse der Bank vorgenommen würden, sei gegenüber Verbrauchern nicht zulässig.
Die Führung eines Kontos, auf welches der Darlehensnehmer die fälligen Darlehensraten einzahle, sei im alleinigen Interesse der Bank. Gebühren dürften für den Kunden demnach nicht anfallen. Eine anderslautende Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Urt. v. 08.02.2011, Az. 17 U 138/10).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2507 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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